TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W228 2243517-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W228 2243517-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI sowie Peter STATTMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.05.2021, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 13.04.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG die Notstandshilfe ab dem 07.04.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankengeldbezug erst mit 07.04.2021 beim AMS wiedergemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies sie auf ihr E-Mail vom 10.04.2021, in welchem sie ausgeführt hatte, dass dem AMS bekannt sei, dass sie in der Zeit von 08.03.2021 bis 12.03.2021 Krankengeld bezogen habe. Die ÖGK habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese das AMS direkt und rechtzeitig per Email am Ende des Krankenstandes informieren werde. Die Beschwerdeführerin habe am 26.03.2021 eine Mitteilung über den aktualisierten Leistungsanspruch erhalten und sei verwundert, dass sie lediglich € 240,00 überwiesen bekommen habe.

Mit Schreiben des AMS vom 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

Am 17.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim AMS ein, in welcher sie im Wesentlichen Überlegungen rechtsphilosophischer Natur anstellte, jedoch keine substantiierten Einwendungen vorbrachte. Sie verwies überdies auf eine bestehende finanzielle Bedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung, einer Wohnungssanierung, Terminen beim Jugendamt, Ergotherapiesitzungen mit ihrer Tochter, bestehende Mietrückstände sowie den Kampf ums Sorgerecht.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.05.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand nicht binnen Wochenfrist, sondern erst am 07.04.2021 erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 06.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie mehr als zwei Wochen nach dem Ende ihres Krankenstandes die Mitteilung über den Leistungsanspruch bekommen habe, welche sie als Fortsetzung ihres Bezuges verstanden habe, zumal sie von der Krankenkasse informiert worden sei, dass jene dem AMS automatisch über alles berichte. Andererseits habe sie das AMS telefonisch auch nicht erreichen können und von der Möglichkeit persönlich zum AMS zu kommen, habe sie nichts gewusst, weil alle Termine ausschließlich telefonisch abgewickelt worden seien. Abschließend führte sie aus, dass sie eine alleinerziehende Mutter sei und die Notstandshilfe zur Befriedigung der Bedürfnisse ihres Kindes benötige.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.06.2021 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 17.06.2021 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht seit 08.11.2019 - mit Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 11.08.2020 steht sie im Notstandshilfebezug.

Im Antrag auf Notstandshilfe vom 05.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, dem AMS nach den Bestimmungen des § 50 Abs. AlVG unter anderem einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges sie die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss.

Am 05.03.2021 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS per E-Mail einen Krankenstand ab 05.03.2021. Das Ende des Krankenstandes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Ihr Leistungsbezug wurde daher per 08.03.2021, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt. Die Beschwerdeführerin stand von 08.03.2021 bis 12.03.2021 im Bezug von Krankengeld.

Am 13.03.2021, folglich erst nach Beendigung des Krankengeldbezuges, langte beim AMS eine elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK über den Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin vom 08.03.2021 bis 12.03.2021 ein.

Am 26.03.2021 erging seitens des AMS eine automatisierte Mitteilung über die Anpassung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin, mit welchem sie über die im Nationalrat beschlossene Erhöhung der gebührenden Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes informiert wurde. Diese Mitteilung weist nur eine Unterbrechung im Zeitraum vom 14.01.2021 bis 19.01.2021 aus. Mangels erfolgter Geltendmachung durch Wiedermeldung der Beschwerdeführerin scheint auf dieser Mitteilung vom 26.03.2021 eine Unterbrechung aufgrund des verfahrensgegenständliches Krankengeldbezuges von 08.03.2021 bis 12.03.2021 nicht auf und weist diese Mitteilung daher als voraussichtliches Leistungsende jenes aus, welches ohne die Unterbrechung aufgrund des Bezuges von Krankengeld gegolten hätte.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ende ihres Krankenstandes nicht beim AMS rückgemeldet und erfolgte die Wiedermeldung beim AMS telefonisch erst am 07.04.2021.

2. Beweiswürdigung:

Der Antrag auf Notstandshilfe vom 05.08.2020 liegt im Akt ein.

Die per E-Mail erfolgte Krankmeldung vom 05.03.2021 liegt ebenfalls im Akt ein und ist unstrittig.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von 05.03.2021 bis 12.03.2021 arbeitsunfähig war sowie von 08.03.2021 bis 12.03.2021 Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus der vorliegenden Krankenstandsbescheinigung.

Der Umstand, dass am 26.03.2021 seitens des AMS eine automatisierte Mitteilung über die Anpassung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin erging, ist unstrittig und liegt diese Mitteilung im Akt ein.

Der Umstand, dass die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem AMS nach Ende des Krankenstandes erst telefonisch am 07.04.2021 erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren eine Wiedermeldung vor dem 07.04.2021 nicht behauptet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach sie das AMS telefonisch nicht erreichen habe können, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist, da die Beschwerdeführerin diesen Umstand weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 17.05.2021 erwähnt hat. Zudem ist stellt eine Nichterreichbarkeit auch keinen erfolgreichen Telefonkontakt dar, der für eine Wiedermeldung notwendig ist. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin auch freigestanden, sich per E-Mail wiederzumelden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).

Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 08.03.2021 bis 12.03.2021 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 12.03.2021.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung der Beschwerdeführerin innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 12.03.2021 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 07.04.2021 beim AMS. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.

Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein. § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die ÖGK am 13.03.2021 gemeldet wurde.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie am 26.03.2021 vom AMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bekommen habe, welche sie als Fortsetzung ihres Bezuges verstanden habe, ist, wie folgt, entgegenzuhalten:

In dieser Mitteilung vom 26.03.2021 ist ausgeführt: „Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen.“ Das angeführte voraussichtliche Ende des Leistungsanspruchs steht sohin unter Vorbehalt. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug aufgrund der Krankmeldung liegt gegenständlich aber gerade vor. Die Beschwerdeführerin durfte von keinem weiteren Notstandshilfebezug über den 08.03.2021 hinaus ausgehen, zumal sie ab 08.03.2021 Krankengeld bezog und ihr aufgrund bereits mehrfacher Bezüge von Krankengeld bekannt sein musste, dass während des Bezuges von Krankengeld keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 26.03.2021 nochmals auf die Verpflichtung zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung hingewiesen. In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die Mitteilung vom 26.03.2021 die Beschwerdeführerin nicht von der Verpflichtung zur Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes entbindet, welche spätestens bis 19.03.2021 erfolgen hätte müssen. Die Mitteilung vom 26.03.2021 kann daher überhaupt keinen allfälligen Einfluss auf die bis spätestens 19.03.2021 erforderliche Wiedermeldung haben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die BF den Bescheidantrag vom 10.04.2021 binnen drei Monaten gestellt hat, wie in der Mitteilung ausgeführt, weshalb auch hier keine Relevanz der Mitteilung erkannt wird.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ende des Ruhenszeitraumes erst am 07.04.2021 beim AMS wiedergemeldet. Die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab dem 07.04.2021 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsprinzip Frist Geltendmachung Krankengeld Meldepflicht Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2243517.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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