TE Bvwg Beschluss 2021/7/14 W122 2231342-1

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZDG §21

Spruch


W122 2231342-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.04.2020, GZ XXXX , betreffend die Verpflichtung und Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) wurde am 04.07.2012 für tauglich befunden. Mit Bescheid vom 16.10.2012 stellte die Zivildienstserviceagentur aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 11.10.2012 fest. Mit Bescheid vom 14.11.2012 wurde der BF einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum XXXX bis XXXX zugewiesen.

Mit Bescheid vom 26.03.2020 (dem BF zugestellt am 31.03.2020) wurde der BF gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 7 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichtet und einer näher genannten Einrichtung zugewiesen. Begründend führte die Zivildienstserviceagentur im Wesentlichen aus, dass der Einsatz des BF aufgrund der Covid-19-Pandemie erforderlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2020 (dem BF zugestellt am 30.04.2020) änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 26.03.2020 gemäß § 21 ZDG derart, dass der außerordentliche Zivildienst des BF nicht am XXXX , sondern am 30.04.2020 endet. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Situation im Gesundheits- und Pflegebereich seit der Zuweisung des BF entgegen der Prognosen nicht weiter verschlechtert habe und über den 30.04.2020 hinaus kein Bedarf für die Dienstleistung des BF bestehe. Der BF sei schon bis dato zu keiner Dienstleistung zugewiesen worden, sondern wäre „auf Abruf“ zu Hause gewesen, hätte also keinen tatsächlichen Einsatz als außerordentlicher Zivildienstleistender gehabt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die Verpflichtung zum außerordentlichen Zivildienst auch Rechte erwachsen seien, auf die er sich verlassen habe. Der Bescheid vom 26.03.2020 sei rechtskräftig und damit unabänderbar gewesen. Er habe auf diesen vertraut und sei er nun in einer schwierigen finanziellen Situation, da er noch nicht fällige Schulden bezahlt habe, da er gewusst habe, dass er noch zwei Gehälter bekommen werde. Er habe sich auch zwei Monate nicht um einen neuen Arbeitsplatz umgesehen, da er für drei Monate zum außerordentlichen Zivildienst verpflichtet worden sei. Gemäß § 18 Z 2 ZDG hätte er einer anderen Einrichtung zugewiesen werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat von XXXX bis XXXX den ordentlichen Zivildienst geleistet.

Der BF wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.03.2020 von XXXX bis XXXX zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 ZDG verpflichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2020 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 26.03.2020 derart, dass der außerordentliche Zivildienst des BF nicht am XXXX , sondern am 30.04.2020 endet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BF nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der BF seinen ordentlichen Zivildienst geleistet hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger Regelung im einschlägigen Materiengesetz (ZDG 1986) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu A) Einstellung

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der BF klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des BF an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur noch theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050; 02.09.2008, 2007/10/0024; 29.09.2010, 2008/10/0029).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung und Zuweisung des BF zum außerordentlichen Zivildienst mit Bescheid vom 26.03.2020 bereits für den Zeitraum von XXXX bis XXXX erfolgte und dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides nur noch theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu lösende Rechtsfrage zur Einstellung des Verfahrens ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2231342.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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