Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
I408 2228570-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helwig KERBER als Abwesenheitskurator gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 30.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 der Status einer Asylberichtigten zuerkannt.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 wurde der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 05.06.2017 bis 08.09.2017 und vom 06.09.2018 bis 02.10.2018 in der Türkei auf Verwandtenbesuch war (AS 1-3).
Am 16.07.2019 kehrte die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück (AS 33). Als Kontaktperson gab sie in ihrem Herkunftsland ihren dort lebenden Bruder XXXX an (AS 47).
Über Anregung der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.08.2019 Dr. XXXX als Abwesenheitskurator bestellt (AS 67).
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.12.2019, zugestellt am 10.01.2020, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status einer Asylberichtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). U.e. wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Mit Schriftsatz der zugewiesenen Rechtsberatung, Verein Menschenrechte Österreich, vom 04.02.2020 bekämpfte der Abwesenheitskurator diese Entscheidung in vollem Umfang.
Am 28.01.2021 wurde dem Abwesenheitskurator Berichte über die aktuelle Lage im Irak übermittelt. Darauf reagierte dieser mit einer Stellungnahme vom 03.02.2021, in der insbesondere monierte, dass keinerlei Beweise zur Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere auf eine allfällige Verfolgung, erhoben wurden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die Rechtsache dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine 21-jährige irakische Staatsbürgerin stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wurde ihr der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Trotz der Zuerkennung des internationalen Schutzes reiste sie 2017 und 2018 zu Verwandtenbesuche in die Türkei und kehrte am 16.07.2019 unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf den zitierten behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen und dem im Behörden- und Gerichtsakt aufliegenden Dokumenten und Abfragen.
Die in der Beschwerde vom 04.02.2020 und der Stellungnahme auf das Parteiengehör vom 03.02.2021 beantragte Beweisergänzung zum Asyl- bzw. Fluchtgrund der Beschwerdeführerin wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht Rechnung getragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist der Status eines Asylberechtigten einem Fremden vom Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Erledigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2).
Art 1 Abschn. C Z 1 GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitt A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Die Beschwerdeführerin ist freiwillig in den Irak zurückgekehrt und es haben sich im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, zumal sie selbst als Kontaktperson ihren dort lebenden Bruder angegeben hat.
Aufgrund der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Spruchpunkten und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungsverfahren Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Flüchtlingseigenschaft freiwillige Ausreise Freiwilligkeit Rückkehrentscheidung Unterschutzstellung VerlusttatbeständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2228570.1.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021