Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I421 2243616-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 19.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 67 Abs. 1 FPG und eventuell der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verständigt. Gleichzeitig wurde ihm eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
2. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 gab die damalige Rechtsvertreterin des BF ihre Vollmacht bekannt und beantragte das gegenständliche Verfahren bis zur Rechtskraft des Strafurteils in dem beim Landesgericht XXXX anhängigen Verfahren zu unterbrechen und die Frist zur Abgabe der Stellungnahme um zwei Wochen zu verlängern. In weiterer Folge wurde beiden Anträgen stattgegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 27.07.2020 wurde durch die damalige Rechtsvertreterin die schriftliche Stellungnahme iSd Beantwortung der Fragen eingebracht.
4. Am 2020, rechtskräftig seit dem selbigen Tag, wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen dem Verbrechen der vollendeten, teilweise auch versuchten Hehlerei teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 164 Abs. 1, 3 und 4, 5, 15, 12 zweiter Fall StGB und wegen der Vergehen der Urkundenfälschung teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 223 Abs. 2, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Beschluss vom 21.12.2020 wurde die Übergabe des BF zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichtes XXXX vom 07.12.2020 Aktenzeichen XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX ) bewilligt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schreiben vom 162021 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr, die vom BF angeblich ausgehen solle und die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertige, beim BF nicht erblickt werden könne. Der BF führe in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben, so sei der BF geschieden, aber führe mit seiner Exfrau eine aufrechte Lebensgemeinschaft und lebe er seit Beendigung der Inhaftierung wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Der 14-jährige Sohn habe sich deshalb zwischenzeitig in Rumänien aufgehalten, weil sich die Kindesmutter von 12.06.-21.12.2020 in Haft in Deutschland befunden habe. Nach Abschluss des Schuljahres in Rumänien sei geplant, dass der minderjährige Sohn wieder zu seinen Eltern nach Österreich zurückkehre und ab Herbst die HTL in XXXX besuchen werde. Weiters führte der BF aus, dass er engen familiären Kontakt zu seinem in Salzburg lebenden Bruder pflege, unter Diabetes Typ 2 leide und mit 14.06.2021 im XXXX in Vollzeit beschäftigt sein werde. Der Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu beachten und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Dauer unzulässig bzw. die anzustellende Gefährdungsprognose auf keinen Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren rechtfertige. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch und der beantragten Zeugin XXXX durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
8. Am 17.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 22.06.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Kanzlei RA Koller/Januschkowetz keinerlei Angaben zur aufrechten Lebensgemeinschaft mit der Exfrau gemacht habe, das Privat- und Familienleben im angefochtenen Bescheid sehr wohl berücksichtigt worden sei und kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht worden sei. Weiters wurde angeführt, dass die Exfrau des BF strafrechtlich in Österreich und Deutschland angefallen sei, aber der belangten Behörde die Höhe der rechtskräftigen Verurteilung für die Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu gering gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, geschiedene BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und in XXXX geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF. Der BF verfügt seit 06.06.2016 über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer.
Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist die rumänische Sprache, zudem spricht er Deutsch.
Der BF war erstmals von 14.05.2010 bis 24.02.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX melderechtlich erfasst. Seit 2014 ist der BF durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischenzeitig befand er sich von 01.07.2020 bis 30.12.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, leidet aber unter einer Diabetes Typ 2. Er besuchte in Rumänien die Pflichtschule und absolvierte ein Universitätsstudium für Tourismus und Medien.
In Österreich war der BF vom 18.05.2015 bis zum 19.05.2015 einen Tag bei XXXX beschäftigt, vom 01.12.2015 bis zum 31.08.2017 arbeitete der BF, zuerst als geringfügig Beschäftigter, bei der Firma XXXX , Inhaber XXXX . Von September 2017 bis April 2019 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Von 13.05.2019 bis zum 10.09.2019 war der BF bei der Firma XXXX und von 27.09.2019 bis zum 01.03.2020 bei der XXXX H angestellt. Von 07.04.2020 bis zum 30.06.2020 bezog er Arbeitslosengeld und von 19.05.2021 bis zum 11.06.2021 Notstandshilfe. Seit 14.06.2021 ist der BF im Unternehmen XXXX in XXXX Vollzeit als Küchenhilfe beschäftigt.
