TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W214 2235505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
BAO §48a
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
EMRK Art10
EMRK Art8
GRC Art11
GRC Art8

Spruch


W214 2235505-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch 1. XXXX 2. XXXX ., und 3. Mag. XXXX , alle p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom XXXX , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

A1) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft betreffend das Auskunftsersuchen

„betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften.“

insofern zu Unrecht verweigerte, als sie

1.       nicht die von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idgF, zu veröffentlichenden Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, und

2.       nicht die Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,

3.       nicht die der belangten Behörde von der COFAG, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H.(ÖHT) übermittelten Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterliegen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der aws und/oder der ÖHT Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen

im Rahmen des genannten Auskunftsbegehrens beauskunftet hat.

A2) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner E-Mail-Adresse XXXX folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):

„Sehr geehrter Herr XXXX ,

hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

2. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG die Organe des Bundes sowie Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen hätten, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Eine derartige Verschwiegenheitspflicht stelle die in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten – soweit sie nicht ihrerseits durch andere gesetzliche Bestimmungen wirksam beschränkt würde – dar. Hinsichtlich der Bekanntgabe konkreter Stundungen stünde neben datenschutzrechtlichen Gründen auch die abgabenrechtliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 48a BAO einer Auskunft entgegen.

Bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19 Unterstützungsleistungen handle es sich nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen, welche unter den Schutzbereich des § 1 DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen.

3. Mit E-Mail vom 28.07.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides bezüglich seiner Anfrage.

4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem AuskunftspflichtG gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß § 13 AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf die einer Auskunftserteilung entgegenstehenden datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen; darüber hinaus wurde ausgeführt, dass, soweit die gewünschten Informationen in die direkte Zuständigkeit der Finanzverwaltung fielen – dies sei für den abgefragten Aspekt der Steuerstundung in der Fall – damit, unbeschadet der Darlegungen im Ergebnis der vorgenommenen Interessenabwägung, ein enormer Verwaltungsaufwand verbunden wäre, zumal dafür in den einzelnen Steuerakten im Wege der Finanzämter der Grund einer genehmigten Steuerstundung auf die Subsumierbarkeit unter den vom Beschwerdeführer abgefragten Zusammenhang zu prüfen wäre. Eine solche Ausarbeitung des Datenmaterials nach den vom Beschwerdeführer definierten Abfragekriterien würde den Rahmen des AuskunftspflichtG jedenfalls sprengen: Als Schranke sei nämlich in der Rechtsprechung des VwGH der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand definiert worden.

Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei ferner zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetzes der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei gemäß den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt.

5. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter des XXXX vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für die XXXX des XXXX benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.07.2020 zum Begehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundung und/oder Zuschüsse für den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die Bekanntgabe der jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen ab (Spruchpunkt 1.).Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsabgabe zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).

Begründet wurde Spruchpunkt 1. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwicklung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet werden (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze:

- § 19 des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (BGBl. I Nr. 44 /2020)

- § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 /2014)

- § 10 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG (BGBl. Nr. 432/1996)

- § 15 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 (BGBl. Nr. 296/1977)

Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien (BGBl II Nr. 143 /2020), zu verweisen.

Dass die Subventions- bzw. Förderungsverwaltung der belangten Behörde teilweise auf privatrechtliche organisierte Rechtsträger (COFAG, aws, ÖHT) ausgegliedert worden sei, ändere nichts daran, dass die angefragten Materien weiterhin im Wirkungsbereich der belangten Behörde lägen. Mit Erkenntnis vom 27.02.2013, 2009/17/0232, habe der VwGH festgestellt, dass die belangte Behörde als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde der korrekte Adressat für Auskünfte über den Inhalt eines Pensionskassenvertrages gewesen sei. Nichts Anderes könne für den konkreten Fall gelten, in welchem die belangte Behörde (jedenfalls auch) Aufsichtsbehörde bzw. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der ausgegliederten Rechtsträger sei. Die Auslagerung von Verwaltungshandeln in Rechtsform des Privatrechts könne nicht dazu führen, dass das subjektive Recht des Einzelnen auf Auskunft ins Leere laufe bzw. wesentlich erschwert werde. Andernfalls könnten sich die Organe des Bundes dieser Rechtspflicht durch Ausgliederung entziehen. Ein derartiger (verfassungswidriger) Inhalt sei dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu unterstellen. In weiterer Folge wurden einige Beispiele angeführt, welche zeigen würden, dass dem BMF hinsichtlich der ausgegliederten Gesellschaften umfassende Lenkungs- bzw. Ingerenzbefugnisse zukämen.

