TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/7 I414 2243607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z2
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §66
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs5 Z4
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1

Spruch


I414 2243607-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Taborstraße 10/2, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und festgestellt, dass für XXXX ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Visum für Studierende ein und erhielt von der Magistratsabteilung 35 (in der Folge als MA 35) des Amtes der Wiener Landesregierung den Aufenthaltstitel „Studierender“ befristet bis 12.07.2014. Der Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde von der MA 35 nach Antragstellung des Beschwerdeführers am 22.07.2014 bis zum 13.07.2015 verlängert. Am 07.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Dieser wurde ihm von der MA 35 bewilligt und befristet bis 19.06.2020.

Am 29.05.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG und legte in diesem Zuge diverse Dokumente vor.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremden und Asylwesen (in der Folge als belangte Behörde) mit Schreiben vom 21.08.2020 aufgefordert seinen ägyptischen Reisepass sowie die Urteilsausfertigung des Scheidungsbeschlusses vom 21.02.2018 der belangten Behörde vorzulegen. Die Rechtsvertretung beantragte daraufhin am 08.09.2020 eine Fristerstreckung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den ägyptischen Reisepass bis dato noch nicht beschaffen hätte können. Am 16.11.2020 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde den Reisepass im Original sowie das Zeugnis über eine Integrationsprüfung.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 18.03.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG abzuweisen.

Am 06.04.2021 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Antragssteller seit knapp acht Jahren in Österreich lebe, davon sieben Jahre rechtmäßig. Er sei durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen bezogen. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, welche aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes derzeit ganz besonders auf den Antragssteller angewiesen sei.

Mit Schreiben vom 17.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021, legte die belangte den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2020 sowie den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben 02.07.2021 übermittelte das Bezirksgericht Fünfhaus auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts das Scheidungsurteil hinsichtlich des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, er ist verheiratet und kinderlos. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.09.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer war von 18.12.2014 bis 29.03.2017 mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet.

Seit dem 06.10.2020 ist der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Am 12.07.2013 erhielt der Beschwerdeführer von der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung den Aufenthaltstitel „Studierender“ befristet bis 12.07.2014. Der Aufenthaltstitel „Studierender“ wurde von der MA 35 nach Antragstellung des Beschwerdeführers am 22.07.2014 bis zum 13.07.2015 verlängert. Am 07.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Dieser wurde ihm von der MA 35 bewilligt und befristet bis 19.06.2020. Der Beschwerdeführer verfügte somit als Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte, von 19.06.2015 bis 19.06.2020 durchgehend über eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte).

Am 29.05.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG und legte in diesem Zuge diverse Dokumente vor.

Seit dem 01.01.2014 ist der Beschwerdeführer durchgehend bei diversen Arbeitgebern beschäftigt; aktuell ist er seit 01.10.2019 als Arbeiter bei der SSEM GmbH beschäftigt und hat ein Nettoeinkommen von ungefähr 1.250 EURO.

Er lebt mit seiner Ehefrau in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts innere Stadt Wien, Zl. XXXX , vom 21.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 1.120,00 EUR im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

1.2. Zur Säumnisbeschwerde:

Am 29.05.2020 stellte der Beschwerdeführer erstmals den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus bzw Aufenthaltsberechtigung). Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2020 sodann persönlich in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.

Die belangte Behörde führte hinsichtlich dieses Antrags vom 29.05.2020 bzw. des Antrags vom 18.08.2020 keine maßgeblichen (weiteren) Verfahrensschritte durch.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem BVwG mit Schreiben vom 17.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2020 bzw. 18.08.2020, die Säumnisbeschwerde vom 16.03.2021 sowie den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass er Deutsch auf dem Niveau A2 spricht ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (AS 133).

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass er verheiratet und kinderlos ist ebenso.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 10.09.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von 18.12.2014 bis 29.03.2017 mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet war, ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des BG Fünfhaus vom 21.02.2017, Zl. XXXX . Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mehrmals die Ausstellung von Aufenthaltskarten beantragte und diesen Anträgen stattgegeben wurde und ihm zuletzt eine Aufenthaltskarte gültig von 19.06.2015 bis 19.06.2020 erteilt wurde, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, sowie insbesondere aus dem Fremdenregister- Auszug. Dass der Beschwerdeführer am 29.05.2020 bzw. spätestens am 18.08.2020 neuerlich um eine Aufenthaltskarte gemäß § 56 AsylG angesucht hat, ergibt sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2019 bei SSEM GmbH als Arbeiter gemeldet ist und seit 01.01.2014 durchgehend beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsauszug.

Aus einem Strafregisterauszug vom 22.06.2021 ergibt sich die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.

Dass die belangte Behörde keine maßgeblichen Verfahrensschritte mehr durchführte und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt hat, ergibt sich aus wiederum aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Die Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Die Behörde muss daher zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und dabei säumig sein. Der konkrete Beschwerdeführer muss daher nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Erlassung des Bescheides in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 4f (Stand 15.02.2017, rdb.at)].

Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG (erst) zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründeten Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Für die Berechnung der Frist kommt es allein darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird.

