TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 W119 2243065-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W119 2243065-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch seinen Vater XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs – und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 6. 2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1278094709/210781665, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 15. 5. 2021 gemeinsam mit seinem Vater (Zl W119 2243063) aus der Republik Armenien kommend über den Flughafen Schwechat ein und brachte am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz ein.

In der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.05.2021 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, führte der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Chinesisch, wörtlich aus: „…Der Staat China behauptet mein Vater sei ein Mörder. Ich bin nur 1 halbes Monat in den Kindergarten gegangen. Als die Kindergärtner und Mitschüler von den Mordvorwürfen mitbekommen haben wurde ich gemobbt und vom Kindergarten verwiesen. Wir durften auch innerhalb Chinas nicht frei reisen. Bis zum Jahr 2010 befanden wir uns in dieser Situation, danach hat sich alles verbessert, wir bekamen ein Reisedokument und durften ausreisen.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich fürchte wieder in die gleiche Situation wie vor 2010 zu kommen und weiterhin keine Schulausbildung zu bekommen…“

Der Vater des Beschwerdeführers führte in derselben Einvernahme an, dass er bezüglich Glauben ohne Bekenntnis sei und führte zu seinem Fluchtgrund wörtlich aus: „…Ich bin seit 18. 2. 1997 als verdächtig bezeichnet, 4 junge Mädchen vergewaltigt und anschließend umgebracht zu haben. Aufgrund meiner Beschuldigung durfte mein Sohn nicht in die Schule gehen und keinen Beruf erlernen. Der richtige Täter wurde gefangen und exekutiert und der Staat wollte mich nicht rehabilitieren, um den Irrtum zu vertuschen. In dieser wurde auch meine Mutter körperlichen und geistigen Misshandlungen vernommen. Die Mutter ist verstorben und wurde verbrannt ohne offizielle Todesursache zu bekunden. Die Asche wurde ohne nähere Auskunft übergeben. Aus Angst vor Corona und der Zwangsquarantäne wollten wir China unbedingt verlassen. Wir wären fast verhungert, weil wir nicht einmal Lebensmittel einkaufen gehen durften.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Wenn ich wieder nach Hause komme, werde ich wieder ins Gefängnis gesteckt. China ist eine Diktatur.“

Am 20.05.2021 erfolgte eine Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch einen Rechtsberater in der Sprache Chinesisch und in der danach erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart seines Vaters, seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers, wortwörtlich an,
„…LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Weil die Regierung mich nicht gelassen hat in die Schule zu gehen. Weil sie behauptet hat, dass mein Vater ein Mörder ist. Keine Freiheit. Vor 2010 war es mir nicht möglich in andere Provinzen zu reisen. Auf Nachfrage, nach 2010 war es für mich möglich.

LA: Ihr Vater wurde damals im Jahr 1997 verdächtigt, der wahre Täter wurde festgenommen und exekutiert. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Da kenne ich mich nicht aus.

LA: Was war jetzt der fluchtauslösende Grund?

VP: Wegen Covid 19 war es uns nicht möglich unser zu Hause zu verlassen. Wir waren in Quarantäne, danach war es auch nicht möglich von zu Hause weg zu gehen.

LA: Sie haben es aber geschafft, dass Sie nach Peking gingen!

VP: Danach war es wieder möglich.

LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Ja.

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Das es mir nie möglich war in die Schule zu gehen. Jedes Jahr wollte ich immer wieder versuchen in die Schule zu gehen, es war aber nicht möglich.

LA: In China gibt es die Schulpflicht!

VP: Ja, die anderen Kinder und Freunde durften in die Schule gehen, aber mich haben sie nicht gelassen…“

Am 20.05.2021 gab der Vater des Beschwerdeführers, in Gegenwart seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers, zusammengefasst an, dass er gesund sei und in der Volksrepublik China noch zwei weitere Kinder habe: „…LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder.

VP: Sohn XXXX , geb. XXXX (mitgereist) und außerdem habe ich noch, ….VP denkt nach….2, noch einen Sohn und eine Tochter. Auf Nachfrage, Tochter XXXX , geb. XXXX und Sohn XXXX , geb. XXXX – alle leben in der Inneren Mongolei. Auf Nachfrage, die sind nicht von meiner EX-Frau, beide Kinder von einer anderen Frau/dieselbe Mutter.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat China?