Es bestehe auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Verwaltungsaufgaben. Die belangte Behörde habe bekannt gegeben, dass bei der Finanzverwaltung mit Stichtag 30.04.2020 bereits 190.504 Anträge auf Steuerstundungen eingegangen und genehmigt worden seien. Es sei daher wenig glaubwürdig, dass das BMF zwar die exakte Anzahl an COVID-19-Steuerstundungen zu einem gewissen Zeitpunkt veröffentlichen könne, nicht aber die dazugehörigen Namen und Summen der Unternehmen. Dass die Daten nicht aktenkundig seien, werde vom BMF nicht behauptet. Dass im konkreten Fall eine umfangreiche Ausarbeitung notwendig wäre, könne insofern nicht nachvollzogen werden, als mit Finanz Online ein zentrales Einmeldungs-und Datenverarbeitungssystem bestehe.

Gemäß § 3b ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Hinzu komme, dass die COFAG dem Bundesminister für Finanzen über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vgl. Punkt 9. der im Anhang in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11.09.2020, BGBl. II Nr. 143/2020, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es erscheine ja auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großen Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte.

Zur Interessenabwägung (Informationsinteresse und Verschwiegenheitspflichten) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

Weder § 1 Datenschutzgesetz (DSG) noch § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) würden eine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs normieren. § 48a Abs. 4 lit. b BAO sehe selbst vor, dass die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen „befugt“ sei, wenn sie (u.a.) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge.

Im Anwendungsbereich des AuskunftspflichtG habe vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei überwiegenden der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, seien daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt journalistischer oder anderer Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme. Das Sammeln der angefragten Informationen sei ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dem Auskunftswerber komme in seiner Funktion als Journalist des XXXX ohne Zweifel auch eine Rolle als „public [watchdog]“ bzw. „social watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage beim BMF sei auch notwendig für die Ausübung der Meinung- und Rundfunkfreiheit, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden könnten bzw. in dieser Form nicht veröffentlicht seien. Weiters seien die angefragten Informationen solche von allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse. Es handle sich nicht um eine schützenswerte „Privatangelegenheit“ der jeweils antragstellenden Unternehmen, ob sie staatliche Förderungen erhielten. Das Wissen über die angefragten Daten könne zu zahlreichen medialen und zivilgesellschaftlichen Debatten beitragen, die allesamt im öffentlichen Interesse lägen. Habe die allgemeine Öffentlichkeit keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Daten, werde eine fundierte öffentliche Diskussion von vornherein unmöglich gemacht.

Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die Hilfe beantragt hätten, könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen „nachteiligen Wettbewerb“ mit anderen Marktteilnehmern auslösen könnte. Fraglich sei auch, inwiefern die möglicherweise aus der Hilfeleistung indirekt ableitbaren Informationen über die Ertragssituation einzelner Unternehmen schutzwürdig seien, wenn die betroffenen Interessenvertretungen der Unternehmen bzw. die Unternehmen selbst (auch medial) lautstark staatliche Unterstützungsleistungen auch in großem Umfang forderten. Auch sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise bei Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden.

Der (EU-) Gesetzgeber habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen öffentlicher Förderungen bzw. Beihilfen das Informationsinteresse überwiege: So müssten sämtliche Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU veröffentlicht werden. Was die Ausführungen der belangten Behörde zur Publikation im Rahmen des Transparency Award Module (TAM) betreffe, so räume sie selbst ein, dass dort keine vollständige Veröffentlichung der gewährten staatlichen Beihilfen in der angefragten Form erfolgen werde. Insgesamt stärke die Argumentation der belangten Behörde, dass den berechtigten Interessen an Transparenz auch anderweitig (zumindest in Teilen) entsprochen werde bzw. werden wird, eher den Standpunkt des Beschwerdeführers: Denn sofern es sich um allgemein verfügbare Daten handle, falle das schützenswerte Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung weg (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DSG) und die Auskunft müsse erteilt werden.

