TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W170 2243522-1

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14

Spruch


W170 2243522-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.05.2021, Zl. 498374/17/ZD/0521, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Beschluss der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Oberösterreich vom 19.02.2020 wurde die Tauglichkeit des XXXX festgestellt, gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingebracht bzw. auf dieses verzichtet.

Am 06.03.2020 wurde von XXXX eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Oberösterreich eingebracht, mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.03.2020, Zl. 498374/1/ZD/20, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des XXXX mit 05.03.2020 festgestellt, der Bescheid wurde am 18.03.2020 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.05.2021, Zl. 498374/15/ZD/0521, wurde XXXX der Lebenshilfe OÖ Verein für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde am 26.05.2021 zugestellt, gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit E-Mail vom 26.05.2021 beantragte XXXX den Aufschub des Zivildienstes bis zum August 2024, weil er ab September 2021 Student an der Fachhochschule Oberösterreich, Campus Steyr, am FH-Bachelorstudiengang „Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement“, sein werde. Er sei bereits für das Studium aufgenommen, habe die Zusage erst am 11.02.2021 erhalten und würde es nur eine geringe Anzahl von Studienplätzen geben, sodass ein Aufschub des Studienganges die weitere Ausbildung des XXXX wesentlich beeinflussen bzw. eine weitere Aufnahmechance ausschließen würde. Voraussetzung für das Studium sei die Matura, die er zwischen 19.05.2021 und 21.05.2021 abgeschlossen habe.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.05.2021, Zl. 498374/17/ZD/0521, wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid wurde XXXX am 04.06.2021 zugestellt.

Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde des XXXX vom 06.06.2021, am 07.06.2021 zur Post gegeben. Er habe nach einem Bewerbungsgespräch am 11.02.2021 die Fixzusage für den oben genannten Studiengang erhalten, wenn er nunmehr Zivildienst leisten müsste, wäre das ein „wesentlicher Nachteil in Punkto Ausbildungsmöglichkeiten“, da er nächstes Jahr erneut das Aufnahmeverfahren absolvieren müsse und nur 40 Kandidatinnen und Kandidaten pro Jahr aufgenommen werden würden; auch würde der Zivildienst eine Absage des 2-monatigen Ferialjobs bei den Stadtbetrieben Steyr bedeuten, was mit einer wirtschaftlichen Einbuße verbunden wäre.

1.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

XXXX wurde am 18.02.2020 und am 19.02.2020 der Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde.

Am 01.01.2020 besuchte XXXX die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, er schloss diese mit der Ablegung der Matura im Mai 2021 ab.

XXXX wurde an der Fachhochschule Oberösterreich, Fakultät für Wirtschaft und Management, Studienlehrgang Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement für das Wintersemester 2021/2022 aufgenommen, der Studienbetrieb wird am 13.09.2021 beginnen. Für die Aufnahme in den Studienlehrgang war bzw. ist auch in Zukunft die Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens notwendig.

XXXX hat eine Zusage für eine Beschäftigung bei den Stadtbetrieben Steyr als Ferialarbeiter vom 12.07.2021 bis zum 03.09.2021.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der vorgelegten Beschwerde; es ist kein Grund zu sehen, warum die Aktenlage nicht dem Verfahrensgang entsprechen sollte und wurde diesem - er ist hinsichtlich der wesentlichen Punkte in der Begründung des Bescheides dargestellt - nicht entgegengetreten.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Stellung aus dem Verwaltungsakt; auch wurde die der Feststellung zu Grunde liegenden Daten vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt.

In Bezug auf die Ausbildung am Beginn des Jahres 2020 und in Bezug auf die Beendigung dieser Ausbildung durch die Ablegung der Matura ist hinsichtlich des Schulbesuchs auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers beim Zivildienstantrag und die mit diesem Antrag vorgelegte Schulbesuchsbestätigung und hinsichtlich der Ablegung der Matura auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag und in der Beschwerde zu verweisen.

Hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers an der Fachhochschule Oberösterreich, Fakultät für Wirtschaft und Management, Studienlehrgang Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement für das Wintersemester 2021/2022 sowie den Umstand, dass für die Aufnahme in den Studienlehrgang die Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens notwendig war bzw. auch in Zukunft notwendig ist, ist auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen bzw. den mit der Bildungseinrichtung geführten
E-Mail-Verkehr sowie die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Bildungseinrichtung hinzuweisen.

Hinsichtlich des „Ferialjobs“ des Beschwerdeführers im Sommer 2021 ist auf das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers hinzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt - das ist der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen festgestellt wurde - in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 14 Abs. 1 ZDG nur dann anwendbar, wenn sich der Antragsteller noch in der gleichen Ausbildung befindet wie zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, was nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Schule besucht hat und später - nach Absolvierung der Matura - ein Studium begonnen hat (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0139). Dies entspricht genau dem hier vorliegenden Fall, daher kommt ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG nicht in Betracht.

3.2. Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 (siehe dazu oben) genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 24.03.1999, 98/11/0180). Anders wäre das etwa bei Erlangung einer auf ein bereits abgeschlossenes Medizinstudium aufbauenden Ausbildungsstelle als Facharzt; hier wäre das Interesse an Fortsetzung und Abschluss der Ausbildung zum Facharzt, wenn die Ausbildung zuvor zu einem Aufschub zum Allgemeinmediziner geführt hat, und zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung stehen würde, zu berücksichtigen (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).

Das ist aber hier gerade nicht der Fall. Einerseits wird der mit August 2021 beginnende Zivildienst keine Unterbrechung des im September 2021 beginnenden Studiums darstellen und andererseits war und ist dem Beschwerdeführer klar, dass er Zivildienst zu leisten hat. Er wurde für den August 2021, nachdem er im Mai 2021 maturiert hat, zugewiesen. Das bedeutet, dass vor der Ableistung des Zivildienstes nach Abschluss der Ausbildung „Schule“ keine lange „Leerzeit“ vorliegt, da zwischen dem Ende dieser Ausbildung und dem Beginn des Zivildienstes gerade einmal zwei Monate liegen. Daher kann der gegebenenfalls nicht mögliche Beginn des Studiums des Beschwerdeführers nicht den Aufschub des Zivildienstes begründen, selbst wenn dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer nächstes Jahr wiederum dem Aufnahmeverfahren stellen muss.

Hinsichtlich des Verlustes der Möglichkeit, im Sommer 2021 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sogar wirtschaftliche Schwierigkeiten, die der Zivildienst verursachen würde, für die Befreiung nicht herangezogen werden können, wenn diese Folge der Verletzung der „Harmonisierungspflicht“, also die Pflicht, in den wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu disponieren, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (siehe hiezu VwGH 23.05.2006, 2006/11/0041), sind (VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266; VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172). Selbst wenn die Arbeit im Sommer 2021 für den Beschwerdepflichtigen eine besonders günstige berufliche Chance darstellt, die er aber bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht begonnen bzw. vereinbart hat, liegt trotzdem eine Verletzung der Harmonisierungspflicht vor (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012).

Daher ist die vereinbarte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei den Stadtbetrieben Steyr weder für sich noch in Zusammenschau mit der ins Auge gefassten Ausbildung geeignet, einen Aufschub zu begründen.

3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt und diese der Entscheidung unterstellt. Es ist daher keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen und die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Antrittsaufschub Aufnahmeverfahren Erwerbstätigkeit Fachhochschul-Studiengang Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2243522.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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