TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 I408 2183843-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


I408 2183845-1/20E

I408 2183846-1/18E

I408 2183840-1/19E

I408 2183843-1/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 21.12.2017, ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX und ZI. XXXX ., zu Recht erkannt:

A)

l.) Nach Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten l., II. und III. werden
die Verfahren dazu eingestellt.


II.) In Stattgabe der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.


III.) Gemäß § 55 Abs. l AsylG wird XXXX sowie XXXX eine
„Aufenthaltsberechtigung" und XXXX sowie XXXX eine
„Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer eines Jahres erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.)      Die Beschwerdeführer, bestehend aus den Eltern (BF1, geb. am XXXX und BF2, geb. am XXXX ) und den beiden erwachsenen Söhnen (BF3, geb. am XXXX und BF4, geb. am XXXX verließen am XXXX 2015 gemeinsam den Irak und stellten am XXXX 2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

2.)      Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 21.12.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3.)      Diese Entscheidungen wurden mit Beschwerden vom 18.01.2018 in vollem Umfang bekämpft.

4.)      Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.

5.)      Am 08.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Die vier Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung gebunden. In der Verhandlung zogen die Beschwerdeführer die Beschwerden zu den Spruchpunkt l., II. und III. der angefochtenen Bescheide zurück und die Entscheidung wurde mündlich verkündet.

6.)      Mit Schreiben vom 18.06.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, zunächst nur in Bezug auf BF3 und nach einem Telefonanruf des erkennenden Richters mit Schreiben vom 22.06.2021 auch In Bezug auf die übrigen Familienmitglieder (BF1, BF2 und BF4).

7.)      Bei der in der mündlichen Verkündigung wurde übersehen, dass in den Bescheiden die Rückkehrentscheidung nicht unter einem über Spruchpunkt III erlassen wurde, sondern in die Spruchpunkte III., IV. und V. aufgeteilt war. Diesem offenkundigen Irrtum wird in der schriftlichen Ausfertigung nun Rechnung getragen und der Spruch den Bescheiden entsprechend angepasst bzw. grammatikalisch richtiggestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Zurückziehung der Beschwerden in Bezug auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II.) sowie zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) sind diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Wie schon im Verfahrensgang ausgeführt, war der Spruch der mündlichen Verkündigung zu berichtigen. Die nunmehr gewählte Formulierung beruht auf dem Wortlaut der bekämpften Bescheide und die vorgenommenen Anpassungen sind damit unbedenklich. Daneben wurde der Spruch sprachlich/grammatikalisch bereinigt.

Die Beschwerdeführer, bestehend aus dem am XXXX geborenen Vater (BF1), der am XXXX geborenen Mutter (BF2) und den beiden erwachsenen Söhnen, geboren am XXXX (BF3) und am XXXX (BF4) haben bis zu Ihrer Ausreise in Bagdad gelebt und am 15.09.2015 den Irak auf legalem Weg in die Türkei verlassen. Seit Oktober 2015 halten sie sich nach schlepperunterstützter Einreise in Österreich auf. Ihre Identitäten sind über irakische Dokumente dokumentiert.

Die gesamte Familie war seit Beginn Ihres Aufenthaltes bestrebt, sich in Österreich zu integrieren. Alle begannen Deutsch zu lernen und übernahmen in den Flüchtlingsunterkünften, in den sie untergebracht waren, ehrenamtliche Aufgaben. Aktuell sind sie in einer kleinen Mietwohnung untergebracht.

BF1 und BF2 waren in der mündlichen Verhandlung erkennbar bemüht, sich auf Deutsch auszudrücken, bewegen sich dabei auf einem A1 bzw. A2 Niveau. Die A2-Prüfung haben beide aber bisher nicht geschafft. In der letzten Zeit verlassen sie sich zusehends auf ihre Söhne und verstecken sich hinter ihren altersbedingten Leiden. BF1 leidet an Diabetes Mellitus, Hypertonie und Hyperlipidämie, seine Ehefrau (BF2) hat Probleme mit dem Magen, wurde deshalb in Österreich mehrmals operiert und steht wegen ausgeprägter posttraumatischen Belastungsstörungen und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung in psychotherapeutischer Behandlung. Sie benötigt nicht nur Medikamente, sondern wird auch von Ihrem Ehemann und beiden Söhnen unterstützt. Ehrenamtlich waren BF1 und BF2 beim Verein XXXX und in Wiener Pensionisten-Wohnhäusern tätig. Noch im Oktober 2020 legte BF1 eine Arbeitsplatzzusage vor.

Die beiden Söhne beherrschen Deutsch auf B1 Niveau und stehen voll im Berufsleben. BF3 ist schon seit 2018 selbständig tätig und arbeitet als Subunternehmer auf einer Tankstelle und hat eine verbindliche Zusage, dort als vollbeschäftigter Dienstnehmer übernommen zu werden. Seit 2020 ist auch BF4 selbständig als Hausbetreuer tätig und hat ebenfalls eine fixe Einstellungszusage. Beide Brüder sind selbsterhaltungsfähig, beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung, wohnen mit ihren Eltern und unterstützen diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch sie haben, wie Ihre Eltern, immer Freiwilligentätigkeiten ausgeübt und waren ehrenamtlich Tätigkeiten tätig.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in Österreich und den von Ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere vom 31.07.2018, 21.12.2018, 22.10.2020 und in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2021. Hinzu kommen die eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung, an der auch der Inhaber der Tankstelle, bei dem BF4 tätig ist, anwesend war.