Was das Grundrecht auf Datenschutz betreffe, so lege die von der belangten Behörde verwendete Argumentation, dass eine Datenherausgabe nur dann zulässig sei, wenn das jeweilige Gesetz eine entsprechende Ermächtigung enthielte, das Verständnis nahe, dass eine wie immer geartete „gesonderte gesetzliche Regelung“ bestehen müsse, damit die Datenübermittlung zulässig sei. Damit wäre dem Auskunftspflichtgesetz jeglicher Anwendungsbereich entzogen.

Bei genauerer Betrachtung der DSGVO zeige sich, dass die Bestimmungen der DSGVO der gewünschten Auskunft nicht entgegenstünden. Vielmehr verlange Art. 85 DSGVO iVm § 9 DSG (datenschutzrechtliches „Medienprivileg“) eine Abwägung zwischen den Datenschutz auf der einen Seite und der Informationsfreiheit auf der anderen Seite, die im konkreten Fall zugunsten der Informationsfreiheit ausfalle.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Der XXXX . Die Verpflichtungen, die XXXX übertragen worden seien, seien zweifellos als im öffentlichen Interesse liegend zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer als Journalist XXXX die angefragte Auskunft auf auch aufgrund von Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 1 AuskunftspflichtG zu erteilen sei. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem BMF die diesbezügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) auftragen.

8. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.09.2020 mit dem angefochtenen Bescheid zusammen mit einer Gegenschrift dem BVwG zur Entscheidung vor. Darin wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente der belangten Behörde wiederholt.

9. Mit Schriftsatz von 01.12.2020, eingelangt beim BVwG am 04.12.2020, gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG dahingehend, dass er nunmehr wie folgt laute:

„Hiermit beantrage ich gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr. 287/1987 idgF, die Namen aller Unternehmen denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10 % aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“

Durch diese Antragsänderung werde weder ein neuer Sachverhalt vorgebracht noch der Prozessgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens überschritten. Vielmehr bewege sich der –nunmehr um bestimmte Aspekte eingeschränkte – Parteienantrag vollständig innerhalb des Rahmens des bisherigen Verfahrens und stelle lediglich ein „minus“ der früheren Anfrage und kein „aliud“ dar. Demzufolge konstituierte die Eingrenzung des Antrags keine wesentliche Änderung im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG und sei somit zulässig.

Der Einschränkung des Antrags liege die Überlegung zugrunde, dass die auf EU-Recht fußende Transparenzdatenbank 115.280 Einträge enthalte (Stand 14.11.2020). Davon seien 22.000 unter 1.250 Euro. Das entspreche den untersten 8,78 % an Förderempfängern. Für diese Unternehmen würde daher eine namentliche Bekanntgabe nicht (mehr) beantragt, sondern lediglich die Angabe der (pro Kategorie: Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse, Kreditgarantien) genehmigten Summe. So werde sichergestellt, dass insbesondere kleine und Familienunternehmen sowie Einzelunternehmerinnen und -unternehmer nicht im Fokus stünden. Mittlere und große Unternehmen stünden im Zentrum seines Rechercheinteresses. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Schilderung der Datensätze entsprechend der Betragshöhe bei der Behörde zu keinem unzumutbaren Aufwand führe, da eine solche Sortierung bereits mit vergleichsweise einfachen Mitteln, wie dem Software-Programm Microsoft Excel bewerkstelligt werden könne, wobei eine professionelle Datenbank, wie sie von der belangten Behörde und deren nachgeordneten Dienststellen in diesem Zusammenhang vermutlich betrieben werde, noch effizientere Auswertungen ermögliche. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch in diesem Zusammenhang eine Auskunftsverweigerung aufgrund der Behauptungen eines unzumutbaren Zusatzaufwandes nachvollziehbarer Begründungen bedürfe. Die unsubstantiierte Behauptung eines Mehraufwandes werde dazu nicht ausreichen.

