Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2243441-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.05.2021, Zl. I-26346/2-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch (Zweite lebende Fremdsprache) lautet auf „Nicht genügend“. XXXX hat gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 des Schulunterrichtsgesetzes (SchuG), BGBl. Nr. 427/1986, idgF, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vorverfahren (ausgehend von der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 26.04.2021)
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die Klasse 8b des BRG XXXX , XXXX . Sein Jahreszeugnis vom 30.04.2021 wies im Pflichtgegenstand Spanisch die Note „Nicht genügend" auf. Die Klassenkonferenz traf am 26.04.2021 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
2. Mit Schreiben vom 30.04.2021, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend" im Fach Spanisch unsachlich zustande gekommen sei. Beanstandet wurde im Wesentlichen die Unterrichtsgestaltung durch die unterrichtende Lehrerin, deren Defizite durch die COVID-19-Maßnahmen sowie Einbeziehung von Lehramtsstudierenden verstärkt worden seien, eine gleichheitswidrige geschlechtsspezifische unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern, sowie eine rechtswidrig außerhalb des Unterrichts abgehaltene mündliche Prüfung am 22.04.2021. Eine persönliche Voreingenommenheit sei nicht auszuschließen, da der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise anders beurteilt worden sei als ursprünglich vorangekündigt und auch als andere Mitschülerinnen.
3. Mit Bescheid vom 25.05.2021, Zl. I-26346/2-2021, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte spruchgemäß fest, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein Fachgutachten eingeholt worden sei aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und daher seine Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch mit „Nicht genügend" zu beurteilen seien. Grundlage für die Beurteilung seien zwei Schularbeiten, von denen die erste mit „Nicht Genügend“ und die zweite mit „Genügend“ beurteilt worden sei. Die vorliegenden Aufzeichnungen zur Mitarbeit würden keine Grundlage für eine positive Mitarbeitsbeurteilung, die die (negativen) schriftlichen Ergebnisse kompensieren könnten, bieten. Gegenstand der Leistungsbeurteilung seien ausschließlich die „Leistungen der Schüler", weshalb Defizite des Unterrichts nicht zu berücksichtigen seien.
Zum Vorbringen, die mündliche Prüfung sei außerhalb der Unterrichtszeit sowie unter Beiziehung einer Beisitzerin durchgeführt worden und sei die Begründung der Beurteilung mit „Nicht genügend" zum Großteil nicht durch die unterrichtende, sondern durch die beisitzende Lehrkraft vorgenommen worden, führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 5 Abs. 3 LBVO mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden dürften und die Beiziehung einer beisitzenden Lehrperson nicht vorgesehen sei. Die am 22.04.2021 bei der mündlichen Prüfung gezeigten (ungenügenden) Leistungen könnten deshalb nicht in die Gesamtbeurteilung miteinfließen. Trotz dieser Fehler im formalen Bereich habe die Durchführung einer mündlichen Prüfung eine weitere Möglichkeit für den Widerspruchswerber dargestellt, eine positive Leistung zu erbringen und sein Wissen zu beweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin monierte er die rechtswidrige Anwendung der maßgeblichen Vorschriften und eine Verletzung seiner einfach- sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Begründend wird im Wesentlichen weiterhin auf die mangelnde Unterrichtsgestaltung, die gleichheitswidrige geschlechtsspezifische unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern und eine rechtswidrig außerhalb des Unterrichts abgehaltene mündliche Prüfung am 22.04.2021 abgestellt.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit hg. verfahrensleitendem Beschluss vom 17.06.2021, W128 2243339-1/2Z wurde das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 unterbrochen und die belangte Behörde im Amtshilfeweg ersucht, eine kommissionelle Prüfung durchzuführen. Auf Grund der rechtswidrigen Abhaltung der Prüfung am 22.04.2021 sei davon ausgehen, dass im Pflichtgegenstand Spanisch eine zweifelsfreie Feststellung, ob die – aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der diese Prüfung betreffenden Leistungsbeurteilung – ermittelte Jahresbeurteilung unrichtig oder richtig war, nicht möglich sei. Da eine Befangenheit der unterrichtenden Lehrperson, aufgrund der Vorgehensweise bei der Prüfung am 22.04.2021 nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, seien andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen.
7. Mit Verfügung vom 23.06.2021 beraumte die belangte Behörde für den 01.07.2021 eine kommissionelle Prüfung an. Mit E-Mail vom 29.06.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er, nach Rücksprache mit seinem Anwalt, zu der Kommissionellen Prüfung nicht antreten werde. Davon abgesehen, dass er sich nicht in Österreich aufhalte, sei er dazu auch momentan psychisch nicht in der Lage. Ein solcher Antritt würde die aufgetretenen Verfehlungen der handelnden Personen legitimieren und zu einer Opfer-Täter-Umkehr führen. Dazu sei er nicht bereit.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, Zl. W128 2243339-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.05.2021, Zl. I-26346/2-2021, abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht habe; somit habe die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
Gegenständliches Beschwerdeverfahren (ausgehend von der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 04.05.2021)
9. Am 04.05.2021 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand Spanisch an und wurde mit einem „Nicht genügend“ beurteilt.
