Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2243673-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems vom 29.04.2021, Zl. HLG-2021/730.283/07:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Lehre der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Studierender des Hochschullehrgang Ethik an der KPH Wien/Krems. Er beantragte die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen, welche er an der Universität Wien im Rahmen des Masterstudiums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (Studienkennzahl: A 066 814) erworben hat. Konkret beantragte er die Anerkennung der positiv beurteilten Prüfungsleistungen
? SE Interkulturalität und Lernen im DaF und DaZ Unterricht (LV-Nr. 100217, SoSe 2013)
? SE Sprache und Migration. Psych. soz. u. sprachpol. Aspekte des Zweitsprachenerwerbs i. d. Migration (LV-Nr. 100050, WiSe 2012)
? VO Sprache, Migration und Bildung (DaF 6) (LV-Nr. 100043, SoSe 2013)
für folgende Lehrveranstaltung des Hochschullehrgang Ethik an der KPH Wien/Krems:
? SE 3156000042 Interkulturalität: Begegnungen und Konflikt, Fremdsein und Migration; S 2020/2021.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag ein Sammelzeugnis der Universität Wien bei, aus dem die positive Absolvierung der genannten Lehrveranstaltungen im Rahmen des Masterstudiums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (Studienkennzahl: A 066 814) hervorging.
2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2021, Zl. HLG-2021/730.283/07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung des Bescheides hieß es wörtlich: „Gemäß § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. sind auf Antrag eines oder einer ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, welche an den in § 56 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 6 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. genannten Bildungseinrichtungen abgelegt wurden, bei Gleichwertigkeit mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen anzuerkennen. Um die inhaltliche und umfängliche Gleichwertigkeit der eingereichten Prüfungen zu erheben, wurden die entsprechenden Curricula (bzw. Lehrveranstaltungsbeschreibungen, Lehrpläne) miteinander verglichen. Im Ergebnis besteht hinsichtlich Inhalt, Schwierigkeitsgrad oder Umfang (ECTS-AP) der eingereichten Prüfungen eine nicht bloß geringfügige Abweichung zu der im Curriculum der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule vorgeschriebenen Prüfung. Aus diesen Gründen ist die Gleichwertigkeit der eingereichten Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. nicht gegeben. Der Antrag auf Anerkennung war daher abzuweisen.“ Weitere Ausführungen in der Sache waren dem Bescheid nicht zu entnehmen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 20.05.2021 fristgerecht Beschwerde ein und führte dabei aus, dass es unzutreffend sei, dass die von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen „nicht bloß geringfügige Abweichungen“ aufweisen würden. Weder Inhalt, Schwierigkeitsgrad oder Umfang stünden einer Anrechnung im Weg. Darüber hinaus seien die Themen Begegnung, Konflikt, Fremdheit und Migration in seinem abgeschlossenen Masterstudium ubiquitär gewesen.
4. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 16.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021, den Verwaltungsakt, welcher aus dem Antrag, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und einer Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Liessmann vom 08.06.2021 bestand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 56 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2021, lautet:
„Anerkennung von Prüfungen
§ 56. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1. im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder
3. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Hochschullehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
Zu A)
Gemäß § 56 Abs. 1 HG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 56 Abs. 1 HG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht. Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen.
Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 56 Abs. 1 HG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
Der einleitende Antrag des Beschwerdeführers zielte auf die Anerkennung der positiv beurteilten Prüfungsleistungen
• SE Interkulturalität und Lernen im DaF und DaZ Unterricht (LV-Nr. 100217, SoSe 2013)
• SE Sprache und Migration. Psych. soz. u. sprachpol. Aspekte des Zweitsprachenerwerbs i. d. Migration (LV-Nr. 100050, WiSe 2012)
• VO Sprache, Migration und Bildung (DaF 6) (LV-Nr. 100043, SoSe 2013)
für die Lehrveranstaltung des Hochschullehrgang Ethik an der KPH Wien/Krems
• SE 3156000042 Interkulturalität: Begegnungen und Konflikt, Fremdsein und Migration; S 2020/2021
ab.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass „[i]m Ergebnis […] hinsichtlich Inhalt, Schwierigkeitsgrad oder Umfang (ECTS-AP) der eingereichten Prüfungen eine nicht bloß geringfügige Abweichung zu der im Curriculum der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule vorgeschriebenen Prüfung“ bestehe. Nähere Ausführungen, worin diese „nicht bloß geringfügigen Abweichungen“ bestehen, traf die belangte Behörde nicht. Aus dem gesamten Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde hinsichtlich der zur Anerkennung beantragten positiv beurteilten Prüfungen in irgendeiner Weise eine Gegenüberstellung bzw. einen Vergleich in Bezug auf den Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgte, angestellt hätte. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid offenbar ohne jegliches Ermittlungsverfahren.
Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung (etwa in Form von fachlichen Stellungnahmen) zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungsleistungen des Masterstudiums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (Studienkennzahl: A 066 814) mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung „SE 3156000042 Interkulturalität: Begegnungen und Konflikt, Fremdsein und Migration; S 2020/2021“ getätigt. Lediglich wurde offenbar nach Bescheiderlassung, nämlich am 08.06.2021, eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Liessmann von der Universität Wien eingeholt.
Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge – anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten – die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in der Lehrveranstaltung „SE 3156000042 Interkulturalität: Begegnungen und Konflikt, Fremdsein und Migration; S 2020/2021“ einerseits und in den vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen/Prüfungen des Masterstudiums Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (Studienkennzahl: A 066 814) andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt.
Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche konkreten Lehrinhalte bzw. welcher Prüfungsstoff die vom Beschwerdeführer bereits im Masterstudium Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (Studienkennzahl: A 066 814) verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltungen haben, welche nunmehr zur Anerkennung beantragt wurden, fehlen im vorliegenden Fall.
Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen der Lehrveranstaltung „SE 3156000042 Interkulturalität: Begegnungen und Konflikt, Fremdsein und Migration; S 2020/2021“ hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entspricht, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes kann sohin nicht erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis.
Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995; 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 20.3.2018, Ra 2016/10/0132; 18.2.2002, 2001/10/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit Hochschullehrgang Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2243673.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021