TE Bvwg Beschluss 2021/7/23 W214 2242204-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W214 2242204-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am 22.04.2021 erhobene Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 07.11.2019 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2019 einen Antrag an die XXXX (mitbeteiligte Partei, Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt habe. Am 05.04.2019 habe sie von der mitbeteiligten Partei ein Antwortschreiben erhalten, dabei habe es sich aber nur um eine allgemeine Auskunft über die Datenverarbeitungszwecke gehandelt, welches den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 27.01.2020 eine Stellungnahme und führte aus, dass eine allgemeine Auskunft erteilt worden sei und keine Pflicht bestehe, bekannt zu geben, ob eine Datenweitergabe tatsächlich erfolgt sei.

3. Es erfolgten weitere Äußerungen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2020, 17.11.2020 und 03.03.2021, sowie Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 13.10.2020 und 15.02.2021.

4. Mit Schreiben vom 14.04.2021 teilte die belangte Behörde den Parteien mit, dass eine Entscheidung erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH erfolgen wird.

5. Die Beschwerdeführerin erhob am 22.04.2021 die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, sowie dass der Beschwerde betreffend der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattzugeben gewesen wäre.

6. Am 28.04.2021 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.

7. Am 08.06.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und hält die in ihrer Säumnisbeschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

8. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich mit Schreiben vom 17.06.2021 dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zurück- oder abweisen möge.

9. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 zog die Beschwerdeführerin ihre Säumnisbeschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2242204.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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