Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I415 2231269-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. 13.03.2000, StA. RUMÄNIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 28.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien.
Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Mit 17.09.2012 scheint die erste behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.04.2020 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 29.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch geführten Personalien. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist ledig, kinderlos und begründete im September 2012 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Er lebte mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester seit 2012 in gemeinsamem Haushalt zusammen und verfügt seit 24.06.2020 – sohin seit über einem Jahr – über keinen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der BF ist unbekannten Aufenthalts.
Er hat im Bundesgebiet eine Lehre im Trockenbau begonnen, welche aufgrund seiner Haft jedoch wieder abgebrochen wurde.
Er hat in Österreich seine Mutter, seinen Stiefvater und eine Halbschwester, in Rumänien demgegenüber seine Großeltern, einen Onkel und seinen Vater als familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war im Bundesgebiet erwerbstätig, hat von 01.10.2015 bis 30.06.2016 eine Lehre bei der BA. GmbH begonnen, von 14.11.2016 bis 22.11.2016 war er erneut als Lehrling bei der Bo. GmbH, im April 2018 war er einen Tag als geringfügig beschäftiger Arbeiter bei der M. GmbH tätig, von 01.08.2018 bis 13.08.2018 war er als Arbeiter bei der A. GmbH tätig, von 20.05.2019 bis 21.05.2019, sowie am 01.07.2019 war er als Arbeiter bei der MO. GmbH tätig, von 08.07.2019 bis 18.07.2019, sowie von 17.09.2019 bis 11.10.2019 war er als Arbeiter bei der T. GmbH tätig und von 16.12.2019 bis 06.02.2020 war er als geringfügig beschäftiger Arbeiter bei der P. GmbH tätig und zwischendurch hat er immer wieder Leistungen in Form von Arbeitslosengeldbezug, sowie Notstandshilfe bezogen.
Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit:
? Urteil von 14.08.2017, rechtskräftig mit 18.08.2017, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB, als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, und mit
? Urteil von 23.10.2017, rechtskräftig mit 23.10.2017, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 StGB, als Jugendstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde.
Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2017 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit vier weiteren rechtskräftig verurteilten Tätern, in Wien, und zwar:
A./ in der Nacht vom 9.7.2017 auf den 10.7.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) C. P. nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen, und zwar
1./ M. S., A. L. und der BF eine Goldkette im Wert von EUR 3.499,--, Bargeld in der Höhe von EUR 400,--, eine Uhr der Marke Omega Seamaster im Wert von EUR 250,--, ein Mobiltelefon der Marke iPhone 2G in einem noch festzustellenden Wert, ein Mobiltelefon der Marke Nokia 8600 Lumia im Wert von EUR 600,--, ein Mobiltelefon der Marke Nokia 1800 im Wert von EUR 120,--, ein Mobiltelefon der Marke Nokia Lumia im Wert von EUR 60,--, einen Laptop der Marke HP im Wert von EUR 85,--, ein Notebook der Marke Asus im Wert von EUR 220,--, ein Feuerzeug im Wert von EUR 160,--, ein Mobiltelefon der Marke iPhone 4S in einem noch festzustellenden Wert, ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy im Wert von EUR 40,--, ein Tablet der Marke Samsung Galaxy im Wert von EUR 90,--, ein Tablet der Marke Samsung Galaxy im Wert von EUR 70,--, ein Tablet der Marke Apple in einem nicht mehr festzustellenden Wert, eine Spielekonsole der Marke Sony Playstation in einem nicht mehr festzustellenden Wert sowie ein Windows Surface im Wert von EUR 150,-- und einen Autoschlüssel durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem sie die Doppelflügeltüre der Wohnung des C. P. gewaltsam aufdrückten, so ins Innere der Wohnung gelangten und daraus die genannten Gegenstände an sich nahmen;
2./ M. S. und der BF einen PKW der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX im Wert von EUR 2.000,-- durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem sie den PKW mit dem zu Punkt A./ I./ an sich genommenen Schlüssel aufsperrten, in Betrieb nahmen und damit wegfuhren;
B./ M. S., A. C. und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) im Zuge der zu Punkt A./ I./ 1./ genannten strafbaren Handlung sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem sie eine Bankomatkarte des C. P. an sich nahmen, um weiterer Folge damit Einkäufe zu tätigen;
C./ am 10.7.2017 M. S., A. L., L. S., der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Hausbank des C. P. dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie mit der zu Punkt B./ genannten Bankomatkarte beim Unternehmen Burgerking Lebensmittel im Wert von EUR 25,-- bei der Bankomatkassa bezahlten;
Als mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit, sowie das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen.
Festgestellt wird, dass das Strafgericht von einer Diversion oder eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG absah aufgrund der Schwere der Schuld, sowie zu spezialpräventiven Wirkung.