VP: Die beiden Kinder, meine Eltern sind verstorben und keine Geschwister, auch keine Onkel und Tanten…“

Der Beschwerdeführer habe nach seiner Schulausbildung am 30. 7. 1991 ein dreijähriges College für Buchhhaltung erfolgreich abgeschlossen (das entsprechende Zeugnis wurde vorgelegt), bis 1997 als Buchhalter gearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte die Kopie eines Schreibens betreffend einer, Hausdurchsuchung der Sicherheitsbehörde XXXX vom 21. 2. 1997, die Kopie eines Zeitungsartikels und die Kopie einer Effektenliste vom 25. 2. 1997 in Vorlage und gab an, dass er, nachdem „diese Sache passiert“ sei, Gelegenheitsarbeiten ausgeübt bzw. bis zur letzten von Ausreise aus der Volksrepublik China im Dezember 2020, zusammen mit seinem Sohn, von dem Verkaufserlös seines Geschäfts im Jahr 1997 gelebt habe. Weites führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „…LA: Wie verlief die Passausstellung? Gab es Probleme bei der Ausstellung?

VP: Es war problemlos, zumal ich auch dafür „bezahlt“ habe. Die Daten meiner Person auch geändert habe.

LA: Wie waren die Daten zu Ihrer Person davor?

VP: Ich heiße XXXX , aber es gibt verschiedene Zeichen für XXXX . Geburtsdatum ist gleich. XXXX ist auch gleich.

Dolmetscherin gleicht die Zeichen im Pass und dem vorgelegten Zertifikat ab, darin finden sich dieselben Zeichen für XXXX . Die Änderung des Namens fand ca. 1997 oder 1998 statt.

LA: In beiden Dokumenten finden sich dieselben Zeichen für XXXX – wobei das Zertifikat bereits 1991 ausgestellt. Bleiben Sie bei der Wahrheit!

VP: Ich will sie nicht anschwindeln

[…]

LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland?

VP: Ja, durchgehend, ständig in der Mongolei. Sonst nirgends.

LA: Japan?

VP: Wurde gecancelt.

LA: Warum waren Sie so oft in der Mongolei? Was haben Sie dort gemacht?

VP: Um die Asche meiner Mutter dort zu vergraben.

LA: Dies haben Sie 4 Jahre lang gemacht – die Asche vergraben?

VP: Ich konnte dort nur immer nur einen Monat bleiben.

Anm. das erste Visa wurde im Jahr 2015 ausgestellt und das letzte 2019!

VP: Ich wollte bei der amerikanischen Botschaft in der Mongolei versuchen, um Asyl zu beantragen.

Auf Nachfrage, ich habe nicht jedesmal meinen Sohn mitgenommen.

VP legt den alten entwerteten Pass vom Sohn vor – diesen im Original in den Akt genommen.

LA: Haben Sie Unterlagen von der amerikanischen Botschaft zu Ihren angeblichen Asylanträgen?

VP: Nein, ich habe keine schriftlichen Beweise. Man hat sogar eine online Terminvergabe gebraucht. Der Security hat mich nicht reingelassen.

LA: Sie waren ja sehr oft in der Mongolei, Sie hätten dies ja bereits gewusst und sich einen Termin vereinbaren können.

VP: Ich wurde dort sogar zweimal ausgeraubt. Die waren nicht nett zu den Chinesen.

LA: Die Amerikaner?

VP: Ich habe nicht einmal einen Amerikaner gesehen.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Versucht in der Mongolei, bei der amerikanischen Botschaft. Sonst nirgends.

LA: Wovon haben Sie in der Mongolei gelebt? Wo war Ihr Sohn, wenn er nicht mit war?

VP: Ich hatte Geld mitgehabt. Er war alleine in der Mietwohnung.

LA: Ihr Sohn wäre damals XXXX Jahre alt gewesen!

VP: Sogar als er XXXX Jahre alt war, war er schon alleine. Ich habe ihm gelernt zu kochen.

LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland?

VP: Ja. Es ist ein sehr großartiges Land. Das habe ich vom Internet erfahren

LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Chinesischer Bürger, Volksgruppe eigentlich bin ich Mongole, im Meldeheft steht Han. Meine Mutter, meine Großmutter war Christ, eigentlich wäre ich auch Christ.

LA: In der EB führten Sie bei Religion ohne Bekenntnis an.

VP: Ich habe dieser Dolmetscherin gesagt, ich bin kein offizieller Christ, ich glaube daran. Ich wurde nicht getauft. Ich glaube daran. Auf Nachfrage, man muss gut sein, man muss andere auch bemitleiden können. Nächstenliebe haben, Respekt zur Menschheit.

LA: Bei welchem Zweig des Christentums wären Ihre Mutter und Großmutter gewesen?

VP: Beim Christentum Jesus.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland?

VP: Zweimal als ich mit einem Zug gefahren bin, nach dem Aussteigen wurde ich von den Leuten der Stationswache abgeholt. Sie haben mir, das alte und neue Testament abgenommen. Das ich von meiner Mutter geerbt habe. Sehr, sehr alte Bücher.

LA: Was steht in dem Testament?

VP: Über Jehova, er bringt der Welt Glück.

LA: Wann war dies?

VP: 1999 und 2000. Auf Nachfrage, danach gab es nichts mehr. Nur die zweimal.

LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft/verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?

VP: Nein, ich habe auch nichts Schriftliches. Ich war einen Monat in Haft, damals 19.2.1997 – 18. 3. 1997.

VP gibt ausschweifende Antworten, wird immer wieder hingewiesen auf die Fragen zu antworten.

LA: Wie wurden Sie freigelassen? Gab es eine Gerichtsverhandlung?

VP: Meine Mutter ist verstorben, um die Leiche zu verbrennen – alles zu organisieren, wurde ich freigelassen.

LA: Vorhalt Angaben in der Erstbefragung, die Asche der Mutter wurde ohne nähere Auskunft übergeben. Sie haben sich nicht um die Verbrennung lt. EB gekümmert! Geben Sie die Wahrheit an und antworten Sie auf die Fragen, welche Ihnen gestellt wurden und schweifen nicht immer aus!

VP: Das wurde falsch übersetzt.

Direkt von der Haft wurde ich freigelassen. Bis zum Krematorium wo meine Mutter verbrannt wurde, wurde ich gebracht. Bevor wir dorthin gefahren sind, musste ich ein Schreiben unterzeichnen, sollte ich nicht korrekt sein, kann mich die Polizei wieder festnehmen. Auf Nachfrage, das Schriftstück habe ich sicher mitgenommen, aber ich bin darauf gekommen, dass 2 Gepäcksstücke fehlen. Gerade gestern habe ich gesucht.

LA: Haben Sie der Fluglinie gemeldet, dass 2 Gepäcksstücke fehlen.

VP: Ja. Auf Nachfrage, ich habe es online.

LA: Warum wurden Sie damals 1997 festgenommen?

VP: Grund für die Festnahme keine Ahnung. Bei der Festnahme hatte ich keine Ahnung. Erst nach der Entlassung habe ich erfahren, das ich wegen 4 jungen Mädchen, welche ich vergewaltigt und ermordet haben sollte, festgenommen wurde.

LA: Dies stellte sich als unrichtig heraus, der wahre Täter wurde gefunden und exekutiert – lt. EB!

VP: Ja, ja, er wurde exekutiert.

LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.

VP: Dieses Mal, weil wenn ich weiterhin in China geblieben wäre, wäre es nicht möglich gewesen weiter zu existieren. Z. B. wenn ich mich irgendwo auf einem hohen Gebäude befand, hatte ich immer das Gefühl, das mich jemand verfolgt. Besonders wenn ich unmittelbar davor in der Mongolei war. Mir ist so viel in China passiert. Ich möchte das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften, sie beschuldigen jemanden. Seit der Corona Situation in Wuhan, das ist die Regierungsschuld, die Schuld der chinesischen Regierung. Es hat es so weit gebracht, dass alle Erdbewohner Mundschutz tragen müssen. Corona Gefahr für mich und alle Erdbewohner, daher kann man es erkennen, dass die chinesische Regierung in der Lage ist alles zu machen. Ich möchte durch den Staat Österreich der ganzen Welt ankündigen über die Gefahr welche die chinesische Regierung uns bringt. Alle die wirklich die Wahrheit sagen und politisch eingestellt sind, werden wie Uiguren vernichtet.

