Entscheidungsdatum
25.06.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I408 2164284-1/41E
I408 2164286-1/38E
I408 2164297-1/38E
I408 2164293-1/39E
I408 2164281-1/38E
I408 2164290-1/39E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, jeweils alle vertreten durch: RA Dr. Markus GILHOFER, Eslarngasse 16/27, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX alle jeweils vom 16.06.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
l.) Nach Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten lI. und III. erster Satz, wird das Verfahren dazu eingestellt.
II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG werden XXXX sowie XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2164286.1.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021