Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W170 2226078-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.11.2019, Zl. 1196553801-190297196/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, 46, 52, 53 und 55 FPG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 25.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Das Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021 wurde an der Wohnanschrift vom Beschwerdeführer nicht übernommen, obwohl diese immer noch die aktuelle und einzige Meldeadresse des Beschwerdeführers darstellt. Weder im ZMR noch im GVS ist eine andere Adresse vorhanden. Laut dem Polizeibericht vom 15.04.2021 ist der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Es wurde daher neben einem Zustellversuch an der (aufgegebene) Wohnadresse eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt angeordnet.
Gemäß § 23 Abs. 1 ZustG ist, hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort – hier: – beim Bundesverwaltungsgericht selbst zur Abholung bereitzuhalten, die Hinterlegung ist – hier: – vom Bundesverwaltungsgericht auch auf andere Weise zu beurkunden. Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Die Hinterlegung erfolgte am 26.05.2021, wurde beurkundet und gilt daher als an diesem Tag zugestellt. Die (versuchte) Zustellung an der Wohnanschrift hat gemäß § 6 ZustG keine Wirkung.
Die zwei Wochen Frist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist mit Ablauf des 09.06.2021 abgelaufen und somit konnte ein gekürztes Erkenntnis nach § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigt werden.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2226078.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021