Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W282 2226902-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Mag. Mehmet MUNAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wegen Mitwirkung iSd § 46 Abs. 2 FPG zu A) zu Recht und beschließt zu B):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Anträge in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht möge
? „a) den Bescheid samt Verfahrensanordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersatzlos beheben“,
? „b) in eventu das (Rückkehr)Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG unterbrechen;“,
? „c) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen;“,
? „e) in eventu die Frist zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches samt freiwilliger Ausreise sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung aufgrund besonderer Umstände gem. § 55 FPG einmalig um 12 Monate verlängern;“,
? der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen,
werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Verfahrensgang
1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX 2018, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
2. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2018 ordnungsgemäß zugestellt und erhob dieser dagegen mit Schreiben vom 18.10.2018 fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer nach einer Rechtsmittelbelehrung und Ausfolgung der Niederschrift über sein Recht informiert, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung stellen zu können.
3. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt worden sei.
4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde – unter Vorlage eines Antrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG vom 10.12.2018 und einer Sendebestätigung vom 10.12.2018, 17:30 Uhr – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
In vorliegender Rechtssache sei zuletzt die mündliche Verhandlung am 06.12.2018 durchgeführt und im Anschluss an diese das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet worden. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe mittels Telefax bereits am 10.12.2018 den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 19 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Zustellvorgang kontrolliert und habe für die Faxsendung die Bestätigung, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden sei („Ergebnis: ok.“) erhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch von einer erfolgreichen, fristgerechten Antragstellung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG ausgegangen. Mit elektronischer Zustellung vom 09.07.2019, hinterlegt am 10.07.2019, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche, gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf kein Rechtsmittel verzichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt habe. Nach Zugang der gekürzten Erkenntnisausfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter die telefonische Auskunft erhalten, dass im Gerichtsakt kein Antrag iSd § 29 Abs. 4 VwGVG aufliege. Offensichtlich sei es bei der Faxsendung zu einem technischen Übertragungsfehler, welcher dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen sei, gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Beschwerdeführer wiederhole hiermit seinen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und die am 10.07.2019 zugestellte schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. L519 2208291-1/11E, aufheben und ihm eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit vollumfänglicher Begründung zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zustellen.
5. Der BF wurde am 14.11.2019 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit (hier verfahrensggst.) Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019 zur im Spruchkopf genannten Zl. erlegte das Bundesamt dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG die Mitwirkungspflicht auf, dem Bundesamt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes seinen aktenkundigen türkischen bis 04.11.2015 gültigen Reisepass sowie weitere Personenstandsurkunden vorzulegen. Der BF erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiergegen mit Schriftsatz vom 19.12.2019 Beschwerde.
6. Mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 zur GZ L514 2208291-2/7E wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es bestehe kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses im Verfahren L519 2208291-1 fristgerecht beim BVwG eingelangt sei, jedoch dort aus Versehen in Verstoß geraten sei. Der Antrag sei aber fristgerecht gestellt worden und sei nach wie vor offen.
6. Am 07.07.2020 wurde das Erkenntnis L519 2208291-1/18E letztlich schriftlich ausgefertigt und dem Rechtsvertreter des BF zugestellt. Es blieb unbekämpft.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 22.03.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W281 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
II. Feststellungen:
1.1 Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2018, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in weiterer Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Verhandlungsniederschrift samt Beurkundung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem BF bzw. seiner (damaligen) Rechtsvertretung persönlich nach der Verhandlung unmittelbar ausgefolgt. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht mangels Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses.
1.2. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mittels Telefax am 10.12.2018 einen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, der mit Beschluss des BVwG vom 09.01.2020 zur GZ L514 2208291-2/7E zurückgewiesen wurde, weil der Ausfertigungsantrag der (damaligen) Rechtsvertretung des BF im Verfahren 2208291-1 fristgerecht eingegangen ist.
1.3. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, er verfügte über einen abgelaufenen türkischen Reisepass, der bis 04.11.2015. Dem BF wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.11.2019 aufgefordert, den abgelaufenen Reisepass und weitere Unterlagen dem Bundesamt zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorzulegen. Der BF gab hierzu an, den Reisepass „daheim zu suchen“. Der BF ist der Aufforderung des Bundesamtes den Reisepass und weitere Unterlagen vorzulegen nicht nachgekommen. Der BF hält sich seit 08.11.2016 im Bundesgebiet auf.
