Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
ASVG §18bSpruch
W228 2243737-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 28.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 22.04.2021 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihres Vaters XXXX , geb. XXXX 1937) gemäß § 18b ASVG.
Mit Bescheid vom 28.05.2021, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag vom 22.04.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Es liege folgender Ablehnungsgrund vor: Für den nahen Angehörigen sei ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6, oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie ihre Mutter, welche ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehe, pflege. Überdies pflege sie auch ihren Vater, der jedoch bisher nur ein Pflegegeld der Stufe 2 beziehe. Aufgrund des Pflegeaufwandes habe sie ihre berufliche Tätigkeit aufgeben müssen. Sie sei daher in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Selbstversicherung verletzt. Sie beantrage die Einvernahme ihrer Eltern als Zeugen zum Beweis ihres bisherigen Vorbringens.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2021 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.06.2021 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 23.06.2021 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 22.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters XXXX , geb. XXXX 1937.
Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.07.2020 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem gegenständlichen Antrag vom 22.04.2021 sowie dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.07.2020 über die Neubemessung des Pflegegeldes ab 01.07.2020, und ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde selbst aus, dass ihr Vater Pflegegeld der Stufe 2 beziehe.
Für die in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen hat sich aus Sicht des erkennenden Richters keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Im gegenständlichen Fall bezieht der Vater der Beschwerdeführerin lediglich Pflegegeld der Stufe 2, sodass es an der gemäß § 18b Abs. 1 ASVG erforderlichen Höhe der Pflegegeldstufe (mindestens Stufe 3) mangelt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters gemäß § 18b ASVG abgelehnt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinzuweisen ist überdies darauf, dass mit Bescheid der PVA vom 30.07.2018 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen, ihrer Mutter XXXX , ab XXXX 2016 anerkannt wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin selbstversichert gemäß § 18b ASVG; dies teilweise mit zeitlicher Deckung mit einer Pflichtversicherung bzw. mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegegeld SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2243737.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021