TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/15 W123 2215695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


W123 2215695-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 615868800-181156119, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.02.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Landespolizeikommando Wien wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen angehalten und angezeigt. Am selben Tag fand die Einvernahme („Beschuldigtenvernehmung“) des Beschwerdeführers statt.

2. Am 29.02.2012 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt.

3. Am 17.11.2012 verständigte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete binnen offener Frist keine Stellungnahme.

4. Am 04.12.2012 verließ der Beschwerdeführer – mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich – freiwillig das Bundesgebiet.

5. Am 26.11.2018 erließ die MA 35 eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Obgenannter hat am 12.05.2016 als Ehegatte einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte, gültig von 29.04.2016 - 29.04.2021 erhalten.

Die Ehe mit der EWR-Bürgerin wurde am 23.04.2016 in XXXX geschlossen und am 17.01.2018 rechtskräftig geschieden. Das Scheidungsverfahren wurde bereits vor Ablauf von 3 Jahren, nämlich am 09.10.2017, eingeleitet. Kenntnis von der Scheidung hat die Behörde durch die entsprechende Meldung am 22.11.2018 des Obgenannten erhalten.

Da die Erteilungsvoraussetzungen für die Dokumentation weggefallen sind, muss ein Verfahren gemäß § 55 NAG eingeleitet werden.“

6. Am 03.12.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete binnen offener Frist keine Stellungnahme.

7. Mit Schreiben vom 13.12.2018 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, den Antrag auf Akteneinsicht und Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

8. Mit E-Mail vom 14.12.2018 teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass am 21.12.2018 zwischen 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr Akteneinsicht genommen werden könne.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach weniger als drei Jahren geschieden worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK ein.

10. Mit Schriftsatz vom 02.02.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2004 in Österreich lebe. Der im Jahr 2004 gestellte Asylantrag sei 2010 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei 2010 in den Kosovo gereist und habe seine ungarische Lebensgefährtin geheiratet. Innerhalb eines Monats sei dem Beschwerdeführer ein 5-jähriger ungarischer Aufenthaltstitel aufgrund dieser Ehe erteilt worden. Bereits 2010 sei der Beschwerdeführer nach Österreich übersiedelt, seine Gattin sei aber nicht bereit gewesen, in Österreich zu bleiben. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen, sei jedoch mit dem nach wie vor aufrechten ungarischen Aufenthaltstitel nach Österreich zurückgereist. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer seine rumänische Lebensgefährtin geheiratet und sei ihm eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 29.04.2021 erteilt worden. 2017 sei beim Beschwerdeführer ein Hodentumor festgestellt worden. Am 17.01.2018 sei die Ehe geschieden worden. Am 30.01.2018 sei der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen und der Hodentumor operativ entfernt worden. Die medizinische Behandlung sei bis dato nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Ehegattin habe die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegend betrachtet und diesen auch nicht ausreichend unterstützt. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar gewesen. Selbst unter der Annahme, dass das Aufenthaltsrecht tatsächlich nicht aufrecht geblieben ist, sei bei der durchzuführenden Abwägung aufgrund des tatsächlich fast durchgehenden Aufenthaltes seit 2004 in Österreich von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Bei der Abwägung sei auch besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der medizinischen Behandlung in Österreich bedürfe. Aufgrund des 15-jährigen Aufenthaltes, der im hohen Ausmaß bestehenden Integration sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre.

11. Mit Schreiben vom 10.06.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, aktuelle medizinische Befunde binnen zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen.

12. Mit Schreiben vom 22.06.2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts fristgerecht nach.

13. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 02.02.2019 mit Erkenntnis vom 28.07.2020 als unbegründet ab.

14. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der dagegen erhobenen außerordentliche Revision mit Beschluss vom 14.12.2020 die aufschiebende Wirkung zu und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Erkenntnis vom 11.03.2021 auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass ein „Härtefall“ im Sinn des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abzuleiten sei, aber unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.