Im März und April 2019 nahm der BF jeweils an einem dreitägigen Führungsseminar teil. Am 09.04.2019 meldete er ein Gewerbe an und war dann bis zum 31.05.2019 als gewerblich Selbständiger im Bundesgebiet sozialversichert.
Im Bundesgebiet sind der minderjährige Sohn (im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre) und die Exfrau des BF seit 2014 auf derselben Wohnadresse wie der BF gemeldet, wobei sie nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig waren. Der Sohn hat insbesondere die letzte Zeit in Rumänien verbracht und die Kindesmutter war zeitweise auch in Deutschland aufhältig. Die Kindesmutter und der BF haben die gemeinsame Obsorge inne.
Der minderjährige Sohn des BF besitzt eine Anmeldebescheinigung Verwandter in gerader Linie, ist in Rumänien geboren und verfügt über die rumänische Staatbürgerschaft. Er hat im Schuljahr 2020/21 die staatliche Hochschule „ XXXX besucht und hat sich für das Schuljahr 2021/22 auf der HTL XXXX angemeldet.
Die Exfrau des BF verfügt seit 29.04.2015 über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmerin, ist rumänische Staatsangehörige und ist seit 16.02.2021 als Raumpflegerin 30 Stunden die Woche bei XXXX beschäftigt. In Österreich weist sie eine strafgerichtliche Verurteilung vom 01.04.2021, rechtskräftig am selben Tag, auf und wurde demnach zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Weiters ist auch der Bruder des BF im Bundesgebiet aufhältig.
Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und sozialer Hinsicht waren hingegen nicht festzustellen.
Der Strafregisterauszug der BF weist folgende Verurteilung in Österreich auf:
01) LG XXXX vom 27.11.2020 RK 27.11.2020
§§ 164 (1), 164 (3), 164 (4) StGB § 15 StGB, § 12 2. Fall StGB
§ 223 (2) StGB § 12 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 16.06.2020
Freiheitsstrafe 20 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX 27.11.2020
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 30.12.2020
LG XXXX vom 30.12.2020
Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, zu XXXX für schuldig befunden, in XXXX und anderen Orten
I./ Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich unbekannte Täter, die im Ausland nachgenannte Fahrzeuge gestohlen haben, nach der Tat dabei unterstützt, diese PKWs zu verheimlichen und zu verwerten, wobei der Wert der verhehlten Sachen insgesamt EUR 5.000,- überstieg, indem er die bzw. für die gestohlenen Fahrzeuge, deren Identifizierungsdatenträger verfälscht waren, um deren Identität zu verschleiern und für die gefälschten italienischen Zulassungsscheine und Kaufverträge ausgefertigt wurden
A./ in Österreich zur Anmeldung gebracht hat, um die Fahrzeuge dadurch zu „legalisieren", damit diese in weiterer Folge mit originalen österreichischen Zulassungsscheine weiterverkauft werden können, und zwar
1./ gewerbsmäßig,
a./ am 7.5.2020 in XXXX einen PKW der Marke Toyota C-HR mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 4),
b./ am 14.5.2020 in XXXX den PKW der Marke Toyota RAV 4 mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 5),
c./ indem der BF eine namentlich bekannte Person zu folgenden Anmeldungen bestimmt hat (Faktum 2 und 3):
aa./ am 23.1.2020 in XXXX den PKW der Marke Toyota C-HR 1,8 Hybrid 2WD mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 2),
bb./ am 7.2.2020 in XXXX den PKW der Marke Toyota C-HR 1,8 Hybrid 2WD, mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 3),
d./ am 14.11.2018 in XXXX einen BMW X5 mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 35.000,-- (Faktum 10),
B./ im Juni 2020 in XXXX , die für die Anmeldung der gestohlenen Fahrzeuge erforderlichen COC-Dokumente besorgt sowie auch durch Entrichtung der Normverbrauchsabgabe eine Eintragung in die österreichische Genehmigungsdatenbank erwirkt hat, und zwar
a./ für das KFZ der Marke Lexus im Wert von ca. EU R 30.000,-- wobei es hier beim Versuch geblieben ist, da für das Fahrzeug kein COC-Dokument ausgestellt wurde (Faktum 6),
b./ für das Kraftfahrzeug der Marke Toyota C-HR mit der Fahrgestellnummer NMTKZ3BX80R134793 im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 7),
c./ für das Kraftfahrzeug der Marke Toyota C-HR mit der Fahrgestellnummer XXXX im Wert von ca. EUR 20.000,-- (Faktum 8),
II./ eine falsche Urkunde, nämlich gefälschte italienische Zulassungsscheine, Kaufverträge und Vollmachten einer namentlich bekannten Person in Rechtsverkehr zur Anmeldung der gestohlenen Fahrzeuge bzw. zur Erlangung der COC-Dokumente und der Eintragung der Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank in Rechtsverkehr gebraucht und zwar bei den Straftaten nach Punkt I./A./ 1./a./, b./sowie d./ und B./als unmittelbarer Täter und zu I./A./ c./ als Bestimmungstäter.
