TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/20 G313 2197319-7

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


G313 2197319-7/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX ,
StA.: Marokko, IFA Zahl XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde XXXX (im Folgenden: EG) hält sich seit 10.09.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sein Asylantrag wurde rechtskräftig am 21.07.2017 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde ist jedoch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 15.01.2018 wurde die Verpflichtung zur Rückkehrberatung erteilt.

Am 28.03.2018 wurde EG wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 davon bedingt, verurteilt.

Am 25.05.2018, rk am 22.06.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot gegen EG erlassen.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.05.2018 wurde gegen XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erstmals die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Aufhebung wurde neuerlich am 27.10.2018 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt.

Dieser Meldeverpflichtung hat sich EG entzogen. Am 09.09.2020 wurde daher ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am 06.12.2020 wurde neuerlich die Schubhaft verhängt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zeitnah betrieben und am 11.12.2020 die Zustimmung durch Marokko erteilt. Ein HRZ wurde noch nicht erteilt, da derzeit auf Sondergenehmigungen gewartet werden muss.

Am 06.07.2021 beantragte EG die freiwillige Ausreise unter Übernahme der Heimreisekosten und Starthilfe bzw. Nachweis der Heimreisedokumente die der EG erbringen könnte, jedoch nicht erbracht hat.

Eine Urgenz an die marokkanische Botschaft erfolgte zuletzt am 13.07.2021.

Am 13.07.2021 wurde dem EG Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass EG seit 06.12.2020 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft feststellen lassen.

Wie in den Erkenntnissen des BVwG vom 28.04.2021, 26.05.2021 und 22.06.2021 festgestellt wurde ist die weitere Anhaltung des EG in Schubhaft verhältnismäßig und werden die dort getroffenen Feststellungen diesem Verfahren zugrunde gelegt.

Am 04.01.2021 erfolgte die Information dass gegen EG wiederrum Anklage wegen §§ 223(2) und 224 StGB erhoben wurde.

Weitere Urgenzen zur HRZ Verfahren folgen derzeit zuletzt am 13.07.2021. Bis dato wurde noch keine HRZ erteilt, ist jedoch in Aussicht gestellt wenn Sondergenehmigungen erteilt werden. Eine freiwillige Ausreis enach Vorlage der entsprechen Dokumente durch EG wäre aber auch jederzeit möglich. Flüge finden derzeit statt.

1.2. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er erhielt – abgesehen von seiner Zeit in Straft- und Verwaltungsstrafhaft – staatliche Grundversorgung im Asylverfahren. Er wurde strafrechtlich verurteilt und versuchte seinen Lebensunterhalt mit Drogendelikten zu finanzieren. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Des Weiteren ist er der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet untergetaucht.

1.3. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt.

Somit wurde das HRZ Verfahren von der Behörde durchgehend und zügig sowie mit Nachdruck geführt und auf die zeitliche Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung Bedacht genommen. Es ist die Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer mit großer Wahrscheinlichkeit möglich, sodass bei Erlangung eines HRZ auch mit einer Abschiebung gerechnet werden kann.

Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. Der BF ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet besteht die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Begehung von Delikten kann dem BF keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom BF nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Gesundheitliche Probleme des BF wurden im Verfahren vom BF nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines weiteren gelinderen Mittels rechtfertigte. Der BF hält sich seit 2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass mit dem zuständigen Heimatstaat laufend Kontakt gehalten wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet und wird zeitnah nach Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ durch die marokkanische seine Rückführung erfolgen, derzeit ist das Verfahren jedoch noch am Laufen, da noch überprüft wird ob die Identifizierung von März 2018 weiterhin Gültigkeit hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 15.12.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des BF (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist, sohin ist er untergetaucht und auch der Anordnung gelinderer Mittel nicht nachgekommen. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Ferner wurde der BF bis dato straffällig, war unsteten Aufenthaltes, entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet, nahm von dem im Rahmen der Anordnung eines gelinderen Mittels bestehenden Meldegebot Abstand, ging keiner legalen Beschäftigung nach, versuchte seinen Lebensunterhalt mit Drogendelikten zu finanzieren, wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit.

Der BF hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, zumal auch massiv straffällig, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt, somit ist zeitnah mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ sowie einer Abschiebung auf dem Flugweg zu rechnen, derzeit ist auf die Sondergenehmigung zu warten.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

Der BF hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden,

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des OB vor der belangten Behörde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Eine Stellungnahme des EG im Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA erfolgte nicht.

3.4. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2197319.7.00

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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