Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
AlVG §16Spruch
W228 2240213-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , SVNR XXXX , vom 22.07.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Ladung vom 22.06.2021, W228 2240213-1/4Z, wurde der Antragsteller zur Verhandlung am 22.07.2021 geladen.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 22.07.2021 statt.
Der Verfahrenshilfeantrag datierend auf 22.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2021 eingelangt, wurde zur Einbringungen einer ordentlichen Revision gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrenshilfeantrag datierend auf 22.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2021 eingelangt, wurde zur Einbringungen einer ordentlichen Revision gestellt. Als Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung wurde die Zahl der Ladung, W228 2240213-1/4Z, zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht angegeben. Als Datum der Entscheidung wurde 28.06.2021 angegeben. Bei Zustelldatum wurde der 28.06.2021 angegeben.
Eine Kopie des Erkenntnisses/Beschlusses wurde trotz Hinweis im Antragsformular nicht beigelegt.
Im Begleitschreiben (Mailausdruck) wird von einer kurzfristigen Absage eines Rechtsschutzantrages bei der AK Wien geschrieben. Eine schriftliche Absage wurde nicht beigelegt.
Im Verfahren W228 2240213-1 gibt es keine Entscheidung die eine ordentliche Revision zulässt. Die Ladung, W228 2240213-1/4Z, datiert auf 22.06.2021, wurde, nach Zustellversuch am 25.06.2021, am 28.06.2021 hinterlegt und am 29.06.2021 vom Antragsteller übernommen.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 22.07.2021 statt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Angaben bzw. deren Fehlen im Verfahrenshilfeantrag und dem Begleitschreiben ergeben sich aus denselbigen.
Die Angaben über das Fehlen einer Entscheidung die eine ordentliche Revision zulässt ergibt sich aus dem Akt. Die Angaben zur Ladung ergeben sich aus dem Rückschein im Akt.
Die Feststellung zur stattgefundenen Verhandlung ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich um einen Verfahrenshilfeantrag handelt, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) – (10)…
Einerseits ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihm bescheidmäßig abgelehnt hat.
Soweit in der Literatur (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 56 AlVG) Kritik geäußert wird, dass dem Bundesverwaltungsgericht „nicht zuzustimmen [ist], da es sich beim Arbeiterkammergesetz nicht um ein „Materiengesetz“ handelt“ ist darauf zu verweisen, dass das Arbeiterkammergesetz kein Gesetz ist, dass ausschließlich verfahrensrechtliche Normen enthält. Aufgrund materiellrechtlicher Regelungen in diesem Gesetz wird daher seitens des erkennenden Richters aufgrund des allgemein gehaltenen Wortlautes der Bestimmung des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG und im Sinne der Ausführungen in den EB zur RV zu BGBl I 2017/24 (1255 der Beilagen XXV. GP) vom Vorliegen eines Materiengesetzes ausgegangen. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des Wortlautes des ersten Halbsatzes des § 8a VwGVG im Sinne der Kommentarstelle, dass mit Bundesgesetz nur das AlVG gemeint sei, wird aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfebestimmung, die auch in den EB zur RV betont wird, seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt.
Darüber hinaus ist, obiter, darauf zu verweisen, dass es keinen ersichtlichen Grund für die meritorische Stattgabe des Antrages gibt. Weder gibt es eine Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Akt, die eine Revision zulässt. Noch könnte aufgrund der restlichen Angaben im Verfahrenshilfeantrag allenfalls geschlossen werden, dass die Beigabe eines Rechtsvertreters in der dazugehörigen Verhandlung erwünscht sein könnte. Dafür wäre einerseits ein anderes Formular zu verwenden, andererseits ist der Antrag dem Bundesverwaltungsgericht erst nach der Verhandlung zugegangen und kann dieser daher seinen Zweck nicht mehr erfüllen, zumal der Antragsteller in der Sache zudem in Form einer Beschwerdestattgabe durch mündlich verkündetes Urteil Recht bekommen hat.
Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass er auch aufgrund von Aussichtlosigkeit und mangelnder Komplexität (zum Ausnahmecharakter der Verfahrenshilfe siehe VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) abzuweisen wäre.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt und da sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des § 8a VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur zu § 40 VwGVG, die vor dem 01.01.2017 ergangen ist, nicht erlaubt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ordentliche Revision Revision zulässig Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2240213.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021