TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/8 G307 2243719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G307 2243719-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)       
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.04.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.04.2021, wurde dieser anlässlich seiner Festnahme wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet am 02.04.2021 darüber in Kenntnis gesetzt, es sei beabsichtigt, gegen ihn im Falle seiner Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme sowie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Mit Urteil des XXXX zur Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

3. Mit per Post am 27.05.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz vom 04.05.2021 gab der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 31.05.2021, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Mit per E-Mail am 18.06.2021 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung oder Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Ermöglichung eines zeitlich angemessenen Durchsetzungsaufschubes beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 24.06.2021 ein.

7. Mit am 25.06.2021 beim BVwG eingelangten Schreiben teilte das BFA mit, dass der BF am XXXX .2021 nach Rumänien abgeschoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, in Rumänien geboren, ledig, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF steht nicht fest, jedoch hielt sich der BF zumindest seit 10.02.2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF war zuletzt von 11.03.2021 bis 25.06.2021 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Jahr 2009 war der BF für einen Monat und ab 30.08.2013 für etwa sieben Monate in Österreich gemeldet. Von 09.12.2019 bis 06.11.2020 war er erneut im Inland gemeldet und wurde mit Bescheid des BFA zur Zahl XXXX vom XXXX .2020 mangels Erfüllung der unionsrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, woraufhin er am XXXX .2020 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreiste.

1.3. Der BF wurde am XXXX .2021 wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz im Bundesgebiet festgenommen und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Justizanstalten in Österreich angehalten.
1.4. Der BF ging in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Zudem ist der BF nicht versichert, erwies er sich als mittellos und war er nicht in der Lage, seinen Unterhalt im Bundesgebiet auf legalem Wege zu sichern.

1.5. Im Bundesgebiet halten sich die Großeltern und der Onkel des BF auf. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Verwandten in Österreich besteht nicht.

1.6. Weder liegen soziale Bindungen noch eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet vor.

1.7. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX zur Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2a 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe in XXXX

I.       am XXXX .2020 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Jennifer P. als Beteiligter (§12 StGB) Sarah S. mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich ihr Mobiltelefon, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr – nachdem Jennifer P. zunächst Geld und dann r von Sarah S. deren Mobiltelefon gefordert hatte, andernfalls werde sie sie schlagen, ihr sodann vier Schläge mit der flachen Hand sowie zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt hatte und schließlich neuerlich angekündigt hatte, ihr die Nase blutig zu schlagen, sollte sie ihr das Telefon nicht übergeben – das Telefon unter Anwendung von Körperkraft aus der Hand riss;

II.      vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen das Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen, indem er

a.       im Bereich eines Einkaufszentrums und einer Straßenkreuzung

a.       zwischen Juli 2020 und XXXX .2021 wöchentlich ca. 10 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend zum Grammpreis von € 10,00 an unbekannte Abnehmer unter anderem insgesamt 20 bis 25 Gramm Cannabiskraut an Angelo-Denis B. verkaufte;

b.       am XXXX .2021 in einer öffentlichen Parkanlage 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,00 einem unbekannten Abnehmer überließ;

b.       ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest XXXX .2020 bis XXXX .2021 eine unbekannte Menge Cannabiskraut, Methamphetamin und MDMA, sowie ab Sommer 2020 bis XXXX .2021 eine unbekannte Menge Speed/Amphetamin erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. am XXXX .2021 ca. 0,2 Gramm Methaphetamin bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß.

Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie das unter 21 Jahren gelegene Alter des BF, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Drohung mit Gewalt, die Tätermehrheit sowie der längere Tatzeitraum gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Es wird ferner festgestellt, dass der BF die Straftaten zum Zwecke der Aufbesserung seiner tristen finanziellen Verhältnisse und zur Sicherung seines Unterhaltes begangen hat.

1.8. Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX zur Zahl XXXX , vom XXXX .2021 am XXXX .2021 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen und nach zweitägiger Anhaltung und Schubhaft am XXXX .2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX . Dem besagten Strafregister kann zudem auch die bedingte Entlassung des BF aus seiner Strafhaft entnommen werden und konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregister der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung des BF ermittelt werden.