Der zweiten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom Oktober 2017 wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei weiteren rechtskräftig verurteilten Tätern, in Wien, und zwar
A. nachstehenden Personen nachgenannte fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
I. weggenommen,
1. am 21.9.2017 F. K., der BF und A. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
2. J. B. ein Navigationsgerät, eine Kellnergeldbörse, ein blaues Brillenetui mit optischer Brille in nicht mehr festzustellendem Wert, 70,- serbische Dinar, Euro 1.020,-, 90,- türkische Lire, indem sie die Seitenscheibe des PKW's der Marke BMW des J. B. aufbrachen und daraus die genannten Gegenstände an sich nahmen;
3. der BF und A. L. von 18.9. auf 19.9.2017
a. G. W. Kurzparkscheine im Wert von 10 Euro, eine Packung Zigaretten im Wert von Euro 4,70, eine Sonnenbrille im Wert von 120,- Euro, indem er die Seitenscheibe des PKW's Fiat Doblo mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
b. M. B. ein Radio im Wert von 200,- Euro, eine Geldbörse im Wert von
20 Euro, indem er die Seitenscheibe des PKW's Fiat Doblo mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
c. H. B. ein Navigationsgerät im Wert von 600,-Euro, indem er die
Seitenscheibe des PKW's Ford X Max mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
d. B. K. ein Navigationsgerät im Wert von 600,- Euro, indem er die
Seitenschleibe des PKW's Peugeot 1007 mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
II. wegzunehmen versucht,
2. der BF und A. L. in der Nacht von 18.9. auf den 19.9.2017
a. A. S. stehlenswertes Gut, indem er die Seitenscheibe des PKW's Renault Clio mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
b. D. K., indem er die Seitenscheibe des PKW's Ford Focus mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
c. E. U., indem er die Seitenscheibe des PKW's Citroen CA mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
d. M. T., indem er die Seitenscheibe des PKW's der Marke BMW 535D mit dem Kennzeichen mit dem Kennzeichen XXX einschlug;
B. der BF und A. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 19.9.2017 in fünf Angriffen M. B. Bargeld in Höhe von insgesamt 95,18 Euro, indem sie mit der entfremdeten Bankomatkarte des M. B. in verschiedenen Geschäften bezahlten;
Als mildernd wurde dabei das Geständnis gewertet und, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Faktenvielzahl, sowie der rasche Rückfall.
Zusätzlich erging der Beschluss für den BF eine Bewährungshilfe nach §§ 50, 52 StGB anzuordnen.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion von August 2019 wurde gegen den BF wegen Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, sowie § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.400,00 bzw. dreiundzwanzig Tage und zwei Stunden, sowie vierzehn Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dies resultierte aufgrund des Verhaltens des BF, indem er ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht hatte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten indem der BF mit hoher Geschwindigkeit durch eine Kurve gedriftet ist.
Das Verhalten des BF zog erneut im September 2019, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 1.180,00 bzw. neunzehn Tage und sechs Stunden, sechs Stunden und abermals sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, § 134 Abs 1 KFG, sowie abermals §134 Abs 1 KFG, nach sich, und zwar deshalb, weil der BF ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, kein geeignetes Verbandszeug, sowie keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt hatte.
Einen Tag später wurde gegen den BF mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion wegen Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 900,00 bzw. siebzehn Tage und acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Verwaltungstat lag zugrunde, dass der BF neuerlich ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.
Mit Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion von Dezember 2019 wurde erneut gegen den BF wegen Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG und § 99 Abs 1 StVO eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 3.740,00 bzw. 34 Tage und 16 Stunden und 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF war erneut ohne Lenkerberechtigung mit einem Pkw unterwegs, und hat dieses Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt. Er hat sich bei der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert, nach Aufforderung, Blut abnehmen zu lassen.
Im Jänner 2020 setzte der BF erneut ein Verhalten, welches ein Straferkenntnis einer Landespolizeidirektion wegen Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, § 134 Abs 1 KFG, § 134 Abs 1 KFG, § 134 Abs 1 KFG, § 134 Abs 1 KFG nach sich zog. Woraus eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 2.300,00 bzw. 34 Tage und 16 Stunden, 18 Stunden, 14 Stunden, 14 Stunden und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe resultierte. Der BF hat ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, Reifen benutzt welche nicht die erforderliche Profiltiefe aufwiesen, nicht festgestellt, dass beim PKW die Kennzeichenbeleuchtung flackerte, ein Scheinwerferlicht nicht funktionierte, sowie keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechenden Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme und Anträge des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister der Republik Österreich ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben, welche vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergaben sich aus dem Verfahren vor dem BFA. Dass der BF seit 24.06.2020 über keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer ZMR-Abfrage vom heutigen Tag.
Dass und wie lange der BF mit seiner Mutter – ab September 2012 – und seinem Steifvater und seiner Halbschwester im Bundesgebiet bislang in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, konnte aufgrund des diesbezüglichen Akteninhaltes in Verbindung mit den diese Personen betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszügen festgestellt werden.
