Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2241162-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.02.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 102,70 (ohne USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 09.02.2021 wurde die Antragstellerin, in der Funktion als Dolmetscherin, von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur Zl XXXX – mit der schriftlichen Übersetzung von zwei in arabischer Sprache verfassten Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt.
I.2. Mit 15.02.2021 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzungen (insgesamt zwei Seiten) und folgenden gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher, betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX vom 09.02.2021 ein:
Honorarnote 2021-6358
Zeitversäumnis §§ 32, 33 GebAG
1 begonnene Stunde á € 22,70
€
22,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
4530 Zeichen
68, 86
Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 3,00 , 3378 Zeichen
10,14
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
a) Übermittlung der Übersetzung mittels ERV á € 12,00
b) Übermittlung der beglaubigten Übersetzung
c)Weitere Unterlagen (Anzahl): ..1... / Gebühr jeweils € 2,10
12,00
2,10
Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG
a) Kosten für das Reinschreiben der Übersetzung für 4530 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) / Gebühr pro 1.000 Schriftzeichen € 2,00
b) Ausdruck/Kopien (Anzahl der Seiten): ......5.……. / Gebühr pro Seite € 0,60
9,06
3,00
0% USt- Umsatzsteuerbefreit
0,00
Gesamtsumme (abgerundet auf volle Euro gemäß § 39 Abs. 2 GebAG)
127,00
I.3. In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter anderem gemäß §§ 32 ff GebAG eine Stunde Zeitversäumnis á € 22,70 sowie unter der Gebührenposition „Sonstige Kosten“ eine Gebühr für die Durchschrift von fünf Seiten iHv € 3,00. Ferner machte die Antragstellerin eine weitere Gebühr von € 2,10, für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltend. Insgesamt verzeichnete diese € 127,00 an Gebühren.
I.4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Gebühr für Zeitversäumnis lediglich jene Zeit vergütet werden könne, welche ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin für die Übersetzung besonders aufwenden musste, sofern er/sie diese Zeit außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbracht hat. Darüber hinaus wies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass eine Schreibgebühr für die Durchschrift nicht zustehe, da mit Einführung der verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr dieser Gebührenanspruch entfallen sei. Ergänzend führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass eine Gebühr iHv € 2,10 für die Übermittlung weiterer Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag stehe, nicht zuerkannt werden könne.
I.5. In der Folge übermittelte die Antragstellerin am 08.03.2021 folgende adaptierte Honorarnote sowie eine Stellungnahme:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
a) Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20, 4530 Zeichen
b) Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 3,00, 3378 Zeichen
c) Zuschlag von 50 % der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher und/oder fachlicher Schwierigkeit für 3378 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) / pro 1.000 Schriftzeichen € 7,60
€
68, 86
10,14
25,67
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
a) Übermittlung der Übersetzung mittels ERV á € 12,00
12,00
Sonstige Kosten § 31 Z 3,5,6 GebAG
a) Kosten für das Reinschreiben der Übersetzung für 4530 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) / Gebühr pro 1.000 Schriftzeichen € 2,00
b) Ausdruck/Kopien (Anzahl der Seiten): ......5.……. / Gebühr pro Seite € 0,60
9,06
3,00
0% USt- Umsatzsteuerbefreit
0,00
Gesamtsumme (abgerundet auf volle Euro gemäß § 39 Abs. 2 GebAG)
128,00
I.6. In ihrer Stellungnahme führte die Antragstellerin zu den verzeichneten Mühewaltungsgebühren wie folgt aus: „In meiner ursprünglichen Gebührennote Nr. 2021-6385 vom 15.02.2021 habe ich irrtümlich für die Zeit meiner Recherchetätigkeit, die für eine qualitativ hochwertige Übersetzung der Texte erforderlich war, den Betrag für eine Stunde als Zeitversäumnis beansprucht. Der erhöhte Zeitaufwand bei der Übersetzung der beauftragen Schriftstücke (es handelte sich zum Teil um fachsprachliche Termini, die spezifisch im irakischen Rechtssystem, eines der 22 verschiedenen arabischen Rechtssysteme, verwendet werden und umfassende sprachliche und fachliche Recherchen erforderten), fällt selbstverständlich in die Mühewaltung und muss gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. c als Zuschlag von 50 % der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher und/oder fachlicher Schwierigkeit beansprucht werden. Daher habe ich meine Gebührennote entsprechend modifiziert.“ Hinsichtlich der Gebührenposition „Kosten für das Reinschreiben der Übersetzung“ gab die Antragstellerin an, dass es im Sinne einer guten translatorischen Praxis und allen universitären Ausbildungsstandards zufolge erforderlich sei, die eigene Übersetzung detailliert bilingual zu kontrollieren, ehe sie übermittelt werde. Dieser Aufwand werde in der üblichen Praxis als Gebühr für die Reinschreibung beansprucht und sei daher auch in der korrigierten Honorarnote unverändert enthalten. Zu der Gebühr für die verzeichnete Durchschrift führte diese folgendes aus: „Auch im Fall der ERV-Übermittlung von Texten ist es erforderlich für die Bearbeitung der Übersetzung die Originaltexte - sowie im Zuge der oben beschriebenen Kontrolle - auch die Übersetzung auszudrucken. Daher beanspruche ich nach wie vor die Kosten für die benötigten Kopien/Ausdrucke.“
I.7. Die Durchsicht der Honorarnote ergab, dass die Antragstellerin statt der Gebühr für Zeitversäumnis iHv € 22,70 nunmehr zusätzliche Mühewaltungsgebühren iHv € 25,67 geltend machte. Darüber hinaus verzeichnete die Antragstellerin erneut für die Durchschrift von fünf Seiten eine Gebühr iHv € 3,00. Ferner ergab die Durchsicht der adaptierten Honorarnote, dass die Antragstellerin eine Erhöhung der Gesamtgebühr vorgenommen hat und € 128 beantragte (zuvor € 127).