1.4. Die Gattin des BF und weitere Angehörige des BF halten sich im Bundesgebiet auf. Der BF hat bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) am XXXX 2019 einen
Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gestellt. Über diesen wurde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Asylverfahrens, insbesondere in das Erkenntnis /den Beschluss des BVwG in den Verfahren L519 2208291-1 und L514 2208291-2. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage, der BF gibt selbst an, seit November 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG am 06.12.2018 jedenfalls negativ beendet, dennoch ist der BF nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Die Feststellungen zu den familiären Umständen des BF werden aufgrund seiner Angaben bei seiner Einvernahme am 14.11.2019 getroffen. Die Antragstellung des BF bei der MA 35 sowie die Tatsache, dass dieser Antrag nach wie vor unerledigt ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF trotz Aufforderung durch das Bundesamt seinen abgelaufenen türkischen Reisepass und die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus der Tatsache der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1 Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Gemäß § 19 AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten seinen bis 04.11.2015 gültigen türkischen Reisepass sowie weitere Personenstandsunterlagen dem Bundesamt vorzulegen. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Zuvor war der BF bei seiner Einvernahme Anfang November 2019 zur Vorlage dieser Dokumente aufgefordert worden, er kam dieser Aufforderung aber nicht nach.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Vorlagepflichten für die genannten Unterlagen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend seit der rk. gerichtlichen Bestätigung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 06.12.2018 durch das BVwG aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den BF gemäß § 46 Abs. 2 u. 2a FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ durch Vorlage von Unterlagen wie dem abgelaufenen Reisepass zu verpflichten, liegen daher vor, da der BF zur Bescheiderlassung keinerlei Anstalten gemacht hat, sich selbst um entsprechende Unterlagen oder einen Notreisepass zu bemühen.
Festzuhalten ist zu den inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde, dass diese weitestgehend inhaltlich an der Sache des Verfahrens vorbeigehen, da hierbei offenbar die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeende Maßnahme bloß kopiert wurde. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die die Behörde erster Instanz mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides erledigt hat. Gegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem BF spruchgemäß lediglich eine Mitwirkungspflicht gem. § 46 FPG im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt. Die in der Beschwerde getätigten umfangreichen Ausführungen zu Art. 8 EMRK und das behauptete Familienleben des BF im Bundesgebiet stellen diesbezüglich eine Themenverfehlung dar, auf die nicht weiter eingegangen werden muss.
Prophylaktisch sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Kautelen rund um die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 06.12.2018 zur GZ
L519 2208291-1/6Z daran nichts ändern: Nach h.L. und st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung sowohl in materielle wie formelle Rechtskraft (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2.):
„C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).“
sowie:
„Darüber hinaus ist zu gewärtigen, dass dagegen nur mehr die (außerordentlichen) Rechtsmittel der Revision an den VwGH und der Beschwerde an den VfGH zur Verfügung stehen. Wie letztinstanzliche Bescheide vor der VwGer-Nov 2012 (zur funktionalen Stellung der VwG als Nachfolger der Berufungsbehörden vgl § 7 Rz 4, § 28 Rz 35) erwachsen Erkenntnisse (Beschlüsse) der VwG daher sogleich auch in – allseitige (vgl Leeb, Bescheidwirkungen 252) – formelle Rechtskraft (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1014, 1066; vgl auch VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/07/0018; 3. 5. 2016, A 2016/0004; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0050;“ Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG, Rz. 3).