Der Grund für die Begehung der Straftaten lässt sich den konkreten Angaben des BF in der gegenständlichen Beschwerde entnehmen: „Lediglich der über weite Strecken ausgetragene Existenzkampf und die damit verbundenen finanziellen Nöte haben den BF zu seinen unüberlegten Taten veranlasst …“. Aus den besagten Angaben des BF lässt sich – in Zusammenschau mit seiner Erwerbslosigkeit – zudem auf seine Mittellosigkeit und sein Unvermögen, seinen Unterhalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu sichern, schließen. Dieser Umstand fand auch im Strafurteil Niederschlag.

Die Wohnsitzmeldungen des BF samt der Anhaltung desselben in Justizanstalten in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden. Ferner lassen sich dessen Sozialversicherungsauszug die fehlenden Erwerbszeiten in Österreich sowie die fehlende Versicherung des BF entnehmen.

Das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einem der in Österreich lebenden Verwandten des BF beruht ferner auf dem mangelnden Vorbringen eines diesbezüglich substantiierten und verifizierbaren Sachverhaltes seitens des BF. Dies hat auch sinngemäß auf die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich zu gelten. So ging der BF weder Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, noch kann er auf keinen langen Aufenthalt im Bundegebiet zurückblicken und gestand er vor dem BFA ein, über keine erwähnenswerten sozialen Kontakte in Österreich zu verfügen.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sowie die vorangegangene Anhaltung in Schubhaft kann einem Schreiben des BFA vom 25.06.2021 (siehe OZ 2) und einer Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung entnommen werden.

Die damalige Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet ist im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und liegt eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA im Akt ein.

Die Arbeitsfähigkeit des BF erschließt sich aus dem festgestellten Gesundheitszustand des BF. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde hat der BF zudem einen Sachverhalt vorgebracht, der Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit aufkommen ließ.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.

2.2.2.  Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit Stellung zu nehmen Gebrauch gemacht und trat den Feststellungen der belangten Behörde in der gegenständlichen Beschwerde letztlich nicht substantiiert entgegen. Auch einen neuen relevanten Sachverhalt brachte der BF in seiner Beschwerde nicht begründet vor.

Insofern der BF behauptet, ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Großeltern zu pflegen und durch diese finanziell unterstützt zu werden ist festzuhalten, dass der BF es unterlassen hat, näher verifizierbare Angaben dazu zu tätigen. So blieb er ie Namen und Adressen seiner Angehörigen sowie Angaben zu deren behaupteten finanziellen Unterstützung schuldig. Die bloße Behauptung, von seinen Angehörigen finanziell und wirtschaftlich unterstützt zu werden, genügt – mangels dahingehender Verifizierbarkeit – weder als Beweis noch als substantiierte Entgegnung. Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde selbst vorbringt, tristen finanziellen Verhältnissen ausgesetzt und in seiner Existenz bedroht gewesen zu sein, weswegen er die oben beschriebenen Straftaten begangen habe (arg: „Lediglich der über weite Strecken ausgetragene Existenzkampf und den damit verbundenen finanziellen Nöten haben den BF zu seinen unüberlegten Taten veranlasst …“). Dies lässt keinesfalls annehmen, dass der BF von seinen Angehörigen angemessen finanziell und wirtschaftlich unterstützt wurde. Im Falle einer – wie vom BF behaupteten – Unterstützung durch Familienangehörige, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF keine Straftaten zur Finanzierung seines Unterhaltes begehen und keinen „Existenzkampf“ austragen hätte müssen.