LA: Was war jetzt der fluchtauslösende Grund? Warum sind Sie jetzt aus China weg?

VP: 1. Das Geheimnis über die Sache Wuhan Covid lüften. 2. Eine ruhige Gegend für meine verstorbene Mutter zu suchen. 3. Mein Sohn würde in China nicht in die Schule gehen können. Wenn ich weiter in China geblieben wäre, wäre ich psychisch schon zerstört. In China war es schwierig eine Mietwohnung zu finden, wenn sie erfahren haben, dass ich die Asche meiner Mutter mit mir hatte. Es war nicht möglich die Asche in der Mongolei zu bestatten, ich hatte keine Urkunde.

LA: Sie haben ja die Asche in der Mongolei vergraben?

VP: Nein, die ist im Zimmer. Angemerkt im SOT.

LA: Waren Sie politisch aktiv?

VP: Nein.

LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Ja.

LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?

VP: Während der Zeit im Gefängnis den einen Monat, da ist meine Mutter verstorben, meine Ex-Frau hat sich scheiden lassen. Ich konnte mich nirgends diesbezüglich beschweren. Eine Beschwerde war nicht möglich, sobald ich mich beschwere, würde man mich bewachen. Ein Polizist hat mich damals gewarnt, wenn ich Beschwerde einreiche, würde ich sogar mein Leben verlieren.

LA: Es sind Jahrzehnte vergangen – 1997 - 2021 – Sie hielten sich 24 Jahre in Ihrem Heimatland auf!

VP: VP überlegt…….jeden Tag in dem Zeitraum, habe ich wie ein Jahr verbracht. Meine Mutter hat ihre Ruhe noch nicht gefunden. Eine Beschwerde war unmöglich.

LA: Hat Ihr Sohn die Schule besucht?

VP: Nein. Er war nur ½ Monat im Kindergarten.

LA: Kann Ihr Sohn lesen und schreiben?

VP: Er kann nur lesen. Ich habe es ihm beigebracht.

LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig nach China bzw. Armenien (Flug von Armeniem nach Wien) auszureisen/zurückzureisen.

VP: VP nimmt es zur Kenntnis…aber, wenn ich in Austria bleibe. Werde ich alle chinesischen Bürger vertreten, das Covid Geheimnis der chinesischen Regierung zu lüften. Wie sie sehen, trägt jeder den Mundschutz.

LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Nein, Danke.

VP möchte etwas ergänzen: Ich wurde während meiner damaligen Inhaftierung für 6 Tage gefoltert und gab die Tat zu.

LA: Der wahre Täter wurde gefunden und exekutiert und Sie wurden aus der Haft entlassen!

VP: Ja…“

Am 27.05.2021 langte beim Bundesamt die Zustimmung des UNHCR ein, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abzuweisen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zahl
1278094709-210650153, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die angeblichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021 erhob der durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am 02.06.2021 die gegenständliche Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. 6. 2021, Zl W215 2243065-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der wahre Täter gefasst, exekutiert und der Vater des Beschwerdeführers aus der Haft entlassen worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei zudem nicht in der Lage gewesen auf die Frage, wie er entlassen wurde bzw. ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe zu antworten. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 20.05.2021 angegeben, dass er, als seine Mutter verstorben sei, freigelassen worden wäre, um die Verbrennung ihres Leichnams zu organisieren, obwohl er am 17.05.2021, somit nur drei Tage davor, behauptet hatte, dass ihm deren Asche ohne nähere Auskunft übergeben worden wäre.

