Entscheidungsdatum
14.07.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W200 2212058-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2020, Zl. 349863304-180685495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiite, reiste am 06.03.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.
Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid wiederholt befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung letztmalig bis zum 10.06.2018 erteilt.
Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. (Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.) Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt V eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.
Am 09.04.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der mit dem (angefochtenen) Bescheid vom 27.04.2020 abgewiesen wurde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt worden war, weshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung nicht vorlägen
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2018 betreffend die Spruchpunkte I., III. – VI. abgewiesen und die Spruchpunkte II. und VII. ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der aus der Provinz Ghazni stammende afghanische dari-/farsisprechende Beschwerdeführer, Hazara und Schiite, reiste am 06.03.2005 als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006 wurde der Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig sei und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2007 erteilt.
Auf Antrag verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 24.05.2008, mit Bescheid vom 30.05.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.05.2009, mit Bescheid vom 08.05.2009 bis 07.05.2010, mit Bescheid vom 19.04.2010 bis zum 19.04.2011, mit Bescheid vom 04.04.2011 bis zum 04.04.2012, mit Bescheid vom 28.03.2012 bis zum 27.03.2013, mit Bescheid vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2014, mit Bescheid vom 10.06.2014 bis zum 10.06.2016. In der Begründung sämtlicher Verlängerungsbescheide wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan iVm seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet wurde.
Am 17.05.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.06.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.
Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. (Von 10.11.2016 bis 02.12.2019 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.) Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.
Am 09.04.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, der mit dem (angefochtenen) Bescheid vom 27.04.2020 abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde unter Spruchpunkt I der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II die mit Bescheid vom 27.06.2006 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, unter Spruchpunkt III dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt V eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt VII erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2018 betreffend die Spruchpunkte I., III. – VI. abgewiesen und die Spruchpunkte II. und VII. ersatzlos behoben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aktuell kein subsidiär Schutzberechtigter ist. Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2018 nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, W200 2212058-1/38E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 8 Abs. 4 AsylG besagt: Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA kein subsidiär Schutzberechtiger war und auch aktuell nicht ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2212058.2.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021