Der im Rahmen der Bescheidbeschwerde unter Punkt 4. gestellte Beschwerdeantrag werde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG wie folgt modifiziert (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):

„Der Beschwerdeführer stellt den Antrag das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend einer Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenvorschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist.“

Begründend wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, verwiesen, welche Ausführungen zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit dem Auskunftspflichtgesetz enthalte. Im Vergleich zum Antrag vom 23.09.2020 ergebe sich insofern im Ergebnis keine wesentliche Änderung, als die belangte Behörde im Fall der Feststellung, dass die begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei, jedenfalls einer der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen, d.h., die Auskunft zu erteilen hätte. Insofern mache es keinen maßgeblichen Unterschied, ob die Erteilung der Auskunft vom Gericht explizit angeordnet werde oder ob sie Folge des Erkenntnisses sei.

In weiterer Folge wurde auf die Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU eingegangen, unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke und Eifert) sowie die EU-Verordnung Nr. 1306/2013 betreffend die Veröffentlichung von Agrarförderungen.

Die Veröffentlichung der Daten sei für Österreich über die allgemein einsehbare Website www.transparenzdatenbank.at erfolgt. Hier seien keine Wettbewerbsnachteile für einzelne Landwirte zu beobachten. Es scheine daher nicht nachvollziehbar, warum die Veröffentlichung anderer Förderungen einen Wettbewerbsnachteil nach sich ziehen sollte.

Zur Reichweite des Antrags wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Presseaussendung der belangten Behörde vom 10.08.2020 unter anderem darauf verweise, dass mittlerweile ein 51 Milliarden EUR schweres Hilfspaket geschnürt worden sei. Bei einer derartigen Summe und einer solchen Vielzahl an Begünstigten sei es nicht möglich, ein konkretes journalistisches Ergebnis der Anfrage zu definieren. Das journalistische Ergebnis sei – im „Rumsfeldschen Sinne“ – ein „known unknown“. Erst die Daten würden den Anfang einer Recherche begründen, erst die Beauskunftung der Daten ermögliche die Kontrolle der eingesetzten Mittel. Recherche heiße eben nicht, schon vor der Frage die Antwort zu kennen. Journalisten würden ein Rechercheinteresse mit Fragen begründen, denen sie „nachstellen“ wollten. Das könnten z.B. sein:

„Haben Spender für politische Parteien signifikant höhere Beträge aus Steuerstundungen, Fixkostenzuschüssen oder Kreditgarantien erhalten, wurde politischen Gegnern und deren Firmen weniger Hilfen zuerkannt? Wie stark profitieren Konzerne, die durch ihre internationalen Unternehmensstrukturen Steuern umgehen oder durch klimaschädliche Aktivitäten gegen die Pariser Klimaziele agieren? Gibt es signifikante Unterschiede in der Struktur der Beihilfenempfänger (Standort, Größe des Unternehmens, Branche)? Welchen Anteil haben die Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse oder Kreditgarantien am Gesamtumsatz vom Unternehmen? Welche Branchen profitieren wie stark von den Hilfen, welche Rechtsformen profitieren stärker, welche schwächer? Wie sehr haben Unternehmen, die in der Pandemie große Gewinne gemacht haben (z.B. Supermärkte, Möbelhäuser), die Beihilfen in Anspruch genommen?“

Das Rechercheinteresse gelte nicht den „kleinen Fischen“, es gelte strukturellen Zusammenhängen, die sich aus den ausgezahlten Hilfen ergäben. Es sei aber nicht möglich entsprechende Muster zu erkennen oder sich auch nur einen Überblick zu verschaffen, wenn bei der Behörde diesbezüglich ein Informationsmonopol bestehe oder das Recht auf Zugang zu Informationen nur kleinteilig gewährt werde.