10. Die Klassenkonferenz traf am 04.05.2021 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Die Entscheidung wurde am 05.05.2021 vom Beschwerdeführer übernommen.
11. Mit Schreiben vom 07.05.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Widerspruchs und führte – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst aus – dass bereits die negative Note im Jahreszeugnis rechtswidrig gewesen sei. Die Wiederholungsprüfung sei aufgrund des knappen Termins eine „Farce“ und indirekt von der Verfehlungen der Lehrkraft im Verlauf des Schuljahres geprägt gewesen. Es sei offensichtliches Ziel gewesen, den Beschwerdeführer negativ zu prüfen, vor allem aufgrund seines ersten Widerspruchs.
12. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Fachgutachten ein und übermittelte dieses mit Schreiben vom 21.05.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.05.2021 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass es niemals zur Wiederholungsprüfung hätte kommen dürfen, da bereits die negative Jahresnote als rechtswidrig zu erachten sei. Er habe damit rechnen müssen, dass die Prüferin ihn jedenfalls negativ beurteilen werde und sei nur aufgrund des Ratschlags der Schulrechtsabteilung des Bildungsministeriums angetreten. Im Gegensatz zu einem Mitschüler habe er sich einige Tage vor der Prüfung kein „Wunsch-Stoffgebiet“ aussuchen können. Vielmehr sei er zu „Ecoturismo“ geprüft worden, ein Stoffgebiet, dessen Behandlung am 18.11.2020 lediglich im Distance Learning behandelt worden sei; zudem habe der Beschwerdeführer nachweislich an diesem Tag wegen Krankheit gefehlt. Auch habe die Lehrerin sich am 05.05.2021 im Unterricht über einen zwar namentlich nicht genannten Schüler abfällig geäußert, doch sei vom Zusammenhang klar gewesen, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.
13. Mit gegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte spruchgemäß fest, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein Fachgutachten eingeholt worden sei aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe und daher seine Leistungen im Pflichtgegenstand Spanisch mit „Nicht genügend" zu beurteilen seien.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern benachteiligt worden sei, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.07.1992, GZ 92/10/0023, wonach Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen eines Schülers seien.
14. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 brachte der eigenberechtigte Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein (im Gegensatz zum Vorverfahren: nicht durch einen rechtsfreundlichen Vertreter).
Zusammengefasst und sinngemäß monierte der Beschwerdeführer erneut die Rechtmäßigkeit der Wiederholungsprüfung und die „rechtliche und moralische Frage, sich auf ein dreißig Jahres altes Erkenntnis [Anm. VwGH 09.07.1992, GZ 92/10/0023] zu berufen, welches offensichtlich nicht mehr zeitgemäß und unter objektiven Gesichtspunkten falsch“ sei. Auch hinterfragte der Beschwerdeführer „die grundsätzliche Positionierung und Amtsauffassung der Organe der Bildungsdirektion Niederösterreich als unabhängige, öffentliche Stelle“.
15. Mit Begleitschreiben vom 11.06.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gegenständliche Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor; am 15.06.2021 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
16. Der weitere Verfahrensgang entspricht den oben dargestellten Punkten 6-8.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
In Bezug auf das Vorverfahren (ausgehend von der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 26.04.2021)
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die Klasse 8b des BRG XXXX . Sein Jahreszeugnis vom 30.04.2021 wies im Pflichtgegenstand Spanisch die Note „Nicht genügend" auf. Die Klassenkonferenz, traf am 26.04.2021 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Mit Schreiben vom 30.04.2021, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.05.2021, Zl. I-26346/2-2021, wurde der Widerspruch abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Unterlagen reichten insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob diese auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch richtig war, da die mündliche Prüfung vom 22.04.2021 an groben Durchführungsmängeln leidet.
Für den 01.07.2021 wurde, nach Unterbrechung des Verfahrens, eine kommissionelle Prüfung anberaumt. Zu dieser Prüfung trat der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund nicht an.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, Zl. W128 2243339-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.05.2021, Zl. I-26346/2-2021, abgewiesen.
In Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren (ausgehend von der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 04.05.2021)
1.2. Die Wiederholungsprüfung aus Spanisch wurde am 04.05.2021 abgehalten. Sämtliche Prüfungsaufgaben bezogen sich auf lehrplankonforme Themenbereiche. Der Komplexitätsgrad war sowohl in lexikalischer als auch grammatikalischer Hinsicht dem sprachlichen Zielniveau B1 eines vierten Lernjahres angemessen.