Mangels Glaubwürdigkeit habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde, weil er „das Geheimnis der chinesischen Regierung lüften“ wollte, wonach die „Corona Situation in Wuhan […] die Schuld der chinesischen Regierung ist“. Dazu hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers ausgeführt, dass in dem vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Reisepass ersichtlich sei, dass er seit dem Jahr 2015 regelmäßig im Mongolischen Staat aufhältig gewesen sei. Hätte es tatsächlich Repressalien gegen ihn gegeben, so wäre es ihm nicht möglich gewesen, so oft aus der Volksrepublik China auszureisen. Zudem sei die aktuelle Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers wieder problemlos, auf legalem Weg erfolgt, nachdem er sich der Grenzkontrolle unterzogen hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht in der Lage gewesen glaubhaft dazulegen, dass er im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt worden sei.

Der Vater des Beschwerdeführers habe im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt, im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. seine Grundbedürfnisse nicht decken zu können. In der VR China lebe nach wie vor die Tochter und der ältere Sohn des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der VR China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe besucht, anschließend habe er zwei Jahre eine Ausbildung gemacht und danach drei Jahre ein College besucht, in dem er sich erfolgreich zum Buchhalter ausbilden habe lassen. Er habe nicht glaubhaft gemacht im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten in der VR China in einer Mietwohnung gelebt und habe keine Probleme gehabt den Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach seiner Rückkehr könne der Vater des Beschwerdeführers wieder, wie auch vor seiner Ausreise, den Lebensunterhalt für sich bestreiten.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergebe sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Mittlerweile melde China kaum noch neue COVID-19 Fälle. Im März und April 2020 hätten Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wiederaufgenommen. In der Jahresmitte 2020 habe sich die COVID-19-Gesamtsituation landesweit stabil dargestellt, sporadische Fälle seien aufgetreten und es werde von vereinzelten, vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 11. 6. 2021 in Rechtskraft.

Am 12. 6. 2021 wurde der Beschwerdeführer mit seinem Vater – dem Auftrag des fremdenpolizeilichen Büros folgend – in die Zurückweisungszone gebracht.

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinem Vater am 12. 6. 2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde gemeinsam mit seinem Vater wiederum in den Sondertransitbereich der Erstaufnahmestelle Flughafen verbracht.

In der niederschriftlichen Erstbefragung am 13. 6. 2021 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, und inwieweit sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat etwas geändert habe, an, dass er alle seine Gründe bekanntgegeben habe.

Anlässlich seiner am 16. 6. 2021 im Sondertransit durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters zunächst an, dass er nicht nach China zurückkehren könne, weil er dort verfolgt und umgebracht werde. Seine Fluchtgründe würden jenen seines Vaters entsprechen. Im Fall ihrer Rückkehr nach China würden sie bestimmt in ein Umerziehungslager In Xinjiang kommen, weil sein Vater sich für die Rechte anderer eingesetzt habe.

