TE Bvwg Beschluss 2021/7/8 W251 2211132-1

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

VwGG §30 Abs2

Spruch


W251 2211132-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, Zl. 1202569208-180761570, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021, W251 2211132-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wurde betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kranken- und unfallversichert sowie strafrechtlich unbescholten sei. Er verfüge über Empfehlungsschreiben. Er habe mehrere Freunde im Bundesgebiet, möchte eine Ausbildung beginnen und weise in der Gesamtschau eine durchaus starke Integration auf. Seine Lebensgefährtin (bzw. mit ihm nach der Scharia verheiratete Ehefrau) sei legal im Bundesgebiet aufhältig und erwarte vom Beschwerdeführer ein Kind. Die ihm bei einer Abschiebung drohenden Nachteile würden schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die außerordentliche Revision an das Bundesamt zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In einer Stellungnahme vom 07.07.2021 brachte das Bundesamt vor, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig ist und aus Sicht des Bundesamtes auch keine anderen zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen.

Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).

Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).

Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).

2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber nicht vorbestraft ist. Zwingende öffentliche Gründe wurden auch vom Bundesamt nicht vorgebracht.

3. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2211132.1.01

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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