Der Beschwerdeführer brachte im Mai 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein. Wie aus den vorgelegten Akten unzweifelhaft ersichtlich ist, ist die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag gemäß § 56 AsylG bereits am 29.05.2020 gestellt hat. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, dass anschließend bis zum 02.07.2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vorerst nicht weiterbearbeitet werde und die belangte Behörde prinzipiell nur persönlich gestellte Anträge bearbeite (AS 36). Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2020 persönlich in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF. Selbst wenn angenommen wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers erst am 18.08.2020 ordnungsgemäß eingelangt ist, hat die belangte Behörde trotzdem nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden. Die Frage ob der am 29.05.2020 eingebrachte Antrag mangelhaft bzw. verbesserungsfähig gewesen ist und diese Mangelhaftigkeit bzw. Verbesserungsfähigkeit die Entscheidungsfrist gehemmt hat bzw. erst gar nicht begonnen hat zu laufen, erübrigt sich somit. Die Entscheidungsfrist beginnt nämlich jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung, bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dieser ist jedenfalls am 18.08.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Auch wenn der Antrag mangelhaft gewesen sein mag, beginnt die Entscheidungsfrist stets mit dem Einlangen des (ursprünglichen, dh noch mangelhaften) Antrags [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10 Auflage, Rz 919]. Es ist auch kein relevantes Verschulden des Beschwerdeführers erkennbar, da kein Fehlverhalten ersichtlich ist, welches für die Verzögerung kausal gewesen ist.

Da somit die Verzögerung hinsichtlich der Entscheidung zu diesem Antrag ausschließlich der belangten Behörde zuzurechnen ist, hat der Beschwerdeführer zu Recht den Säumnisantrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

3.2. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG:

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

§ 55 NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt. Im gegenständlichen Fall hat die Niederlassungsbehörde (MA 35) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht unverzüglich in Kenntnis davon gesetzt, dass mit der Scheidung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Aus dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass die MA 35 eine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangen ist, obwohl laut Angaben des Beschwerdeführers, dieser unverzüglich die zuständige Niederlassungsbehörde (MA 35) davon in Kenntnis gesetzt hat, dass seine Ehe am 29.03.2017 geschieden worden ist.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig geblieben, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit September 2013 und somit seit über sieben Jahren durchgängig in Österreich aufhält und hier seinen Lebensmittelpunkt begründet hat.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen, jedoch bleibt der Beschwerdeführer, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde (Aufenthaltskarte mit Dokumentengültigkeit bis 19.06.2020), selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll demnach einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen" (VwGH 18.06.2013, Zl. 2012/18/0005).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist somit auch unter der Annahme, dass das (abgeleitete) unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin wegen Scheidung der Ehe nicht mehr bestehe, weiterhin ein rechtmäßiger.

Der Beschwerdeführer ist auch seiner Meldepflicht als begünstigter Drittstaatangehöriger nach § 54 Abs. 6 NAG betreffend Scheidung seiner Ehe nachgekommen. Die zuständige Behörde hat es im vorliegenden Fall gemäß § 55 Abs. 3 verabsäumt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unverzüglich zu befassen. Dem Beschwerdeführer kann also kein Vorwurf gemacht werden, da er seiner Meldepflicht nachgekommen ist und die zuständige Behörde die Mitteilung zur Überprüfung einer Aufenthaltsbeendigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht weitergeleitet hat.

Der Beschwerdeführer stellte spätestens am 18.08.2020 in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 am bereits über sechs Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der legalen Einreise und seiner seither bis zum 19.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel, zuerst als Studierender und anschließend als „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, war sein Aufenthalt bis dahin auch rechtmäßig. Frühestens mit Ablauf des Aufenthaltstitels als „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit 19.06.2020 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einem unrechtmäßigen.

Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen.

Auch konnte Beschwerdeführer ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vorlegen.

Da der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, wäre er bei Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung - plus" auch gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Der Beschwerdeführer ist bei der SSEM GmbH als Arbeiter angestellt mit einem monatlichen Nettogehalt von € 1.250,-.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).

In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).

Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (Vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).

Der Beschwerdeführer hat bereits kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich im September 2013 seine Selbsterhaltungsfähigkeit dauerhaft über sechs Jahre unter Beweis gestellt. Auch liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach diesbezüglich veränderte Verhältnisse eingetreten wären, die den Eintritt und die nicht mehr gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer verfügt im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG über ausreichende, feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich € 1.250,- netto sowie eine damit verbundene eigene Krankenversicherung im Sinne von § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wohnt seit 21.05.2021 mit seiner Ehefrau zusammen in einer Wohnung in Wien. Seit seiner Einreise in Österreich 2013 wohnt der Beschwerdeführer in verschiedenen Unterkünften in Wien. Unter diesen Voraussetzungen kann aber jedenfalls auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Dem erkennenden Gericht sind jedenfalls keine Zeiten von Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers bekannt und ergibt sich auch aus dem Zentralen Melderegister, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise eine Unterkunft zur Verfügung stand.

Somit konnte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Prognosentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen würde.

Damit ist auch vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 auszugehen.

Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005).

Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch widerstreitet dieses Vergehen in seiner Intensität nicht den öffentlichen Interessen in diesem Ausmaß, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zu verweigern wäre. Es gibt auch keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen. Bei einer allfälligen neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt es im Ermessen des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten.

Gegen den Beschwerdeführer besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.

Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag stattzugeben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begünstigte Drittstaatsangehörige besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse Ehe Entscheidungspflicht Erwerbstätigkeit finanzielle Mittel Integration Meldepflicht rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Säumnisbeschwerde Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2243607.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten