TE Bvwg Beschluss 2021/7/5 W117 2164161-1

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W117 2164159-1/7E

W117 2164158-1/7E

W117 2164161-1/7E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, alle Minderjährigen vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.06.2017, 1.) Zl. 830366905-161793, 2.) Zl. 830367009-1631785 und 3.) Zl. 830367107-163177 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 zu Recht:

A) Die Verfahren zu den oben genannten Beschwerden werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 2) und des mj. Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF 3). Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) führen die im Spruch ersichtlichen Identitäten und stellten am 21.03.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 14.06.2017 (zugestellt am 20.06.2017) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Anträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF jeweils für dauerhaft unzulässig und erteilte den BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 57 AsylG jeweils eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 28.06.2017, bei der Behörde eingelangt am 05.07.2017, erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 13.07.2017, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Am 24.06.2021 führte das BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit der BF sowie ihrer Rechtsvertreterin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

In dieser Beschwerdeverhandlung zog die BF 1 – nach Beratung mit dem Rechtsvertreter und nachfolgender eingehender Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen – ausdrücklich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die jeweils in den Spruchpunkten I. und II. bekämpften Bescheide für sich sowie (in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin) für die BF 2 und den BF 3 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Entscheidungsgrundlagen:
?         gegenständliche Aktenlage:

?        erstinstanzlicher Verfahrensakt;

?        PV;

?        Auszüge aus dem Strafregister;

?        Auszüge aus dem Zentralen Melderegister;

?        Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister;

?        Auszüge aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem;

?        im Verfahren vorgelegte Dokumente, insbesondere:

-        Anzeigebestätigung der LPD Salzburg vom 18.10.2019 (betreffend den Diebstahl der Originaldokumente über den Aufenthaltstitel der BF 2 und des BF 3 am 12.10.2019)

II. Würdigung der Enscheidungsgrundlagen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S. 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S. 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Gleiches gilt nach dem oben Ausgeführten für Beschwerden im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Durch die ausdrücklich erfolgte Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach entsprechender Belehrung durch den Richter über die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0397). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2164161.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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