TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/19 W280 2244452-1

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1

Spruch


W280 244452-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb.am XXXX 1989, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Eva Maria WENDL – SÖLDNER, LL.M., Verteidigerin in Strafsachen, Blasius-Hueber-Straße 12/9, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom XXXX 06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 06.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Zif. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der Bescheid wird in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, respektive diesen zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die erstinstanzliche Behörde zum Zwecke der Verfahrenswiederholung und –ergänzung zurückzuverweisen.

Des Weiteren wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.07.2021, eingelangt am 16.07.2021, vom BFA vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass die sofortige Ausreise des BF unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung erforderlich sei und verweist im Wesentlichen auf die Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren wegen der Begehung von strafbaren Handlungen, der äußerst brutalen Vorgangsweise bei der Begehung derselben sowie die dem BF innewohnende – sich in der geplanten und rigorosen Vorgangsweise bei der Begehung der ihm zu Last gelegten Raubüberfällen sich äußernde - kriminellen Energie.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Familie des BF im Bundesgebiet aufhältig ist und dessen Kinder in Österreich die Schule besuchen respektive eine Ausbildung absolvieren.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2244452.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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