15. In der Stellungnahme vom 17.06.2021 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er erstmals 2004 im Bundesgebiet gewesen und mit wenigen Unterbrechungen seit mehreren Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Er sei Mitglied des XXXX . Weiters leide er an einer schweren Krebserkrankung mit langfristigen Behandlungsbedarf und sei im Bundesgebiet bereits in einem ärztlichen Versorgungsablauf eingebettet. Außerdem legte er diverse Unterlagen vor.

16. Am 24.06.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis zum 08.07.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo vom 16.06.2021 und mit der Möglichkeit allfällige Arbeitsnachweise nachzubringen sowie Meldelücken aufzuklären.

17. In der Stellungnahme vom 08.07.2021 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf insbesondere seine Aufenthaltsdauer, seine Krebserkrankung, seine Unbescholtenheit, seine aktuelle Beschäftigung und die selbst finanzierte Mietwohnung vor, dass seine privaten Interessen im Bundesgebiet höher zu werten seien, als entgegenstehende öffentliche Interessen. Außerdem legte der Beschwerdeführer Arbeitsnachweise aus den Jahren 2016 bis 2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde von der MA 35 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit der Gültigkeit von 29.04.2016 bis 29.04.2021 ausgefolgt.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2004 in Österreich ein und beantragte am 30.08.2004 unter dem Namen XXXX die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 02.05.2006 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen und die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 13.11.2008 abgelehnt.

1.3. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17.07.2009 wurde der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer ausgewiesen und seine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2009 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Nachdem der Beschwerdeführer in Wien eine Ungarin kennenlernte, verließen sie Ende 2009 gemeinsam Österreich und heirateten am 24.12.2009 im Kosovo, wobei der Beschwerdeführer den Namen seiner Frau annahm. Als der Beschwerdeführer ein Visum für Ungarn erhielt, fuhr er gemeinsam mit seiner Frau dorthin. Im Februar 2010 kam der Beschwerdeführer wieder nach Österreich. In weiterer Folge ließen sich der Beschwerdeführer und seine Frau scheiden.

1.5. Am 04.12.2012 verließ der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet nach einer Verständigung der Landespolizeidirektion Wien von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufgrund eines nicht vorhandenen Aufenthaltstitels und einer fehlenden arbeitsrechtlichen Bewilligung.

1.6. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.07.2015 wieder in Österreich ein.

1.7. Im April 2016 heiratete der Beschwerdeführer Frau XXXX , eine rumänische Staatsbürgerin. Infolge des am 09.10.2017 eingeleiteten Scheidungsverfahrens wurden der Beschwerdeführer und seine Frau am 17.01.2018 rechtskräftig geschieden. Dies meldete der Beschwerdeführer am 22.11.2018 der MA 35.

1.8. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass an der Zerrüttung der Ehe mit Frau XXXX die Ehegattin das alleinige Verschulden trifft. Ferner konnte der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht glaubhaft machen, dass ihm ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte.

1.9. Aktuell ist der Beschwerdeführer wieder in einer Beziehung, wobei keine Wohngemeinschaft besteht. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. In XXXX lebt seine Cousine, wobei keine eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dieser und dem Beschwerdeführer besteht. Außerdem hat der Beschwerdeführer ein paar Freunde in Österreich und ist Mitglied des XXXX , das er durch Spenden unterstützt.

1.10. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keinen Deutschkurs und spricht wenig Deutsch.

1.11. Im Kosovo leben die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen er in telefonischem Kontakt steht. Weiters wohnen in seinem Herkunftsstaat sein Bruder und seine Schwester, die beide verheiratet sind und eine Familie haben.

1.12. Laut Auszügen des Zentralen Melderegisters (erstellt am 07.07.2021) war der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX von 28.09.2004 bis 05.04.2011 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Weiters war er unter dem Namen XXXX von 12.08.2010 bis 22.11.2011 mit Hauptwohnsitz und danach von 30.11.2011 bis 03.12.2012 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die nächste Meldung erfolgte am 22.07.2015. Unmittelbar daran anschließend liegt die aktuelle Meldung seit 16.01.2018 in Wien XXXX , XXXX , vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer von 04.12.2012 bis 21.07.2015 in Österreich aufhielt.

