TE Bvwg Beschluss 2021/7/19 W238 2239575-1

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2239575-1/5E
W238 2239576-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. mj. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021, Zahlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 beschlossen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 wurde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2020 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 (iVm § 34 Abs. 3) AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.).

2. Gegen Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

3. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 15.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 19.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Erstbeschwerdeführerin – auch als gesetzliche Vertreterin im Namen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers – jeweils die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Beschwerde sowie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückgezogen hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Erstbeschwerdeführerin die Zurückziehung – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – im eigenen Namen sowie im Namen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

3.2. Die im Umfang der Spruchpunkte I. angefochtenen Bescheide sind aufgrund der von den Beschwerdeführern erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Beschwerdeverfahren auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2239575.1.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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