Letztlich kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, in absehbarer Zukunft aufgrund seiner „Fähigkeiten“ einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Der BF brachte zur Untermauerung seines Vorbringens keinerlei Nachweise in Vorlage oder konnte bis dato keinen Arbeitgeber nennen, der ihn einstellen sollte. Auch hier beschränkt sich der BF einzig auf die Behauptung eines Sachverhaltes, ohne nähere Details vorzubringen oder Nachweise in diese Richtung darzubieten. Weder führt der BF aus, über welche „Fähigkeiten“ er verfügt, noch ob er einen Beruf erlernt und jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nachweise über allfällige Bewerbungen blieb er ebenfalls schuldig und konnte er daher somit weder damalige noch aktuelle Bemühungen zum Erhalt einer Einstellung noch tatsächlich in Aussicht gestandene Beschäftigungen nachweisen.

Im Ergebnis gelang es dem BF sohin nicht, den Feststellungen der belangten Behörde begründet entgegenzutreten oder einen neuen relevanten Sachverhalt darzulegen.

Da der BF im gegenständlichen Verfahren von einer sich unter anderem mit der Rechtsberatung und Vertretung von Fremden in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren beschäftigenden Organisation vertreten lässt und von dieser verlangt werden kann, mängelfreie Beweisanträge zu stellen, war in Ermangelung der Nennung konkreter Daten (Personalien) zu allfälligen Zeugen eine Einvernahme derselben zu unterlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher        Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ betitelte § 57 NAG lautet:

„§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer ´ unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF hielt sich zuletzt, nach seiner ausweisungsbedingten Ausreise am 08.12.2020, von 10.02.2021 bis 25.06.2021 im Bundesgebiet auf, war nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung, ging keiner Beschäftigung nach, war seinen Angaben zufolge mittellos und wurde letztlich straffällig.

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Raubes und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund seines Vorgehens mit einer Mittäterin und der Anwendung von Gewalt und Drohung mit Gewalt gegen eine Person zur Erlangung eines Mobiltelefons sowie des gewinnbringenden Verkaufs von Suchtgiften an öffentlichen Plätzen über einen längeren Zeitraum hinweg eine Rechtsverbundenheit nicht erkennen. Zudem hat der BF Suchgifte zum persönlichen Gebrauch erworben, obwohl er – seinen eigenen Angaben zur Folge – nicht in der Lage war, seinen Unterhalt auf legalen Weg zu sichern, und damit seine finanzielle Situation weiterhin belastet. Der BF hat sohin sein ihm als EWR-Bürger dem Grunde nach zustehendes Recht auf Aufenthalt in Österreich zur wiederholten Begehung von Straftaten missbraucht.

Hinzu kommt, dass der BF bereits im Jahr 2020 wegen Verstoßes gegen unionrechtliche Aufenthaltserfordernisse aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Zwar geht mit einer Ausweisung kein Verbot einer Rückkehr in das Bundesgebiet einher. Dennoch kehrte der BF erneut nach Österreich zurück, ohne eine Anmeldebescheinigung zu beantragen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, über genügend Vermögen oder eine Sozialversicherung zu verfügen, womit er wiederholt gegen unionsrechtliche und innerstaatliche Aufenthaltsbestimmungen – insbesondere auch durch seine Straffälligkeit – verstoßen hat.

Der BF hat die mit Gewalt und mit Drogen einhergehenden und notorisch bekannten negativen – psychischen und physischen Folgen auf Opfer und Konsumenten, aber auch die Auswirkung auf die öffentlichen Interessen, in Form der Beschaffungskriminalität, Volksgesundheit und anfallenden Therapiekosten, nicht nur ignoriert, sondern letztlich vielmehr aktiv gefördert.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue bezeugt und vorbringt zukünftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen, erweist sich dieses Vorbringen als zu vage und oberflächlich. Der BF hat es unterlassen, näher auf seine Verantwortung und Einsicht einzugehen. Mit dem Vorbringen, unüberlegte Taten, die er aus heutiger Sicht nur sehr schwer verstehen könne, begangen zu haben und sich zukünftig in seiner Rolle als Enkel und Neffe ein angemessenes Verhalten an den Tag legen, sich wieder in die Gesellschaft eingliedern und eine geregeltes Leben nachgehen zu wollen, nachdem er seine Taten psychisch bewältigt habe, lässt nicht erkennen, dass er sich – seine Verantwortung und Schuld sowie die Auswirkungen seiner Handlungen reflektierend – hinreichend mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Vielmehr scheint der BF sein Handeln mit dem Umstand, sich in finanziellen Nöten befunden zu haben und sich letztlich seine Taten nicht erklären zu können, seine Verantwortung von sich zu weisen, anstelle auf diese näher einzugehen und seine Reue in Worte zu fassen.