Zur Interessenabwägung wurde ergänzend ausgeführt, dass spätestens mit der Präzisierung des verfahrenseinleitenden Antrags dieser nicht außer Verhältnis zum Eingriff in die Interessen der betroffenen Unternehmen stehe. Im Vergleich zu einem Auskunftsbegehren, das zusätzliche Datenkategorien umfasst hätte, stelle der gegenständliche Antrag das gelindere Mittel dar. Aufgrund der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Veröffentlichung der Firmennamen einen Nachteil im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern auslösen könne. Die konkrete Anfrage betreffe auch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, also Daten, die kommerziellen Wert hätten bzw. deren Offenlegung per se einen Wettbewerbsnachteil (durch Transferierung von „Know-how“) bedeuten würde. Außerdem sei die Ertragssituation bzw. die Bonität der österreichischen Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne beispielsweise beim XXXX oder bei anderen Gläubigerschutzverbänden im Detail abgefragt werden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der XXXX im Rahmen der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Online-Angebote seinerseits an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden sei, die dem Schutz jener dienten, die von einer Medienberichterstattung betroffen seien. In diesem Zusammenhang seien etwa das Mediengesetz (insbesondere §§ 6 ff), das ABGB (insbesondere § 1330), das UrhG (insbesondere § 78) und das XXXX (insbesondere §§ 4 und 10) zu nennen: damit seien betroffenen Unternehmen etwa vor übler Nachrede, Kreditschädigung oder unsachlicher Berichterstattung geschützt. Aus den genannten Gründen sei daher nicht erkennbar, dass den betroffenen Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung zukomme, welches dem mit dem Auskunftsersuchen formulierten Informationsinteresse auch nur annähernd gleichkommen würde.

10. Dazu nahm die belangte Behörde, inzwischen vertreten durch die Finanzprokuratur, mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Stellung. Die Auskunft sei aufgrund der Verschwiegenheitspflichten gemäß § 1 Abs. 1 DSG iVm der DSGVO, aber auch § 48a BAO rechtmäßig verweigert worden. Die Auskunft sei aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Besorgung der gewünschten Auskunft die übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtige und Angelegenheiten außerhalb des Wirkungsbereiches der befassten Behörde betroffen seien, gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG rechtmäßig nicht erteilt worden. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente zum datenschutzrechtlichen und abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und wies abermals auf den hohen Verwaltungsaufwand bei einer allfälligen Beauskunftung hin; auch lägen Informationen zu den Zuschüssen u den Fixkosten und Garantien der belangten Behörde nicht unmittelbar vor.

Zur Modifikation des verfahrensleitenden Antrages wurde vorgebracht, dass § 13 Abs. 8 AVG keine taugliche Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens darstelle. Der verfahrensleitende Antrag sei daher der Antrag auf Bescheiderlassung, nur dieser könne gegebenenfalls im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG modifiziert werden. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei daher nicht die Erteilung der Auskunft, sondern die Entscheidung nach § 4 AuskunftspflichtG. Die Entscheidung des BVwG habe außerdem nur feststellenden Charakter und sei darauf beschränkt, eine Feststellung dazu zu treffen, ob eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden sei. Diese Feststellung könne sich jedoch nur auf jenes Auskunftsbegehren beziehen, welches Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei. Die Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens sei daher unzulässig.

Zur Anpassung des Beschwerdebegehrens führte die Rechtsvertretung der belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vom 23.09.2020 beantragt habe, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die unverzügliche Herstellung eines rechtskonformen Zustandes (Erteilung der begehrten Auskunft) aufzutragen. Dieser Sachantrag sei unzulässig. Das BVwG sei allein zu spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigere. Gelange das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert habe, so könne es lediglich diesen feststellenden Ausspruch treffen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026); ein Leistungsbefehl des BVwG an die belangte Behörde sei unzulässig.

Aus Sicht der belangten Behörde sei es zweifelhaft, ob dieses Begehren nachträglich durch ein anderes Begehren ausgetauscht werden könne. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft zur Anfrage vom 27.07.2020 gewesen. Es sei im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nunmehr zu entscheiden, ob die Auskunft zur Anfrage vom 27.07.2020 zu Recht verweigert worden sei, weshalb sich ein zulässiges Begehren im gegenständlichen Verfahren auch nur auf das Auskunftsbegehren zur Anfrage vom 27.07.2020 beziehen könne.

Zur Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletze. Das BVwG habe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Agrarförderungen ausgesprochen, dass es sich dabei um Veröffentlichungen aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, welche Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht und damit gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz genießen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschränkung auf 90% der Förderungsempfänger sei nicht nur unzulässig, sondern auch sachlich nicht nachvollziehbar: Ob ein bestimmter Rechtsträger durch die Preisgabe personenbezogener Daten an Dritte in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt werde, könne objektiv nicht davon abhängen, ob die Förderung, die dieser Rechtsträger erhalten habe, gerade noch unterhalb oder gerade schon oberhalb der 10 % Marke liege.