Hierdurch hat der BF zu I./ das Verbrechen der vollendeten, teilweise auch versuchten Hehlerei teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 164 Abs. 1, 3 und 4, 5, 15, 12 zweiter Fall StGB und zu II./ das Vergehen der Urkundenfälschung teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 223 Abs. 2, 12 zweiter Fall StGB, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die einschlägige Vorstrafe in Rumänien als erschwerend, der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt.
Als erwiesen wird angenommen, dass der BF den Sachverhalt auch jeweils verwirklichen wollte, wobei er hinsichtlich Spruchpunkt I. des Strafurteils auch in der Absicht handelte, sich durch seine beschriebenen strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme von monatlich durchschnittlich über EUR 400,00 zu verschaffen.
In Deutschland weist der BF eine Verurteilung vom 18.05.2021, rechtskräftig am 26.05.2021, in Zusammenhang mit Betrugsdelikte auf und zwar wegen „Urkundenfälschung in sieben tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der versuchten Hehlerei in Tateinheit mit versuchtem Betrug“ und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX , den Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme, seiner Beschwerde und den dabei vorgelegten Urkunden, sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Identität wurde durch eine im Akt befindliche Kopie seines Reisepasses mit der Nummer XXXX bestätigt.
Die Feststellung zum Familienstand „geschieden“ ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person und wurde dies vom BF nicht bestritten. Die Angaben hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung des BF konnten aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Melderegister getroffen werden.
Dass der BF grundsätzlich gesund ist, wird durch seine Haftfähigkeit indiziert. Dem beiliegenden Befund des Landesklinikums XXXX war zu entnehmen, dass der BF unter Diabetes Type 2 leidet. Zumal der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht, war an seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu zweifeln.
Hinsichtlich seiner Schulbildung und seines Universitätsstudiums kann auf die Angaben des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme verwiesen werden (AS 137 ff). Die Angaben bezüglich seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gründen auf der schriftlichen Stellungnahme und dem AJ-WEB Auszug. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wird seine Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätiger ersichtlich, weiters auch seine Bezüge von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Die Feststellungen betreffend den minderjährigen Sohn des BF basieren auf den im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere der Kopie des Reisepasses, der Anmeldebescheinigung, der Schüleranmeldung für 2021/22, der rumänischen Schulbescheinigung für 2020/21 und der Geburtsurkunde (AS 287 ff).
Die Feststellungen betreffend die Exfrau des BF konnten aufgrund des vorliegenden Strafregisterauszuges zu ihrer Person, der Anmeldebescheinigung und des Dienstvertrages getroffen werden (AS 341 ff).
Im Hinblick auf die Meldung der Exfrau und des Sohnes des BF im Bundesgebiet gilt festzuhalten, dass im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ihr durchgehender Wohnsitz auf der Adresse XXXX seit 22.10.2014 festgehalten ist. Der Umstand, dass sie jedoch beide nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig waren, der Sohn insbesondere die letzte Zeit in Rumänien verbracht hat und sich die Kindesmutter auch in Deutschland aufgehalten hat, war den Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz und der beigelegten Schulbescheinigung von Rumänien zu entnehmen.
Die Deutschkenntnisse des BF wurden durch das ÖSD-Deutschzertifikat A1 und das ÖIF-Zeugnis A2 nachgewiesen. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF insgesamt in Österreich mehr als zwei Jahre beruflich im Bundesgebiet tätig war und dies seit 14.06.2021 wieder ist, zumal er aber insgesamt auch eine geraume Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, war keine tiefgreifende Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt zu erkennen.
Da sich der BF schon seit 2014 in Österreich aufhält, weist er gewisse soziale Bindungen zum Bundesgebiet auf. Dennoch scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an der Verurteilung des BF, wobei die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründe dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 2020 zu XXXX zu entnehmen waren. Die Angaben zur Verurteilung des BF in Deutschland basieren auf einer Abfrage aus dem ECRIS. Ob gegen den BF auch in Rumänien ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, konnte mangels Nachweisen nicht festgestellt werden.
