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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des B in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Februar 1996, Zl. 118.682/2-III/11/96, betreffend Ausschluß von der Ausübung der Tätigkeit eines Dolmetschers, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Am 23. April 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluß vom 31. Mai 1996 abgewiesen.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1996 eine selbstverfaßte, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Februar 1996 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 96/19/3045 protokolliert.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG erteilt. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Zur Belehrung wurde hinzugefügt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 1996 zugestellt.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin den Schriftsatz vom 3. Jänner 1997 (zur Post gegeben am 3. Jänner 1997) vor, in dem er seine Beschwerde ergänzte und überdies in einem "Anhang" auf seinen bereits früher eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verwies. Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlte weiterhin. Der neuerlich gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/19/3045-5, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist, die am 20. Dezember 1996 begann und daher mit Ablauf des 3. Jänner 1997 endete, nicht behoben.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wurde (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse verstärkter Senate vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A = ZfVB 1987/4/1810, und vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A).
Wegen des erwähnten unverbesserten Mangels war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193045.X00Im RIS seit
20.11.2000