Selbst eine bereits einmalig verspürte fremdenrechtliche Maßnahme sowie familiäre Bezugspunkte in Österreich konnten den BF letztlich nicht von der über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholten Delinquenz abhalten. So hat er seine Beziehungen, bzw. die Möglichkeit, diese in Österreich weiterhin zu pflegen aufs Spiel gesetzt. Der BF hätte nicht ernstlich davon ausgehen können, trotz wiederholter Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und seiner Straffälligkeit keine fremdenrechtlichen, sein Aufenthaltsrecht in Österreich berührenden, Sanktionen erwarten zu müssen.

Der seit der letzten Straftat bzw. der Verurteilung des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum, den der BF bisher überwiegend in Strafhaft verbracht hat, ist zudem viel zu kurz, um vor dem Hintergrund der wiederholten Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen und über einen längeren Zeitraum hinweg begangener – teils mit Gewalt einhergegangener – Straftaten des BF allein aus der besagten kurzen vorfallfreien Zeit Rückschlüsse auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF ziehen zu können (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162), denen zudem eine hohe Rückfallgefährlichkeit innewohnt (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876), eine große Bedeutung aufgrund deren schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) –, zukomme. Dabei komme es zudem – im Hinblick auf die von Suchtmitteldelikten ausgehenden Gefährlichkeit – nicht darauf an, ob die Straftaten aufgrund von Gewinnsucht oder eigener Suchtmittelabhängigkeit begangen wurden (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Zudem ortet der VwGH auch im Zusammenhang mit Gewalt- und Eigentumsdelikten ein großes Gefährdungspotential für öffentliche Interessen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474)

Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF weist zwar aufgrund familiäre Bezugspunkte in Österreich ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK auf. Es konnte jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen festgestellt werden, blickt der BF auf keinen langen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurück, ging keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und wurde er zudem den überwiegenden Teil seines aktuellsten Aufenthaltes im Bundesgebietes in Justizanstalten angehalten. Darüber hinaus weist der BF keine tiefgreifende Integration in Österreich auf und ist dieser auch nicht sozial verankert.

Ferner wird der BF trotz verpflichteter Ausreise aus dem Bundesgebiet in der Lage sein, seine Beziehungen in Österreich weiterhin durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten innerhalb des EWR-Raums (außerhalb Österreichs) aufrechterhalten können.

Angesichts des besagten und – insbesondere – in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte sowie Gewalt- und Eigentumsdelikten dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Das vom BF gesetzte Verhalten ist geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Angesichts des oben beschriebenen Verhaltens, insbesondere der wiederholten und über einen langen Zeitraum hinweg gezeigten Missachtung gültiger Strafrechtsnormen, der vom BF geübten Gewalt gegen einen Menschen zum Zwecke der eigenen Bereicherung und der den Taten des BF zugrundeliegenden Unrechtsgehaltes, erweist sich auch die vom BFA gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes, gemessen an der negativen Zukunftsprognose des BF, ebenfalls als angemessen und verhältnismäßig.

Der Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche einen neuerlichen Rückfall vermuten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Die vom BF gezeigte Neigung zu strafbaren Handeln und die fehlende Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen lässt befürchten, dass er im Falle seines Verbleibes in Österreich erneut straffällig werden wird, sodass eine sofortige Ausreise des BF im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Da mit dem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung öffentlicher Interessen aufgrund anzunehmender Rückfälligkeit des BF zu befürchten ist, erscheint eine Ausreise des BF ohne Aufschub notwendig, was eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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