TE Bvwg Beschluss 2021/7/15 W242 2237147-1

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W242 2237147-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl-Regionaldirektion Niederösterreich vom XXXX 2020, ZI. XXXX :

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2012 unter einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In weiterer Folge entzog er sich den Behörden und war seit XXXX 2012 unbekannten Aufenthaltes.

Mit Bescheid vom XXXX 2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Prüfung seines Antrages die Slowakei zuständig gewesen sei. Folglich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Am XXXX 2013 wurde der Beschwerdeführer erstmalig durch ein österreichisches Strafgericht verurteilt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2013 und am XXXX 2013 in die Slowakei überstellt. Spätestens am XXXX 2014 reiste er abermals, von Deutschland kommend, illegal in das Bundesgebiet ein. In Deutschland stellte er ebenso einen Asylantrag.

Am XXXX 2014 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren zu sein.

Mit Bescheid vom XXXX 2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2014 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18.1.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig gewesen sei. Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2015 sowie am XXXX 2016 jeweils von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

Aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist nach Deutschland wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017 sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und des Weiteren festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und schließlich gegen ihn ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen.

Am XXXX 2018, XXXX 2017 sowie am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer abermals durch österreichische Strafgerichte verurteilt. Ein Rechtsmittelgericht gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil statt und legte dahingehend eine neue Strafe fest. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in einer Justizanstalt. Seine Entlassung ist mit XXXX vorgemerkt.

Aufgrund seiner neuerlichen, während der Haft verübten, strafrechtlichen Verfehlung wurde gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, diesmal in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, eingeleitet. Mit Parteiengehör vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise der Behörde, nämlich der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch – er gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom XXXX 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und außerdem einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gegen Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich. Er sei mehrmals in Österreich straffällig geworden und mehrmals von einem inländischen Gericht verurteilt worden. Aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und im Hinblick auf seine rechtskräftigen Verurteilungen, sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Schließlich sei erwiesen, dass sein persönlich gezeigtes Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und der Beschwerdeführer erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Zum Schutz der österreichischen Bevölkerung müsse die gegenständliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erlassen werden.

Gegen diesen Bescheid vom XXXX 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge 1. das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG unbefristete Einreiseverbot beheben oder angemessen verkürzen; 2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Kern aus, bei Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in der Slowakei verfüge. So habe er in der Slowakei eine Freundin, welche die Mutter des gemeinsamen Sohnes sei. Beide wohnen in XXXX und haben den Beschwerdeführer zuletzt im Juni 2019 in der JA besucht. Aufgrund der Distanz seien weitere Besuche seither nicht möglich gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer mindestens zwei Mal pro Woche telefonischen Kontakt zu seiner Familie in der Slowakei. Ein unbefristetes Einreiseverbot würde einen massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Mit Schreiben vom XXXX informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das gegenständliche Verfahren und legte dem BVwG die dagegen eingebrachte Beschwerde samt Akt vor.

Am XXXX 2021 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei seine Rechtsvertretung nicht erschien.

Für den XXXX 2021 wurde seitens des BVwG eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt und in weiterer Folge wieder abberaumt. Sowohl von der Anberaumung als auch von der Abberaumung dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis gesetzt. Für den XXXX 2021 wurde abermals eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schreiben vom XXXX 2021 zog der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer zog am XXXX 2021 seine Beschwerde vom 13.11.2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl XXXX , Zl. XXXX , zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13.11.2020 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zurückzog, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Schreiben vom XXXX 2021, an dessen Echtheit kein Zweifel besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A)

Einstellung des Verfahrens:

Zunächst sind die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen festzuhalten:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom XXXX 2021 seine Beschwerde vom 13.11.2020 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX zurück.

Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, unmissverständlich sowie frei von Willensmängeln, auf seine Beschwerde zurückzuziehen und somit auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Im Ergebnis liegt demnach eine eindeutige und widerspruchsfreie Erklärung des Beschwerdeführers vor, sodass das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2237147.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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