Entscheidungsdatum
07.07.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W182 1260586-2/12E
W182 1260587-2/12E
W182 1262938-2/10E
W182 1306668-2/11E
W182 2205597-1/9E
Gekürzte Ausfertigungen der am 16.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Mongolei, alle vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zlen. ad 1.) 741807406-140141700, ad 2.) 741894804-140141742, ad 3.) 563694009-140141815, ad 4.) 761004701-140141840 und ad 5.) 1044567701-140141912, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF,
A) I. beschlossen:
Die Verfahren zu den Beschwerden der oben genannten beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. – III. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkte IV. – VI. der angefochtenen Bescheide behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 16.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W182.1260587.2.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021