Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I413 1437487-5/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Nigeria, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom 23.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 20 Abs 1 GO-BVwG sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Gemäß § 20 Abs 2 GO-BVwG können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (§ 20 Abs 6 GO BVwG).
Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - § 13 Abs 5 AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach § 20 der - auf Grund des § 19 BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (§ 20 Abs. 6 GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 08.08.2019, Ra 2018/04/0116). Mit den Regelungen des § 20 Abs. 2 und 6 GO-BVwG, an die in § 13 Abs. 2 und 5 AVG angeknüpft wird, legt das Bundesverwaltungsgericht fest, zu welchen Zeiten es zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen bereit ist bzw wann außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen als eingebracht gelten (VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0116).
Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung (OZ 11) wurde am letzten Tag der Frist am 18.06.2021 um 17:46 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, gestellt und langte gemäß § 20 Abs 6 GO-BVwG am 21.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag erweist sich daher als verspätet.
Diesen Umstand brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Verspätungsvorhalt vom 21.06.2021 (der Rechtsvertretung am selben Tag zugestellt) zur Kenntnis und ermöglichte dem Beschwerdeführer, hierzu eine Stellungnahme binnen 1 Woche ab Zugang des Verspätungsvorhalts zu erstatten. Diese Frist endete am 28.06.2021. Mit der am 29.06.2021 um 15:56 Uhr per Telefax versendeten und am 30.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Stellungnahme, welche ihrerseits wieder verfristet ist, bringt die Rechtsverordnung nur vor, dass das Anbringen firstgerecht eingebracht worden sei und das Bundesverwaltungsgericht hier einem Irrtum unterliege.
Aus den oben angeführten Normen ergibt sich, dass das Anbringen (Antrag auf schriftliche Ausfertigung) nicht fristgerecht eingebracht wurde, sodass das mündlich verkündete Erkenntnis verkürzt auszufertigen war.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.1437487.5.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021