Dass der BF vor seiner Haft im Jahr 2018 eine Lehre begonnen und dann wieder unterbrochen hatte, geht aus dem Parteiengehör vor der belangten Behörde am 17.02.2020 hervor.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist lässt sich aus seinen ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen ableiten. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF, sowie zu dessen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) beruhen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, darunter auch die Feststellung, dass der BF in Österreich einer Lehre begonnen hatte.
Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Die Feststellungen zu den beiden rechtskräftigen strafrechtlich en Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF, die diesen beiden strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegen, beruhen auf den amtswegig eingeholten zwei Strafrechtsurteilen.
Die genannten verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisse und Strafverfügungen sind aktenkundig und werde der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die getroffenen Feststellungen ergaben Folgendes:
Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit, Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG. Somit fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Der BF hält sich seit September 2012, wobei er eine zehnmonatige Freiheitsstrafe im Bundesgebiet verbüßte, im Bundesgebiet auf. Damit hält er sich weniger als zehn Jahre lang im Bundesgebiet auf.
Als nächstes war festzustellen, ob dem BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt zukommt. Gem. § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In diesem Fall sind die fünf Jahre jedoch beginnend ab dem rechtmäßigen Aufenthalt zu rechnen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung (arg. A minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist.
Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänen und ging laut Sozialversicherungsauszug mit Unterbrechungen mehreren Beschäftigungen im Bundesgebiet nach. Zunächst begann er eine Lehre und in weiterer Folge war er als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.
Folglich darf gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch bei ihm vor.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 28.04.2020 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Die belangte Behörde stützte das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot auf die beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF von August 2017 und Oktober 2017 bzw. den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, sowie den Verwaltungsübertretungen und den daraus resultierten Straferkenntnissen.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an nationaler Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen qualifizierter gewerbsmäßiger Diebstahlsdelikte, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, die zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens begangen wurden, und zwar im extrem raschen Rückfall innerhalb von zwei Monaten, auch während der Probezeit, führen dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dazu kommen laufend widerkehrende Verstöße gegen das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz.
Alle Straftaten hat der BF als Jugendlicher begangen. Das Strafgericht sah bei der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2017 von einer Diversion oder eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG ab, und zwar mit der Begründung, dass der Einbruch (für Jugendliche bzw. einen gerade erst jungen Erwachsenen) professionell und geplant durchgeführt wurde und die Angeklagten noch einmal zum Tatort zurückkamen, um sich auch den PKW des Opfers zuzueignen. Demnach liegt zum einen schwere Schuld vor, zum anderen kann ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten.
Fest steht, dass der BF durch seine über einen langen Zeitraum in Wien begangenen Straftaten (das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) eine grundsätzliche Bereitschaft zu kriminellen Handlungen unter Beweis gestellt hat.
Der BF wurde innerhalb von zwei Monaten erneut vor dem Strafgericht verurteilt. Hinzuweisen ist darauf, dass bereits bei der Strafbemessung des zweiten Strafrechtsurteils von Oktober 2017 der „rasche Rückfall“ erschwerend gewertet wurde.
Es kann daher seit Haftentlassung des BF auch nicht von einem seither eingetretenen berücksichtigungswürdigen Wohlverhalten des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal seit Haftentlassung ein nur kurzer Beobachtungszeitraum zur Verfügung stand, der extrem rasche Rückfall des BF eine besondere Gefährlichkeit des BF indiziert und laut Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).
In Gesamtbetrachtung des gesamten im Bundesgebiet gezeigten Verhaltens des BF kann von keiner positiven Zukunftsprogose ausgegangen werden.
Es geht im gegenständlichen Fall daher vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aus.
Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Die in Österreich zu seiner Mutter bestehende – wenn auch, wie vorhin erwähnt, nicht besonders berücksichtigungswürdige – Bindung, seine wie aus den jeweils nur kurzzeitig nachgegangenen Beschäftigungen ersichtlich nicht besonders ausgeprägten beruflichen Integrationsschritte und auch seine in der Beschwerde kundgetane Reue über seine strafbaren Handlungen, worauf auch im erwähnten Bericht seines Bewährungshelfers hingewiesen wurde, konnten das vom BFA ausgesprochene Ausmaß des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren, aufgrund der im Zuge seiner strafbaren Handlungen gezeigten Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung, jedoch nicht noch weiter herabsetzen.
Diese zweijährige Aufenthaltsverbotsdauer wird jedenfalls für nötig gehalten, um den BF in beispielweise Rumänien zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Die zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester in Österreich bestehende Beziehung wird während dieser Zeit über moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche ihrerseits aufrecht gehalten werden können.
Der BF wird außerdem seine in Rumänien aufhältigen Bezugspersonen (Großmutter, einen Onkel und sein Vater), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu Hilfe ziehen und dadurch womöglich auch rascher zu einem positiven Gesinnungswandel gelangen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat gerechtfertigt, ist doch eine vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, nicht jedoch eine solche, die eine sofortige Ausreise des BF erfordert hätte, erkennbar.
3.4 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2231269.2.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021