TE Bvwg Beschluss 2021/7/26 W112 2219166-1

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W112 2219166-1/48Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe, diese vertreten durch RA MAG. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 28.05.2019 iHv € 205,50 (inkl. 20% USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 205,50 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.05.2019 durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.05.2019 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten verfällen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Vollzug der Abschiebung nach INDIEN für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen und Bedrohungen iSd Art. 3 EMRK verbunden sei.

Das Bundesamt legte am 22.05.2019 den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Am 28.05.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI teilnahmen.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 28.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 02.03.2021 gekürzt aus.

2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 30.05.2019, der am 31.05.2019 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 205,50. Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein.

Mit E-Mail vom 26.03.2021 teilte der Verein LEGAL FOCUS, dem der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Vollmacht erteilt hatte, mit, dass er den Beschwerdeführer nicht erreicht habe. Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Der Beschwerdeführer gab daher keine Stellungnahme ab.

Mit Beschluss vom 07.06.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 205,50 (inkl. 20% USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 18.09.2019 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Diese Bestimmung ist einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren – wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt – und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114). Für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Dazu gehört jedenfalls § 35 VwGVG betreffend die Kostentragung (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240), der in seinem Abs. 4 Z 1 u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an § 76 AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist. Sie wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG verdrängt, gilt doch diese Bestimmung nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071; VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des Bundesamtes bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens – anders als bei Amtshandlungen des Bundesamtes – nach § 35 VwGVG seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 205,50 (inkl. 20% USt) an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 205,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich ist (s. VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).

Schlagworte

Barauslagen Dolmetschgebühren Ersatz mündliche Verhandlung Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2219166.1.02

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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