Entscheidungsdatum
13.07.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W247 2227293-1/7E
W247 2227295-1/3E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021, zu Recht:
A)
I. Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., eingestellt.
und erkennt zu Recht:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., sowie § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2019, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2227293.1.00Im RIS seit
14.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021