1.13. Laut den Auszügen des AJ-WEB Auskunftsverfahrens (Stand 07.07.2021) war der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX in der Zeit von 20.05.2016 – 04.12.2017, vom 23.04.2018 – 16.11.2018, vom 27.11.2018 – 25.11.2019, vom 27.01.2020 – 22.05.2020, vom 03.06.2020 – 05.06.2020, vom 08.06.2020 – 24.12.2020 sowie vom 08.01.2021 – 26.04.2021 als „Arbeiter“ beschäftigt. In der Zeit vom 05.12.2017 – 01.02.2018, vom 17.11.2018 – 26.11.2018 sowie vom 26.11.2019 – 30.11.2019 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenunterstützung und von 02.02.2018 – 20.04.2018 Krankengeld. Seit 10.06.2021 steht der Beschwerdeführer wiederum in Beschäftigung.

Davor war der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX vom 04.07.2005 – 31.08.2005, vom 01.09.2005 – 29.11.2005, vom 03.04.2006 – 31.05.2006, vom 01.06.2006 – 16.06.2006, vom 19.06.2006 – 31.10.2006, vom 27.11.2006 – 07.12.2006, vom 02.04.2007 – 16.04.2007, vom 04.06.2007 – 21.09.2007, vom 02.07.2007 – 13.07.2007, vom 30.07.2007 – 31.08.2007, vom 01.08.2007 – 14.09.2007, vom 24.10.2007 – 09.11.2007, vom 12.11.2007 – 30.11.2007, vom 14.04.2008 – 25.04.2008, vom 06.05.2008 – 02.09.2008, vom 04.09.2008 – 10.12.2008, vom 16.03.2009 – 29.04.2009, vom 04.05.2009 – 07.08.2009, vom 02.06.2009 – 03.09.2009, vom 28.09.2009 – 16.10.2009 sowie vom 12.10.2009 – 30.10.2009 als „Arbeiter“ beschäftigt. Außerdem war er vom 23.02.2009 – 28.02.2009 und vom 01.03.2009 – 01.04.2009 als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ gemeldet. Im Zeitraum vom 08.12.2006 – 01.05.2007, vom 17.04.2007 – 11.05.2007 sowie vom 11.12.2008 – 14.03.2009 bezog er Arbeitslosengeld. Vom 12.05.2007 – 14.05.2007 und vom 27.12.2007 – 13.04.2008 erhielt er „Notstandshilfe, Überbrückungshilfe“.

1.14. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers:

1.14.1. Ein Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 02.02.2018 (vgl. AS 118) lautet auszugsweise:

„Diagnosen bei Entlassung:

Hodentumor re.

[…]

Zusammenfassung des Aufenthalts:

Die stat. Aufnahme des Pat. erfolgte bei hochgradigem Vd.a. rechtsseitigen Hodentumor. Am 31.1.2018 erfolgte eine typische inguinale Ablatio testis samt skrotaler Biopsie des linksseitigen Hodens. Der postinterventionelle Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Wir konnten Herrn XXXX am 2.2.2018, mit blanden Wundverhältnissen in häusliche Pflege entlassen.“

1.14.2. Die Befunde des Diagnosezentrums XXXX vom 22.07.2019 und 28.01.2020 (vgl. OZ 4) brachten folgende Ergebnisse:

„Onkologisch unauffälliger Befund.“

„Unauffälliger Befund an den Thoraxorganen.“

1.14.3. Es finden alle 3 bzw. 6 Monate Kontrolltermine des Beschwerdeführers statt.

1.14.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.15. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.06.2021, Version 1

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 16.06.2020

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).

Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahmen und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit gehen aus dem vorgelegten Reisepass hervor.

