TE Bvwg Beschluss 2021/7/23 W200 2243363-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W200 2243363-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Mag. Wagner sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landestelle Kärnten vom 06.04.2021, Zl. 610-826074-004 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.11.2018 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.04.2021, Zl. 610-826074-004, gemäß §§ 1 und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde am 13.04.2021 durch persönliche Übernahme durch den Vertreter des Beschwerdeführers an diesen zugestellt.

Am 10.06.2021 langte beim SMS per Email eine mit 09.06.2021 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ein.

Das BVwG hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde im Verfahren vor.

Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er von der Rechtsanwaltskanzlei am 18.05.2021 vom Bescheid vom 06.04.2021, Zl. 610-826074-004, erfahren hätte und ihm von einer Beschwerde abgeraten worden wäre.

Der Beschwerdeführer hätte dann selbst - nach persönlicher Besprechung mit seinen Töchtern, die nicht unverzüglich stattfinden hätte können - die Beschwerde erhoben. Man sei vom Zustelldatum 18.05.2021 ausgegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.11.2018 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.04.2021, Zl. 610-826074-004, gemäß §§ 1 und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde am 13.04.2021 durch persönliche Übernahme durch den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 25.05.2021.

Mit Schreiben vom 09.06.2021, eingelangt beim SMS an 10.06.2021, erhob der Beschwerdeführer verspätet gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 06.04.2021, Zl. 610-826074-004 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Zu A)

Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2021 sechs Wochen.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2021 dem Beschwerdeführer am 13.04.2021 zugestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 09.06.2021.

Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 13.04.2021 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 25.05.2021, 24:00 Uhr.

Daran vermag auch der Rechtsirrtum des Beschwerdeführer nichts zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2243363.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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