Entscheidungsdatum
27.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I417 2189726-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sta. Gambia, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 02.03.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2016 wurde mit Bescheid vom 02.03.2018 durch die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.07.2017 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 20.03.2018 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.06.2021 wurde dem erkennenden Gericht ein Brief des Beschwerdeführers von dessen Sozialarbeiterin in der JA XXXX übermittelt, mit welchem der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog (OZ 20). Dieses Schreiben wurde an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch das BVwG weitergeleitet (OZ 21). Daraufhin hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit ihm Rücksprache und setzte das BVwG schlussendlich in Kenntnis, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers von Seiten seiner Rechtsvertretung unterstützt werden würden (OZ 22).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht oben stehender Verfahrensgang und Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Beschwerdeführer hat somit mit Schreiben vom 15.06.2021 (OZ 20) seine Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und sind unbedenklich. Zudem geht aus dem Schreiben vom 15.06.2021 unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 14.03.2018 zurückzieht. Dies wurde nicht zuletzt mit dem Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 21.06.2021 (OZ 22) bestätigt und bekräftigt.
3. Rechtliche Beurteilung
Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Im Schreiben vom 15.06.2021 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde zurückzuziehen. Dieses Schreiben wurde an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitergeleitet (OZ 21). Nach Überprüfung der Sachlage informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den erkennenden Richter, dass sie der Entscheidung des Beschwerdeführers zustimmen würden (OZ 22). Somit blieb die Zurückziehung der Beschwerde aufrecht (OZ 22). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I417.2189726.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021