2.3. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und im Kosovo beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2021.

2.4. Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers basieren auf dem persönlichen Eindruck des Richters in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 (vgl. S 3 und 8 in OZ 18). Der Beschwerdeführer konnte die eingangs gestellten Fragen zwar teilweise verstehen und zu seinen Familienangehörigen im Kosovo befragt auf Deutsch antworten „Ja, ich habe Mutter und Vater.“ Wie sich aus der Antwort des Beschwerdeführers zu seinem letzten Wochenende zeigt, kann er aber nur in kurzen und grammatikalisch fehlerhaften Sätzen sprechen (vgl. S 8 in OZ 13, arg. „R: Was haben Sie das letzte Wochenende gemacht? – BF: In XXXX ich war. Ich habe dort gespielt bisschen Schach. Bisschen Geld gemacht auch.“). Insbesondere auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis musste er länger nachdenken und antwortete – nachdem er vom Richter gefragt wurde, ob der die Frage verstanden habe – unzusammenhängend: „Ich bin halb-halb.“ Es ergab sich daher insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer wenig Deutsch spricht.

2.5. In der Beschuldigteneinvernahme vom 21.02.2012 gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er nur in Österreich arbeite und seit 2 Jahren in Ungarn lebe (vgl. AS 7). Seine ehemalige ungarische Frau gab aber – wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (vgl. S 5 in OZ 18) – in der Zeugenvernehmung vom 18.02.2012 an, dass sie 2010 mit dem Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich gezogen sei (vgl. AS 14). Angesichts dieser beiden übereinstimmenden Aussagen sowie der für diesen Zeitraum bestehenden aufrechten Meldung im Bundesgebiet konnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 wieder nach Österreich kam.

Im Gegensatz dazu scheint zwischen 04.12.2012 und 21.07.2015 keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im ZMR auf. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, in Wien gelebt zu haben und für jeweils 3 Monate über Meldezettel verfügt zu haben (vgl. S 5 in OZ 18), allerdings nutzte er die eingeräumte Frist zur Stellungnahme nicht, um die bestehenden Meldelücken aufzuklären und legte keinen dieser von ihm genannten Meldezettel oder einen etwaigen sonstigen Nachweis über seinen Aufenthalt (wie etwa einen Mietvertrag oder eine Stromrechnung) vor. Im Akt befinden sich – abgesehen vom Vorbringen des Beschwerdeführers – auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass er sich zwischen Dezember 2012 und Juli 2015 in Österreich aufhielt. Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Meldung im ZMR und dem Fehlen jeglicher sonstigen Hinweise zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers oder seinem Aufenthalt in diesem Zeitraum, konnte sein Aufenthalt im Bundesgebiet in diesem Zeitraum nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten aktuellen Befunde (vgl. insbesondere OZ 4). Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass der Beschwerdeführer der medizinischen Behandlung in Österreich bedürfe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattete, wonach die medizinische Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet wäre. Die bloße Behauptung, dass es im Kosovo keine ausreichende medizinische Behandlung und kein Geld gebe, kann vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung) sowie in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichen, um von einer relevanten Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auszugehen.

2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass seiner ehemaligen Ehegattin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft bzw. die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, ergeben sich zum einen daraus, dass die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz lediglich Behauptungen darstellen, ohne diese (durch entsprechende Bescheinigungen bzw. Beweismittel) zu untermauern. Insbesondere legte der Beschwerdeführer keine Dokumente vor, aus denen ersichtlich wäre, dass der ehemaligen Ehegattin tatsächlich das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe vorwerfbar wäre. Alleine der Umstand, dass die ehemalige Ehegattin dem Beschwerdeführer während seiner Erkrankung nicht „ausreichend“ unterstützt habe, führt noch nicht zur Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe (vgl. dazu auch unten, 3., rechtliche Beurteilung).