Der Beschwerdeführer erzielte schriftlich ein Ergebnis von 31,75 % im rezeptiven Teil sowie 44,3 % im produktiven Teil, gesamt ein Ergebnis von 38,04%, und blieb somit in beiden Bereichen unter 50%.
Die mündliche Prüfung war prinzipiell mit zwei eher einfachen Übungen zum Sprachgebrauch im Kontext und einem monologischen Sprechauftrag vom Umfang her leicht zu bewältigen. Es zeigte sich, dass der Beschwerdeführer große Schwierigkeiten hatte, Sprache aktiv und eigenständig anzuwenden. Die mündliche Leistung war eindeutig negativ zu beurteilen.
Die Prüfungsfrage zum „Öko-Tourismus“ wurde (auch) am 04.11.2020 und am 18.11.2020 im Unterricht behandelt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen größtenteils auf dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen bzw. unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachtens, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Dass die Prüfungsfrage zum „Öko-Tourismus“ (auch) am 04.11.2020 und am 18.11.2020 im Unterricht behandelt wurde, ergibt sich aus den unbestrittenen gebliebenen und sich auf die Eintragung im Klassenbuch stützenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021, lauten:
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
[…]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(…)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371, in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2021, lauten:
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
a) in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
b) in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
c) in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
e) in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
f) in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
[…)
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut
(1),
Gut
(2),
Befriedigend
(3),
Genügend
(4),
Nicht genügend
(5).
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
[….]
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wie oben festgestellt wurde, waren die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Aus den fachlich unbestritten gebliebenen Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens ist in Bezug auf Inhalt und Ablauf der Prüfung vom 04.05.2021 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein erheblicher Mangel ableiten.
Da sich Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen haben, kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, dass diese Stoffgebiete selbst dann geprüft werden, wenn der Beschwerdeführer an einem konkreten Tag, an welchem der Stoffeiner Prüfungsfrage (nämlich zum „Öko-Tourismus“) im Unterricht behandelt wurde, krank gemeldet war. Darüber hinaus wurde der Stoff dieser Prüfungsfrage (auch) am 04.11.2020 und nicht nur am 18.11.2020 im Unterricht behandelt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Konfliktsituation mit seiner Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Spanisch“ ist auszuführen, dass die Wiederholungsprüfung vom 04.05.2021 nicht nur in Gegenwart einer beisitzenden Lehrkraft sondern – auf Wunsch des Beschwerdeführers - auch in Gegenwart seines Klassenvorstandes stattfand. Gerade den auf gleich sieben Seiten detailliert dargelegten Ausführungen der Beisitzerin ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass Inhalt und Ablauf der Wiederholungsprüfung in völlig rechtskonformer Weise gestaltet wurden. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren (BVwG-Beschwerde zu Zl. W128 2243339-1) freigestanden, sein Wissen und seine Sprachkompetenzen in einer kommissionellen Prüfung unter Beweis zu stellen, welche von der belangten Behörde für den 01.07.2021 angesetzt wurde und für welche ein völlig neuer Prüfungssenat vorgesehen war.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch vorbrachte, dass die (angeblich) schlechte Qualität des Unterrichts seiner Lehrkraft zum negativen Prüfungserfolg geführt habe, ist auf den Grundsatz zu verweisen, dass das Schulrecht keine Anhaltspunkte bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens des Lehrers den Anforderungen, die sich aus den Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die optimale Gestaltung des Unterrichts, in ausreichendem Maß entsprochen worden sei. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, insbesondere eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörde gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist ausschließlich die „Leistung der Schüler“ (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020; 05.11.2014, 2012/10/0009 mit Hinweis auf die – laut Beschwerdeführer angeblich veraltete – Entscheidung VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Soweit der Beschwerdeführer die „grundsätzliche Positionierung und Amtsauffassung der Organe der Bildungsdirektion Niederösterreich als unabhängige, öffentliche Stelle“ hinterfragte, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Ablauf des Rechtsmittelverfahrens vor der belangten Behörde kein einziges Indiz für eine wie auch immer geartete Verfehlung der belangten Behörde ableiten lässt. Die vom Beschwerdeführer geübte Kritik an der Schulleitung und an seiner Lehrkraft wird eigens im Rahmen des Schulqualitätsmanagements der belangten Behörde zu prüfen sein, kann jedoch aus den im vorigen Absatz dargelegten Gründen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden.
3.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Anforderungen im Pflichtgegenstand Spanisch nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 14 LBVO), weshalb seine Leistungen zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden.
Damit enthält das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“, weshalb er nach § 25 Abs. 1 SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Bildungsdirektion für Niederösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.10. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass die Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden und er damit die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits der klaren Gesetzeslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Gutachten Klassenkonferenz kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung letzte Schulstufe negative Beurteilung Nichtantritt Pflichtgegenstand Prüfungsbeurteilung Widerspruch WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2243441.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021