I.8. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Korrektur der Gebühren außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde und die in der ursprünglichen Honorarnote verzeichnete Gesamtsumme nicht nachträglich erhöht werden könne.
I.9. Mit E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2021 ersuchte die Antragstellerin um eine bescheidmäßige Erledigung ihres Gebührenantrags.
I.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021, GZ. W195 2241162-1/2Z, wurde die Antragstellerin zunächst darauf hingewiesen, dass der Gebührenanspruch mit der Summe der ersten fristgerecht eingebrachten Honorarnote begrenzt sei und ein höherer Betrag, als der in der ursprünglichen Honorarnote nicht zugesprochen werden könne. Darüber hinaus stehe der Zuschlag für sprachliche und fachliche Schwierigkeiten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu. Die übersetzten Dokumente seien nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren und in der Übersetzung selbst seien keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden, vielmehr seien die Begrifflichkeiten als Standardvokabular anzusehen. Ferner wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr für den Ausdruck von elektronisch übermittelten Dokumente sowie der deutschen Übersetzungen unter der Gebührenposition „Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG“ zu verzeichnen sei.
I.11. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.
I.12. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin, in der Funktion als Dolmetscherin, von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – mit der schriftlichen Übersetzung von zwei in arabischer Sprache verfassten Dokumenten in die deutsche Sprache beauftragt wurde und in der Folge am 15.02.2021 sowie am 08.03.2021 eine Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , den von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnoten vom 15.02.2021 und 08.03.2021, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 08.03.3021, der Korrespondenz zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und der Antragstellerin vom 01.03.2021, 29.03.2021 und 30.03.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021, GZ. W195 2241162-1/2Z, der Hinterlegungsanzeige sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur nachträglichen Erhöhung der Gesamtsumme
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Verzeichnet der Sachverständige, (hier: Dolmetscherin) im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 4 (2017) § 38 GebAG, Rz. 6).
Mit 15.02.2021 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzungen und den ersten gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher, betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX vom 09.02.2021 ein. Die Frist zur Geltendmachung ihres Gebührenanspruches endete nach Ablauf der 14 -tägigen Frist, somit am 01.03.2021. Die Antragstellerin legte die berichtigte Honorarnote jedoch erst mit 08.03.2021 vor und machte anstatt der zunächst beantragten Stunde für Zeitversäumnis iHv € 22,70, Mühewaltungsgebühren iHv € 25,67 wegen sprachlicher und fachlicher Schwierigkeiten bei der Übersetzung geltend. Ferner erhöhte sie die Gesamtgebühren von € 127,00 auf € 128,00. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruch mit der Summe der ersten fristgerecht eingebrachten Honorarnote begrenzt ist und ein höherer Betrag, als jener in der ursprünglichen Honorarnote nicht zugesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gebühren mit der Gesamthöhe der ursprünglich beantragten Honorarnote und daher iHv von € 127,00 begrenzt ist.
Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 4530 Zeichen in Höhe von € 68, 86 machte die Antragstellerin in ihrer adaptierten Honorarnote vom 08.03.2021 auch einen Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG geltend. Sie gab an, dass sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzung von 3378 Zeichen vorgelegen wären und verzeichnete dafür zusätzlich € 25,67. In ihrer Stellungnahme gab die Antragstellerin an, dass sie die genannte Gebühr unter der falschen Gebührenposition verzeichnet hätte (Zeitversäumnis statt Mühewaltung) und begründete diese Mühewaltungskosten mit dem erhöhten Zeitaufwand für Recherchetätigkeiten, welche für die Übersetzung der beauftragten Texte erforderlich gewesen sei. Bei den in den Texten vorkommenden Begrifflichkeiten handle es sich zum Teil um fachsprachliche Termini, die spezifisch im irakischen Rechtssystem verwendet werden würden und daher einer umfassenden sprachlichen und fachlichen Recherche bedurften.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Bezugnahme des Sachverständigen/ Dolmetschers auf eine gesetzliche Bestimmung seinen Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt und somit eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schaden würde (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E9 zu § 39).