Der Vater des Beschwerdeführers gab anlässlich der am 16. 6. 2021 im Sondertransit durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass sein Sohn nicht zur Schule gehe, weil er (der Beschwerdeführer) demonstriert habe. Auf die Frage, ob seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, gab er an, dass dies zutreffe, er jedoch nicht alles zur Gänze erzählt habe. Er habe nämlich als Journalist ein Zertifikat und wolle ein Geheiminis lüften. Er legte dazu zwei Ausweise vor. Sein Geheimnis bestünde darin, dass er als Person verfolgt worden sei, mit der Zeit habe er jedoch feststellen müssen, dass die kommunistische Partei Gift für China sei. Die Praxis der chinesischen Regierung stimme überhaupt nicht mit den Gesetzen in China überein. Dazu legte der Vater des Beschwerdeführers einen Ausweis vor, der von der Nachrichtenbehörde der Inneren Mongolei ausgestellt wurde, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Erlaubnis habe, als Journalist zu arbeiten. Weiters wolle er noch vorbringen, dass er an drei großen wichtigen Veranstaltungen bezüglich der Rechte teilgenommen habe, nämlich am XXXX in der Stadt XXXX , im Juni 2012 in derselben Stadt und im April XXXX in der Stadt XXXX . Alle Orte befänden sich in der Inneren Mongolei. Bei diesen Rechten habe es sich um das unerlaubte Besitzen des Vermögens von Bürgern. Alle drei Male sei er eingesperrt worden. Befragt, was er im Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass er nicht aufgehört habe, für die Rechte zu kämpfen. Er sei mit der Regierung nicht einverstanden. Er habe immer noch Angst vor der Regierung und traue sich nicht alles zu sagen. Auf Vorhalt, dass es ihm mehrmals möglich gewesen sei, China auf legalem Weg zu verlassen, gab er an, dass er noch nicht alles vorgebracht habe. Er habe nämlich wegen Covid keine Lebensmittel erhalten. Auf Frage des Rechtsberaters, ob es nach dem April XXXX eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist gegeben habe, gab er an, dass alle drei Male wegen seiner Tätigkeit als Journalist erfolgt seien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von einem Freund, der in der Sicherheitsbehörde in der Inneren Mongolei tätig sei, erfahren habe, dass – als sich die Covid-Situation in China gebessert habe – er in einer sehr kritischen Situation sei, da er vieles getan und gesagt habe, was er niemals hätte tun dürfen. Er befinde sich auf einer schwarzen Liste.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 6. 2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1278094709/210781665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren nunmehr anführte, als Journalist gearbeitet zu haben und ein Geheimnis lüften wolle. Der Vater des Beschwerdeführers sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dieses klar darzulegen. Zudem habe er sein Vorbringen gesteigert, indem er erklärte, aufgrund von drei Teilnahmen an Veranstaltungen verhaftet worden zu sein. Hätte es diese Festnahmen/Anhaltungen tatsächlich gegeben, hätte der Vater des Beschwerdeführers diese bereits in seinem ersten Verfahren erwähnt. In einer Gesamtschau sei es dem Vater des Beschwerdeführers nicht gelungen „neue“ Fluchtgründe darzulegen.

Es sei beim Vater des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass ihm in China keine Bedrohungen, Haft oder ähnliches drohen werde, weil er auf legalem Weg mit seinem Reisepass China verlassen habe. Zudem handle es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann, der in der Lage sein wird, seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es bestehe auch kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung.

Mit Schriftsatz vom 24. 6. 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner zweiten Antragstellung neue Gründe angeführt habe, wonach er an drei großen Veranstaltungen bezüglich der Rechte (wegen unerlaubten Besitzes des Vermögens von Bürgern) als Journalist teilgenommen habe. Es sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach China mit der Verfolgung durch die chinesische Regierung zu rechnen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der beiden Asylanträge des Beschwerdeführers, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie das Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er reiste mit seinem Vater (GZ W119 2243063) im Mai 2021 am Flughafen Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2021, Zahl
1278094709-210650153, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dem Bescheid wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass die angeblichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. 6. 2021, Zl W215 2243065-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinem Vater am 12. 6. 2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde wiederum in den Sondertransitbereich der Erstaufnahmestelle Flughafen verbracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 6. 2021, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1278094709/210781665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung in der VR China. Der Vater des Beschwerdeführers konnte nämlich sein Vorbringen, wonach er wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen er für die Rechte von Bürgern gekämpft habe, festgenommen worden sei, nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer stützte sich auf die Fluchtgründe seines Vaters.

Seit dem Abschluss des Vorverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der VR China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Vater des Beschwerdeführers besuchte in der Volksrepublik China fünf Jahre die Grundschule, danach fünf Jahre die Unter- und Oberstufe, anschließend machten er zwei Jahre eine Ausbildung und besuchte danach drei Jahre ein College in dem er sich erfolgreich zum Buchhalter ausbilden ließ. In der VR China leben die Mutter, die Schwester und ein älterer Bruder des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde seines Vaters wurde ebenfalls mit Erkenntnis des heutigen Tages abgewiesen.

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich weder seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens noch dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

COVID-19

Letzte Änderung: 16.12.2020

Nach bekannt werden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 01.02.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 04.04.2020).

Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.02.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.04.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.03.2020; vgl. ZO 14.04.2020, SF 09.04.2020).

Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.04.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 05.2020; vgl. ZO 14.04.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 08.05.2020; vgl. FORBES 17.04.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.04.2020; vgl. DS 27.03.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 05.2020).

Seit 28.03.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.02.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.04.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.06.2020).

Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 05.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 04.06.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 04.06.2020; vgl. DW 30.05.2020, FR 26.05.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 08.06.2020; vgl. FR24 01.06.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.05.2020). Das seit 28.03.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.03.2020).

Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).

(Addendum (20.03.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt!
https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/, Zugriff 15.12.2020

AnA – Anadolu Agency (26.05.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South
Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/1853895, Zugriff 15.12.2020

BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 15.12.2020

CGTN – China Global Television Network (08.06.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new-COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html, Zugriff 15.12.2020

DP – Die Presse (04.4.02020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat, Zugriff 11.12.2020

DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen, Zugriff 15.12.2020

DS – Der Standard (27.03.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (30.05.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (08.05.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-
Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53366246, Zugriff 15.12.2020

DW – Deutsche Welle (12.02.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https://www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053, Zugriff 16.11.2020

FORBES (17.04.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admitted-coronavirus-death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f, Zugriff 15.12.2020

FR – Frankfurter Rundschau (26.05.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html, Zugriff 15.12.2020

FR24 – F (01.06.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly 3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks, Zugriff 15.12.2020

HB – Handelsblatt (19.02.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4, Zugriff 15.12.2020

LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (05.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167.

MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.03.2020): Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China National Immigration Administration Announcement on the Temporary Suspension of Entry by Foreign Nationals Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t1761867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0, Zugriff 15.12.2020

RSF – Reporters Sans Frontières (14.04.2020): Whistleblowing doctor missing after criticizing Beijing's coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html, Zugriff 15.12.2020

SCMP – South China Morning Post (05.06.2020): Xi Jinping vows to build strong public health system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas, Zugriff 15.12.2020

SF – Sience Focus (09.04.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/, Zugriff 15.12.2020

TG – The Guardian (23.05.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global-report-china-no-new-covid-19-cases-hertz-bankruptcy, Zugriff 15.12.2020

TG – The Guardian (23.04.2020): China coronavirus cases may have been four times official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-cases-might-have-been-four-times-official-figure-says-study, Zugriff 15.12.2020

TNYT – The New York Times (01.02.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2019_kern_ae_final1105webv.pdf, Zugriff 09.12.2020,

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig, Zugriff 15.12.2020

XN - XINHUANET (04.06.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures, developing vaccines and drugs, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/04/c_139114738.htm, Zugriff 15.12.2020

ZO – Zeit Online (14.04.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang, Zugriff 15.12.2020)

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020).

China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 04.03.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 09.2019).

Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 01.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.04.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 04.03.2020).

Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.04.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.05.2020; vgl. WKO 01.12.2020).

Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.05.2020).

(AA – Auswärtiges Amt (01.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020

AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 11.12.2020

ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.05.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong, Zugriff 11.12.2020

BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 11.12.2020

BS – Bertelsmann Stiftung (29.04.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf, Zugriff 11.12.2020

CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 11.12.2020

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.05.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohne-wachstumsziel-16780739.html, Zugriff 11.12.2020

FH – Freedom House (04.03.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html, Zugriff 11.12.2020

Heilmann, Sebastian (2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag

LVAk – Landesverteidigungsakademie (09.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 01.2019, S.190

ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (01.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 11.12.2020

ZO – Zeit Online (28.05.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong, Zugriff 11.12.2020)

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 17.12.2020

Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 07.12.2020).

Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.06.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 03.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.07.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.06.2020).

Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.04.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.06.2020; vgl. USDOS 11.03.2020, BS 29.04.2020).

China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 09.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.04.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 03.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.08.2019, HRW 16.05.2017).

Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.05.2020; vgl. FAZ 21.05.2020, WKO 12.05.2020)

China und Russland:

Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 05.2020; vgl. GH 17.02.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 05.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).

Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 05.2020; vgl. BAMF 02.2020).

China und Indien:

Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesen Grenzgebieten kommt (LVAk 05.2020; vgl. REUTERS 02.09.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.06.2020).

China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.08.2019; vgl. FA 09/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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