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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der Z in T, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Oktober 1996, Zl. St 466/96, betreffend Ersichtlichmachung einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung gemäß § 12 AufG 1992, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Jänner 1995, Zl. Sich96-467-1994/WIM/OM, mit welchem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG zukommt, keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz und § 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, zuletzt
BGBl. Nr. 299/1996, wird Ihr Antrag auf Feststellung des Bestehens eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes gemäß den zitierten Bestimmungen als unzulässig zurückgewiesen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG und begehrte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges".
Gemäß § 12 Abs. 3 AufG ist das vorläufige Aufenthaltsrecht durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden (mittels Stempels) ersichtlich zu machen. Bei der Tätigkeit der Fremdenpolizeibehörden nach § 12 AufG handelt es sich kompetenzrechtlich nicht um "Wanderungswesen", sondern um "Fremdenwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG). "Fremdenpolizei" ist gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Teil der Sicherheitsverwaltung; die Sicherheitsverwaltung besorgt gemäß § 3 SPG der Bundesminister für Inneres, ihm unterstellt sind die Sicherheitsdirektionen in den Ländern, diesen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden.
Gemäß § 70 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide NACH DIESEM BUNDESGESETZ (dem Fremdengesetz) die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch nicht auf das Fremdengesetz, sondern auf § 12 AufG. § 12 AufG sieht jedoch nicht vor, daß die Sicherheitsdirektion im Falle der Ersichtlichmachung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung in letzter Instanz zur Entscheidung zuständig wäre.
Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gemäß Art. 78a ff B-VG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. Nach herrschender Lehre und Judikatur geht in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und zwar - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 31. März 1978, Zl. 369/1978 = ZfVB 1978/5/1892, ausgesprochen hat - deshalb, weil die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 und des Art. 69 Abs. 1 B-VG den Gedanken des hierarchischen Aufbaues der staatlichen Verwaltung zum Ausdruck bringen.
Daran hat sich auch durch die B-VG-Novelle 1974 (Neufassung des Art. 103 Abs. 4 B-VG) nichts geändert, weil diese nur für die mittelbare Bundesverwaltung eine Abkürzung des Instanzenzuges ermöglichte (vgl. dazu Erkenntnis vom 19. März 1992, 90/17/0199).
Trotz der im vorliegenden Fall unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid steht daher gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Inneres offen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nicht berufen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, 96/19/2763 und 96/19/3276).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193578.X00Im RIS seit
11.07.2001