Hinsichtlich des Zuschlags für sprachliche und fachliche Schwierigkeiten ist jedoch auszuführen, dass der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nur dann gebührt, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken. (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 5 zu § 54).
Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (vgl. OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 12, E13 zu § 54).
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass es sich bei den übersetzten Dokumenten einerseits um einen Haftbefehl (Dokument bestehend aus Personendaten, wie Name, Beruf und Wohnort des Verdächtigen) handelt, sowie um eine Sterbeurkunde (Personalien einer verstorbenen Frau und die Bezeichnung der Todesursache).
In den Übersetzungen selbst sind Wörter wie „Beschuldigter“, „Wohnort“, „Beruf“, „Personenbeschreibung“, „Richter“, „Gerichtsmedizin“, „Krankheit“, „Arzt“, „Tod“ und „Sterbefall“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen, sie gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch sind die zu übersetzenden Dokumenten nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es sich um Begrifflichkeiten handelt, deren Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen sind. Ein erhöhter Zeitaufwand für die Übersetzung von Dokumenten, die Standardvokabular enthalten, erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
Mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung der Dokumente ist ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten.
Zu den beantragten sonstigen Kosten (§ 31 Abs. 1 Z 1 und 3 GebAG):
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
(Z 1) die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.
(Z 2) […]
(Z 3) die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung [..]
Zur Erstellung der Durchschrift – vormalig § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
Gemäß der alten Rechtslage (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007) wurde dem Sachverständigen die Anfertigung einer Durchschrift des Gutachtens für seinen Handakt zugebilligt und vergütet, zumal er diese zum Vortrag oder zur allfälligen Ergänzung des Gutachtens benötigte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG,4 E 83 zu § 31).
Die Schreibgebühr für die bislang erforderliche Durchschrift von Gutachten bzw. Übersetzungen ist mit der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes entfallen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes (ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.) lassen sich folgende Ausführungen entnehmen: „Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180).“
In der am 15.02.2021 und 08.03.2021 übermittelten Honorarnote verzeichnet sich die Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Durchschrift von fünf Seiten eine Gebühr iHv € 3,00. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes machte die Antragstellerin mit der E-Mail vom 01.03.2021 darauf aufmerksam, dass eine Schreibgebühr für die Durchschrift der Übersetzungen, nicht mehr zustehe, da mit Einführung der verpflichtenden Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr dieser Gebührenanspruch entfallen sei.
In der Stellungnahme vom 08.03.2021 konkretisierte die Antragstellerin den Gebührenanspruch. Der Ausdruck der elektronisch übermittelten Texte, sei notwendig gewesen, um die Übersetzung dieser Dokumente vornehmen zu können. Die Ausdrucke der erstellten Übersetzungen, seien hingegen vorgenommen worden, um eine detaillierte bilinguale Kontrolle vorzunehmen zu können.
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die von der Antragstellerin unter der Gebührenposition „Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG“ verzeichnete Gebühr iHv € 3,00 nicht korrekt verzeichnet wurde. Wie bereits bei dem Kostenpunkt „Mühewaltung“ dargelegt wurde, schadet eine falsche Bezeichnung der Gesetzesstelle für eine konkret beschriebene Tätigkeit jedoch nicht.
Die Gebühr für den Ausdruck der elektronisch übermittelten Dokumente sowie der deutschen Übersetzungen sind unter der Gebührenposition „Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG“ zu verzeichnen.
Kosten für die Anfertigung von Kopien können, soweit es sich um Sachaufwand handelt, gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 verzeichnet werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E24 zu § 31 GebAG). Der Satz für Ablichtungen ist mit € 0,66 zu bestimmen, auch bei höherem innerbetrieblichen Aufwand (vgl. LG Korneuburg 900BI 4/16b; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E41 zu § 31 GebAG).
Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zur Erleichterung der schriftlichen Übersetzungstätigkeit Ausdrucke der übermittelten Dokumente bzw. zu Kontrollzwecken einen Ausdruck der erstellten Übersetzungen vorgenommen hat. Bei den, am 09.02.2021 im Zuge des Übersetzungsauftrages, übermittelten Dokumenten handelt es sich um insgesamt zwei Schriftstücke zu je einer Seite. Ermittlungen haben zudem ergeben, dass die erbrachten Übersetzungen ebenso zwei Seiten umfassen.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG für den Ausdruck von vier Seiten á € 0,66 eine Gebühr von € 2,64 zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG
a) Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20, 4530 Zeichen
b) Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)
€ 3,00, 3378 Zeichen
€
68, 86
10,14
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
a) Übermittlung der Übersetzung mittels ERV á € 12,00
12,00
Sonstige Kosten § 31 Abs.1 Z 1,3,6 GebAG
a) Ausdruck/Kopien (Anzahl der Seiten): ......4.……. / Gebühr pro Seite € 0,66
b) Kosten für das Reinschreiben der Übersetzung für 4530 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) / Gebühr pro 1.000 Schriftzeichen € 2,00
2,64
9,06
0% USt- Umsatzsteuerbefreit
0,00
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
102,70
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 102,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241162.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021