Auch wurde amtswegig mit .2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs 1. und Abs. 2 FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
[…]
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Zwar ist der BF seit nunmehr Oktober 2014 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz melderechtlich in Österreich erfasst, da selbiger jedoch nicht durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat er kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben. Aus diesem Grund ist weder § 53a NAG, noch in der Folge der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 2014, 2013/21/0135; VwGH 2013, 2012/18/0228), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung zu bringen.
Entsprechend § 67 Abs. 1 FPG ist damit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).
Der BF wurde am 2020, rechtskräftig seit dem selbigen Tag, seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen dem Verbrechen der vollendeten, teilweise auch versuchten Hehlerei teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 164 Abs. 1, 3 und 4, 5, 15, 12 zweiter Fall StGB und wegen der Vergehen der Urkundenfälschung teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 223 Abs. 2, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei hat er die erste strafbare Handlung bereits im Herbst 2018 gesetzt.
Gleichzeitig musste er auch in Deutschland, rechtskräftig am 26.05.2021, eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugsdelikten erfahren und hat dabei die letzte Tathandlung am 12.06.2020, somit kurze Zeit vor dem Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX , begangen.
Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Darüber hinaus besteht auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134).
Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF gilt es gegenständlich festzuhalten, dass dieser ob seiner von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Hehlerei und Urkundenfälschung im Bundesgebiet kein Verhalten erkennen lässt, welches in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen wäre. Vielmehr hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, sich durch seine beschriebenen strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme von monatlich durchschnittlich EUR 400,00 zu verschaffen.
Im Hinblick auf die zeitliche Komponente ist anzumerken, dass der BF sein delinquentes Fehlverhalten bereits erstmals im November 2018 gesetzt hat und dies bis Juni 2020 fortgesetzt hat. Durch sein gleichgelagertes Fehlverhalten in Deutschland hat er seine Missachtung nicht nur gegenüber der österreichischen, sondern auch gegenüber der deutschen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht.
Wegen seinem Verhalten im Zuge mit Eigentumskriminalität zeigt der BF ein Verhalten, das auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt. Auch wenn ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser mit 14 Monaten bemessen wurde und sich der BF noch innerhalb der Probezeit befindet. Es ist somit von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF auszugehen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Den Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, dass er durch das Verspüren des Haftübels das Unrecht seiner Taten jedenfalls eingesehen habe, sich in Zukunft wohlverhalten werde und bei ihm keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr erblickt werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befand sich der BF bis 30.12.2020 in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist die Entscheidung des Amtsgerichtes XXXX erst seit 26.05.2021 rechtskräftig. Aus diesem Grund ist die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um dem BF einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zuzuschreiben. Es ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). So wurde im Rahmen der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie seine einschlägige Vorstrafe in Rumänien gewertet. Demgegenüber steht einzig und allein der Milderungsgrund, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die einschlägige Vorstrafe des BF in Rumänien konnte nur dem Strafurteil entnommen werden, scheint jedoch nicht in der ECRIS Abfrage auf.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.
Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen ist.
Zugunsten des BF ist diesbezüglich zu berücksichtigten, dass er seit dem Jahr 2016 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) verfügt, nicht verkannt wird weiters, dass er die Integrationsprüfung (Sprachkompetenz A2) bestanden hat. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration bleibt jedoch neuerlich festzuhalten, dass der BF zwar im Zeitraum vom 18.05.2015 bis zum 19.05.2015, vom 01.12.2015 bis zum 31.08.2017 und dann wieder vom 13.05.2019 bis zum 10.09.2019 sowie vom 27.09.2019 bis zum 01.03.2020 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, er jedoch vom September 2017 bis April 2019 sowie vom 07.04.2020 bis zum 30.06.2020 und vom 19.05.2021 bis zum 11.06.2021 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog und daher seine Tätigkeiten erheblich zu relativieren sind.
Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden weiters auch durch die strafrechtliche Verurteilung des BF erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist der BF in Österreich ein Familienleben auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152).
Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Bruders bleibt festzuhalten, dass zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – gegenständlich nicht hervorgetreten sind oder behauptet wurden und daher die Bindung zu ihm allenfalls unter dem Privatleben des BF zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick auf die im Bundesgebiet lebende Exfrau ist festzuhalten, dass sie seit 2014 auf derselben Adresse wie der BF gemeldet ist, sich jedoch zwischenzeitig in Deutschland in Haft befunden hat. Durchaus lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht außer Acht, dass der BF behauptet mit seiner Exfrau wieder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu stehen und in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Allerdings ließ sich das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis nicht feststellen, da dies insbesondere zuletzt während ihrer Haftaufenthalte nicht gegeben war und der BF und die Exfrau jeweils selbst erwerbsfähig und selbsterhaltungsfähig sind.
Gegenständlich bleibt jedoch Bedacht zu nehmen, dass der vierzehnjährige Sohn des BF im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, bis zum Abschluss des Schuljahres 2020/21 in Rumänien aufhältig ist und ab Herbst 2021 die HTL in XXXX besuchen soll. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mit Hinweis auf VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN), wobei ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Die Trennung von Familienangehörigen kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475).
Was die Gefährdung des Kindeswohls betrifft, kann diese angesichts des Gesamtverhaltens des BF, ein Aufenthaltsverbot nicht verhindern.
Der EGMR hat in seinem Erkenntnis vom 02.04.2015, Kammer I, Bsw. Nr. 27.945/10 festgehalten, dass, wenn Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, das Kindeswohl eine vorrangige Überlegung sein muss. Die Behörden müssen daher Beweise hinsichtlich des Kindeswohls erheben und bewerten, um es effektiv zu schützen. Ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft kann verhältnismäßig sein, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrechterhalten werden kann.
Gegenständlich kann der Sohn des BF, der in Rumänien geboren ist, die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt und sich zuletzt in Rumänien aufgehalten hat, entweder zur Mutter nach Österreich kommen und den Kontakt zum BF durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Aufgrund des Umstandes, dass der Sohn schon 14 Jahre alt ist, kann er den Kontakt auch durch Telefonate und modernen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, soziale Medien) aufrecht halten. Alternativ kann das gemeinsame Familienleben auch in Rumänien fortgeführt werden, dies vor allem unter der Berücksichtigung, dass alle die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, sich der Sohn in der letzten Zeit in Rumänien aufhielt und noch bis zum 30.06.2021 in Rumänien zur Schule ging und noch keine nennenswerte Anbindung an das Bundesgebiet aufweist.
Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bzw. auch an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er muttersprachlich Rumänisch spricht und in Rumänien die Schule besucht und ein Studium absolviert hat.
Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Aus diesem Grund erweist sich, ohne sein kriminelles Verhalten verharmlosen zu wollen, die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren als unverhältnismäßig lange. So darf im gegenständlichen Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, er private und familiäre Bindungen in Österreich aufweist und das Strafgericht bei einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 164 Abs. 4 StGB) mit der Verhängung von zwanzig Monaten, davon vierzehn Monate bedingt, das Auslangen fand.
Somit erachtet der erkennende Richter gegenständlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren, als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Von einer weiteren Reduzierung wurde abgesehen, zum einen wegen dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, zum anderen weil aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Straftaten jedenfalls von einer erheblichen kriminellen Energie des BF auszugehen ist.
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf drei Jahre herabzusetzen.
Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs, 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs, 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der in Österreich erfolgten Verurteilung des BF ermittelt, welche auch unbestritten blieb. Aus der ECRIS Abfrage konnte das erkennende Gericht darüber hinaus die Feststellungen bezüglich der Verurteilung in Deutschland treffen. Soweit in der Beschwerde weitere Ausführungen zum Sohn und zur Exfrau des BF getroffen wurden, so gilt anzumerken, dass diese gleichzeitig durch Urkunden belegt wurden und sich daraus keine strittigen Sachverhaltsfragen ergaben und keine neuen Beweise aufzunehmen waren.
Soweit die Beschwerde unsubstantiiert moniert, die belangte Behörde habe die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet unzureichend berücksichtigt, so bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II. 3.1.2. zu verweisen. Maßgebliche neue Sachverhaltselemente ergeben sich damit aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
Auch wurde dem BF Parteiengehör gewährt, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und der BF durch seine damalige Rechtsvertretung die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, auch genutzt hat.
Insgesamt hat sich damit keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und hätte gegenständlich selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Gegenständlich konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung kriminelle Delikte öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenfälschung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2243616.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021