TE Bvwg Beschluss 2021/7/6 W226 2243589-1

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W226 2243589-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zahl 751509206-150434984, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021, Zahl 751509206-150434984, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. Am 17.09.2005 wurde für den damals mj. Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Asylantrag eingebracht. Im Rechtsmittelverfahren wurde dem BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.12.2006 gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2019 wurde dem BF Parteiengehör zu einer beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus durch die belangte Behörde eingeräumt, wozu der BF am 20.05.2019 eine umfassende Stellungnahme erstattete. Nach einer weiteren Verständigung über eine Anklageerhebung gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.12.2019 und nachdem Angehörige der belangten Behörde mitgeteilt hatten, den Aufenthaltsort des BF nicht zu kennen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 09.06.2020, mit welchem der mit Bescheid vom 11.12.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Bescheid vom 09.06.2020 wurde in Ermangelung einer aufrechten Meldung des BF im Bundesgebiet am 10.06.2020 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8, 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 06.08.2020 wurde zudem der Konventionsreisepass des BF entzogen.

3. Am 20.03.2021 übermittelte der BF eine E-Mail an die belangte Behörde, worin er mitteilte, dass er in Weißrussland sei und sein Pass annulliert worden sei, weshalb er nicht nach Österreich zurück könne.

Die belangte Behörde informierte in der Folge den BF mit Schreiben vom 30.03.2021 über den Verfahrensgang und die Hinterlegung des Aberkennungsbescheids.

Am 06.04.2021 übermittelte der BF – aus Weißrussland – erneut eine Eingabe an die belangte Behörde, wonach er in Weißrussland gewesen sei. Jetzt könne er die Grenze nicht überqueren.

4. Am 29.04.2021 brachte der – ehemalige – Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020 ein, verbunden mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei bei einer Rückreise aus Weißrussland – wo er sich nach „längerem Auslandsaufenthalt“ aufgehalten habe - am 27.03.2021 bei der Einreise nach Polen gehindert worden, der Konventionsreisepass sei abgenommen worden. Erst am 19.04.2021 habe er vom Aberkennungsverfahren erfahren.

5. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020 als verspätet zurückgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 15.06.2021 stellte der – ehemalige - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021.

7. Der – ehemalige – Rechtsvertreter (RA Mag. XXXX ) teilte dem BVwG am 02.07.2021 mit, dass gegen den Bescheid vom 26.05.2021 betreffend Wiedereinsetzung keine Beschwerde eingebracht wurde, am 05.07.2021 langte die Vollmachtsauflösung beim BVwG ein.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich direkt und ohne weitere Interpretation aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA sowie den gegenständlichen Gerichtsakten. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG […] vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1).

3.2. Diese vierwöchige Frist wurde nicht eingehalten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2021 abgewiesen, dieser Bescheid ist in Ermangelung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, RS 15).

3.4. Somit ist gegenständlich, ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des BFA, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 09.06.2020 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid des BFA als verspätet zurückzuweisen war, zudem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig abgewiesen wurde.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2243589.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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