Zudem schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Fragen seines Rechtsvertreters nach dem Scheidungsgrund nur, dass sich die Beziehung abgekühlt habe, als seine Gattin von seiner Krankheit erfahren habe (vgl. S 9 in OZ 18, arg. „RV: Was war der Grund für die Scheidung von der rumänischen Gattin? – BF: Wegen der Krankheit. Ich weiß nicht, warum. Vielleicht hat sie Angst bekommen, vielleicht wollte sie alleine sein. Als sie erfuhr, dass ich krank wurde, dann kühlte sich unsere Beziehung ab.“). Daraus lässt sich weder ein alleiniges Verschulden seiner ehemaligen Ehegatten an der Zerrüttung ableiten, noch ergibt sich daraus die Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe.

2.8. Abschließend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch nicht (von sich aus aktiv) am Sachverhalt mitwirkte. Der Beschwerdeführer gab – trotz Einräumung der Möglichkeit durch die belangte Behörde – keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2018 ab. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt, Akteneinsicht zu nehmen (vgl. AS 87). Insofern ist der belangten Behörde auch nicht vorzuwerfen, dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt zu haben.

2.9. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Zudem gab der Beschwerdeführer in der eingeräumten 2-wöchigen Frist keine diesbezügliche Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

3.1.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

3.1.2. § 55 NAG lautet:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.

Zudem wird in Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Dass beim Beschwerdeführer vergleichbare Umstände vorliegen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie die belangte Behörde zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt.

3.1.4. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (Hinweis E 21. Februar 2013, 2011/23/0516).

Hinsichtlich seiner Krebserkrankung brachte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, dass eine erforderliche medizinische Behandlung nur in Österreich erfolgen kann, zumal die letzten Befunde „unauffällig“ waren. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich sind und für Betroffene in einer solchen Situation nur die Möglichkeit bleibt, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Nach der eingangs zitierten Judikatur ist es aber nicht ausreichend, dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Es bestehen aber keine Hinweise, dass generell keine Möglichkeiten zur Behandlung von Krebserkrankungen bestehen.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).

Aus den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regelungen über die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 54a NAG und dem dann bestehenden erhöhten Ausweisungsschutz nach § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ist zu folgern, dass der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der in dieser Zeit erlangten Integration grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, sodass nur ein Eingriff in sein Privatleben vorliegt.

Im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich von 2004 bis Dezember 2012 überwiegend mit einer kurzen Unterbrechung sowie seit September 2015 im Bundesgebiet aufhielt, wobei sein Aufenthalt von 30.08.2004 bis 13.11.2008 aufgrund der Stellung eines – im Ergebnis unberechtigten – Antrags auf internationalen Schutz sowie ab 29.04.2016 als begünstigter Drittstaatsangehöriger rechtmäßig war. Außerdem führt er in Österreich eine Beziehung, hat Freunde und eine Cousine. Er ist Mitglied des XXXX und ging in den Jahren 2005 – 2009 sowie ab 2016 teilweise einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nach.

Allerdings bezog er zwischendurch auch Arbeitslosenunterstützung bzw. „Notstandshilfe, Überbrückungshilfe“, war von 2010 bis 2012 sowie im Jahr 2015 nicht berufstätig und hielt sich teilweise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem verfügt er trotz seiner langen Aufenthalte im Bundesgebiet über wenig Deutschkenntnisse. Außerdem ist sein Aufenthalt in Österreich für mehr als 2,5 Jahre unterbrochen.

Weiters bestehen familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat in Form seiner Eltern und Geschwister. Dem Beschwerdeführer ist es ferner möglich, seine sozialen Kontakte in Österreich über moderne Kommunikationsmittel respektive Besuchen aufrecht zu erhalten.

3.1.4.3. Die belangte Behörde ist – insbesondere aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse, des insgesamt mehr als 4-jährigen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der nur teilweisen Erwerbstätigkeit – im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Behandlungsmöglichkeiten Durchsetzungsaufschub gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Versorgung Privatleben Scheidung Unionsrecht Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2215695.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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