Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W216 2181204-3/4E
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Sebastian Siudak, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Abänderung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 01.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.03.2019 10.09.2018, Zl. XXXX , als unbegründet ab.
4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018, soweit in diesem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2019, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen.
6. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019 abgelehnt und in der Folge wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2019 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2020 wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Revision zurückgewiesen.
8. Am 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
9. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 18 Monate befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist seit 02.06.2020 in Rechtskraft erwachsen.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
11. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2021, XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
12. Mit (dem hier bekämpften) Bescheid vom 17.06.2021 wies das BFA den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – fristgerechte – Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer monierte, dass sich die belangte Behörde über die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2021 hinweggesetzt habe und im Wesentlichen nochmals betonte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum eine lebensbedrohliche Verfolgungsgefahr drohen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [Spruchpunkt A)]
1.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).
1.3. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2181204.3.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021