TE Vwgh Beschluss 1997/2/14 96/19/2344

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1996, Beschluß gefaßt: Zl. 115.686/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewillifung, den Beschluss gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und wolle ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der oben angeführten Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In diesem Beschwerdeverfahren teilte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 28. Jänner 1997 dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß sie ersuche, das Verfahren über ihre Beschwerde vom 1. April 1996 einzustellen. Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde und eine Kopie einer ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 16. Dezember 1996 bis zum 16. Dezember 1998, bei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192344.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten