Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
AsylG 2005 §8Spruch
W163 1434292-3/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2020, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 28.10.2020 am 05.11.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (BF) von 14.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen wurde.
2. Der BF erhob durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde, mit der die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2020, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde und Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt wurde.
3. Mit Eingabe vom 19.07.2021 übermittelte das BFA einen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 16.07.2021, mit dem die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, da dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das BFA ausgestellt worden war. Damit ist der im Spruch angeführte Bescheid des BFA endgültig in Rechtskraft erwachsen.
II. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Beschwerdeverfahrens)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.07.2021 rechtswirksam zurückgezogen, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchteil B)
2. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W163.1434292.3.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021