Das Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2018 zur GZ 2208291-1/6Z galt mit der erfolgten Ausfolgung der Niederschrift über die Beurkundung der mündlichen Verkündung am 06.12.2018 an das Bundesamt und den damaligen Rechtsvertreter des BF als erlassen und erwuchs es somit auch am selben Tag in materielle wie formelle Rechtskraft. Somit kommt es auf die Frage der schriftlichen Ausfertigung für die jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bestehende Ausreiseverpflichtung des BF nicht mehr weiter an; lediglich die Frist für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind davon abhängig. Da der BF dieser nicht nachkam und auch der Aufforderung zur Vorlage seines abgelaufenen Reisepasses und weiterer Urkunden nicht Folge leistete, hat das Bundesamt dem BF zu Recht diese Vorlageverpflichtungen mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2 u. 2a FPG auferlegt.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch die Antragstellung des BF für deinen Aufenthaltstitel nach dem NAG als Familienangehöriger an diesen Tatsachen nichts ändert, da der BF zwar zur Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 NAG berechtigt gewesen sein mag, aber auch diese gemäß § 21 Abs. 6 NAG kein Bleiberecht über den visumfreien Aufenthalt hinaus begründet. Dass nebenbei durch die rk. Rückkehrentscheidung der Hinderungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG besteht, sei nur am Rande erwähnt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a FPG und § 19 AVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Antragsfall erfüllt, weil der Antragsteller auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Bis dato missachtete der Antragsteller seine Ausreiseverpflichtung und unternahm keinerlei Anstrengungen ein Ersatzreisedokument zu erlangen.
Ausführungen in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 VwGVG finden sich nicht, weswegen sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt; zum verfehlten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG siehe sogleich unten.
Zu B):
4.1 Zur Zurückweisung der Beschwerdeanträge
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge
• „a) den Bescheid samt Verfahrensanordnung bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersatzlos beheben“,
• „b) in eventu das (Rückkehr)Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG unterbrechen;“,
• „c) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen;“,
• „e) in eventu die Frist zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches samt freiwilliger Ausreise sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung aufgrund besonderer Umstände gem. § 55 FPG einmalig um 12 Monate verlängern;“,
ist einhellig festzuhalten, dass der Beschwerdeverfasser hiermit die Sache des ggst. Beschwerdeverfahrens verkennt. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens wird allem voran durch den Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides und der dagegen erhobenen Beschwerde samt den dort gestellten Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 4 VwGVG) definiert; „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG ist vielmehr jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 36). Das Bundesamt hat im Spruch des angefochtenen Bescheides dem BF lediglich eine Mitwirkungspflicht gemäß § 46 FPG bescheidmäßig auferlegt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Auferlegung dieser Mitwirkungspflicht in Form des angefochtenen Bescheides.
Die oben mit den Buchstaben „b)“, „c)“, „d)“ und „e)“ bezeichneten Beschwerdeanträge liegen daher schon prima facie außerhalb der Sache des ggst. Beschwerdeverfahrens, da diese im Spruch des angefochtenen Bescheides kein einer Bekämpfung zugängliches Gegenstück finden, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sind.
Hinsichtlich des mit „a)“ bezeichneten Beschwerdeantrags ist eingangs festzuhalten, dass die Beschwerde nach deren Rubrum von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, dem ggü. als berufsmäßiger Parteienvertreter und als Person der seinen Mandanten die Kenntnis des Rechts schuldet, keine Manuduktion stattzufinden hat. Somit verbietet sich auch jedwede Umdeutung eines verfehlten Antrags durch das Verwaltungsgericht. § 28 Abs. 2 VwGVG kennt neben der Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides lediglich dessen (ersatzlose) Behebung (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 71). Eine „bedingte“ ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, wie ggst. vom Beschwerdeverfasser beantragt, „bis zum Vorliegen einer Entscheidung über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ findet schon begriffslogisch im VwGVG keine Deckung, ist die doch die Beantragung einer „ersatzlosen“ Behebung „bis zum Vorliegen einer Entscheidung [..]“ per se eine contradictio in adiecto. Somit erweist sich auch dieser Antrag als unzulässig und war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Antrags in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (explizit) nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerekennen, ist auf die Unzulässigkeit dieses Antrages gleich aus zweierlei Gründen zu verweisen: Zum Ersten sind solche Anträge im Hinblick auf § 18 Abs. 5 BFA-VG generell unzulässig:
„Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.
Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).“ (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Zum Zweiten muss der Antrag an dem Faktum scheitern, dass das Bundesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gar nicht gemäß § 18 Abs. 1 o. 2 BFA-VG aberkannt hat, was aber expressis verbis legis des § 18 Abs. 5 BFA-VG Voraussetzung dafür ist, dass das VwG die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung (wieder) zuerkennen kann. Dementsprechend erweist sich dieser Antrag aus beiden Gründen als unzulässig.
Die angeführten Beschwerdeanträge waren aus diesen Gründen daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu C):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Antragsrecht Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung Frist Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Rückkehrberatung Unterbrechung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2226902.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021