Die Identitäten sind zweifelsfrei durch die vorgelegten Irakischen Dokumente nachgewiesen. Die noch immer verwendeten Verfahrensidentitäten sind, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, entsprechend zu berichtigen.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von BF1 sind über ein ärztliches Attest vom 06.05.2021 und jene von BF2 über einen ärztlichen Befundbericht vom 25.05.2021 sowie einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 02.06.2021 dokumentiert, die alle in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Die in Österreich vorgenommenen Magenoperationen ergeben sich aus den im Behördenakt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Die damit verbundene Unterstützung durch alle Familienmitglieder war in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei erkennbar.

Die von allen Beschwerdeführern gesetzten Integrationsschritte sind über die, laufend im Verfahren vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei dokumentiert. Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden Söhne (BF3 und BF4) ergibt sich nicht nur aus den von ihnen vorgelegten Einkommensnachweisen, sondern ist zudem über die vorgenommenen Abfragen aus AJ-WEB und GVS sowie den Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Tankstelleninhabers, bei dem der älteste Sohn arbeitet und der der die Mühen der Anreise aus Wien auf sich genommen, belegt. Die von ihm dabei persönlich abgegebenen Arbeitsplatzzusagen für beide Brüder von ihm als vollbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt zu werden, sind als glaubhaft anzusehen und zeigen auch die Wertschätzung, die sich beide erarbeitet haben („ich brauche auf der Tankstelle jemanden, auf dem ich mich blind verlassen kann“)

Aus dem Auftreten und den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass sie zuletzt mental in ein Loch gefallen sind, damit auch in ihren Integrationsbemühungen etwas nachgelassen haben und sie sich zunehmend auf ihre Söhne verlassen bzw. sich auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückziehen. Mit den ehrenamtlichen Tätigkeiten und der Vorlage einer Arbeitsplatzzusage noch im Oktober 2020 (OZ 12) hat BF1 hat BF1 seine Integrationsbereitschaft aber unter Beweis gestellt. Das war auch aus seinen Versuchen in der mündlichen Verhandlung, sich wenn möglich auf Deutsch auszudrücken, zu erkennen.

Die familiäre Unterstützung durch Ihre Söhne, die ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich, aber auch die von BF1 gesetzten Initiativen Arbeit zu finden und die Aktivitäten der Familie im laufenden Verfahren, über zahlreiche Eingaben einen früheren Abschluss des Verfahrens zu bewirken (OZ 5, 8, 10, 11, 12 und 13) sowie der über die Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck lassen eine positive Zukunftsprognose zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bei der mündlichen Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung wurde irrtümlich ein Spruchmodul herangezogen, welches sich auf Bescheide mit vier Spruchpunkten bezog. Da dieser Irrtum offenkundig ist, erfolgte mit der beantragten schriftlichen Ausfertigung ein auf § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG beruhende Berichtigung.

Zu A)

3.1. Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz:

Die mit Beschluss erfolgte Einstellung resultiert aus der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Zu prüfen war daher nur mehr, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen gegeben:

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise nur aufgrund eines letztendlich unbegründeten Asylantrages seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Ergebnis haben alle vier die fünfeinhalb Jahre eindrucksvoll genutzt, um sich in Österreich sprachlich sowie sozial zu integrieren. Die beiden Söhne beherrschen Deutsch auf gutem B-Niveau und sind sprachlich und wirtschaftlich bereits als voll integriert anzusehen sind. Ihre Eltern haben ebenfalls versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten deutsch zu erlernen und sich, wie ihre Söhne von Anbeginn an ehrenamtlich eingebracht. Auch BF1 war immer bestrebt eine Arbeit zu finden, zuletzt dokumentiert durch eine Arbeitsplatzzusage vom September 2020. Diese Aktivitäten, sich zu integrieren, sind durchgehend erfolgt und haben insbesondere bei BF3 und BF4 beeindruckende Erfolge gezeigt.

Die Beschwerdeführer haben zudem ihre Identität offengelegt und nichts unternommen, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Vielmehr waren sie in den letzten Jahren bestrebt, über zahlreiche Vorlagen von Integrationsunterlagen von sich aus eine rasche Erledigung ihrer Verfahren herbeizuführen. Die von ihnen nicht zu vertretende Dauer des Verfahrens sowie die psychische Erkrankung von BF2 haben aber auch Spuren bei den Beschwerdeführern hinterlassen.

Die enge familiäre Beziehung während der letzten Jahre und die daraus entstandenen Abhängigkeiten, sprechen für ein schützenswertes Familienleben. Dieser enge Kontakt zeigt sich in den gemeinsamen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Auch aus den Angaben des mittlerweile mit der Familie persönlich befreundeten Tankstelleninhabers zur Arbeits-auffassung und Zuverlässigkeit von BF3 und BF4 geben ein in sich stimmiges Bild ab und haben zu dieser positiven Beurteilung entscheidend beigetragen.

Trotz des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung und Umsetzung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zukommt, führt im gegenständlichen Beschwerdefall die Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist.

3.3. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

Aufgrund der nachgewiesenen Deutschkenntnisse und der erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit, waren BF 3 und 4 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" und BF 1 und 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Interessensabwägung, die sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt, und es hat sich dabei auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2183843.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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