TE Bvwg Beschluss 2021/7/15 W131 2162753-1

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2162753-1/132E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 06.06.2017, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an bislang zwei Terminen samt Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie; mehreren im Beschwerdeverfahrensverlauf nicht finalisierten Verfahren zur freiwilligen Ausreise, und schließlich Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins zog der aktuell durch die BBU vertretene Beschwerdeführer, der während des Beschwerdeverfahrens nach dem ersten Verhandlungstermin strafgerichtlich mittlerweilse rechtskräftig zu 10 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden ist, seine Beschwerde über seine aktuelle Vertretung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Der Verfahrensgang und insb der Zurückziehung werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser va aus dem Inhalt des Verfahrensakts W131 2162753-1 samt vorgelegtem Behördenakt.

Zu A)

Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Bescheidbeschwerden vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das Bescheidbeschwerdeverfahren durch den Einzelrichter einzustellen -§ 6 BVwGG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2162753.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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