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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1995, Zl. 114.737/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit betreffend die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes für die von der Beschwerdeführerin angestrebte unselbständige Tätigkeit nicht bestätigt, worauf sich für die belangte Behörde "der Umstand" ergeben habe, "aus diesem Grunde" den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen. Dies deshalb, weil ihr Antrag auf den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" laute und sie gemäß § 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung einer solchen Tätigkeit bedürfe. Da die Beschwerdeführerin weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfüge noch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 5 Abs. 4 AufG vorliege, sei ihr beabsichtigter Aufenthaltszweck aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation verfehlt. Somit stehe fest, daß die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufzuhalten.
Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sei von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "mit ausreichender Determination und Nachvollziehbarkeit vorgenommen" worden; dabei sei "ein ordnungsgemäßes Verfahren, welches das AuslBG dafür" vorsehe, durchgeführt worden, "sodaß kein Zweifel an der Tatsache, daß der Arbeitsmarkt" für den "angestrebten Beruf nicht aufnahmefähig" sei, bestehe.
Da die Beschwerdeführerin aber nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß, daß sie über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge bzw. verfügen werde, "nicht unzulässig".
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der hier zu beurteilende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten (Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und deren Antwort, daß die Unbedenklichkeit für die gewählte Berufsgruppe nicht bestätigt werde; allein darauf verweisende Begründung des Bescheides der belangten Behörde) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2159, zu beurteilen hatte. Aus den dort näher dargelegten Gründen war daher der belangten Behörde insoweit, als sie ihren Bescheid auf § 5 Abs. 2 AufG stützte, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last zu legen. Dieser Verfahrensmangel erstreckt sich notwendig auch auf den Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, in dem die belangte Behörde davon ausgeht, daß der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zur Verfügung stünden.
Darüber hinaus sei noch angemerkt, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - zulässig - eine Änderung ihres Aufenthaltszweckes vorgenommen hat. Überdies hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der im Akt erliegenden "Verpflichtungserklärung" und deren allfälliger Eignung, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu decken, auseinanderzusetzen.
Der Bescheid der belangten Behörde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Schriftsatzaufwand gemäß der zitierten Verordnung nur S 12.500,-- zustehen, eine
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allenfalls - verzeichnete Umsatzsteuer bereits in diesem Pauschalbetrag enthalten ist und Stempelgebühren nur im
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begehrten - Umfang für die Beschwerdeausfertigung und die Ablichtung des bekämpften Bescheides zuzusprechen waren.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192158.X00Im RIS seit
02.05.2001