Ein Vergleich mit der Situation bei Agrarförderungen führe ins Leere, weil diese im Wesentlichen für bewirtschaftete Flächen gewährt würden und sich daraus keine Rückschlüsse auf die konkrete wirtschaftliche Situation des geförderten Landwirtschaftsbetriebes ziehen ließen.

11. Dieser Schriftsatz der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

12. Am 23.02.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und deren Rechtsvertretungen statt. Da ein Großteil der vom BVwG gestellten Fragen von der belangten Behörde nicht beantwortet werden konnte, wurde sie aufgefordert, die Antworten auf diese Fragen innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.

13. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 nahm die belangte Behörde zu den in der Verhandlung gestellten Fragen Stellung und führte aus, dass Steuerstundungen auf der Grundlage von § 212 BAO gewährt würden. Die Daten würden vom BRZ, dem technischen Dienstleister des BMF, in den relevanten Datenbanken der Applikationen I/10-AE (Abgabeneinhebung und -verrechnung) in strukturierter Form gespeichert. Die Daten würden weder in FinanzOnline noch im ELAK gespeichert. Man könne die Daten nicht nach Schlagworten, zum Beispiel „COVID-19“ oder nach der gesetzlichen Bestimmung, aufgrund der sie gewährt würden, elektronisch durchsuchen. Die Daten würden vom BRZ auch in den Datenbanken der Applikation I/10-BP (Betriebsprüfung) im Datawarehouse Steuer (DWH) gesondert gespeichert. Nach dem Grund für eine gewährte Steuerstundung könne automationsunterstützt nicht in den Datenbanken gefiltert werden. Wie bereits ausgeführt wäre zur Beantwortung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers eine aktenweise Erhebung bei den Finanzämtern notwendig. Ein solch umfangreiches, manuelles Nachbearbeiten dieser enormen Datenmenge wäre jedenfalls nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung möglich.

Weiters verwies die belangte Behörde abermals auf den abgabenrechtlichen Geheimnisschutz und die Erläuterungen zum AuskunftspflichtG, aus denen hervorgehe, dass bestehende besondere Verschwiegenheitspflichten – wie etwa in der Bundesabgabenordnung […] – unberührt blieben. Es liege auch keine allgemeine Verfügbarkeit zu Steuerstundungen vor: Auskünfte von Gläubigerschutzverbänden seien pro Abruf (nicht unerheblich) entgeltpflichtig und daher nicht öffentlich zugänglichen Informationen gleichzusetzen. Selbst bei Einholung einer Bonitätsauskunft würde diese keine Informationen über Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit der Steuerlast des Betroffenen enthalten. Auch aus den unternehmensrechtlichen Offenlegungspflicht lasse sich nichts gewinnen: Angaben zur Steuerlast enthalte zwar die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses, zu deren Offenlegung seien aber gemäß § 231 UGB nur Kapitalgesellschaften – sohin GmbH und AG – verpflichtet. Ein Großteil der begehrten Daten entfiele aber auf natürliche Personen oder Personengesellschaften, die davon nicht erfasst seien. Selbst jene Unternehmen, die zur Offenlegung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet seien, würden in der Gewinn- und Verlustrechnung aber nur einen Gesamtbetrag über ihre Ertragssteuern ausweisen, aber keine Information über allfällige Zahlungserleichterungen bei Entrichtung der Steuerschuld veröffentlichen. Die Daten seien nur in ihrer Gesamtheit für journalistische Zwecke interessant, in aggregierter Form würden die Daten aber ohnehin monatlich öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Dies stelle ein gelinderes Mittel als ein Eingriff in den datenschutzrechtlichen Geheimnisschutz einer solch großen Anzahl von Betroffenen dar. Mit den gewährten Steuerstundungen sei keine Auszahlung öffentlicher Mittel verbunden, daher greife nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Förderdaten veröffentlicht würden und den Landwirten kein Wettbewerbsnachteil entstehe. Auch sei das modifizierte Auskunftsbegehren nicht verhältnismäßig, weil die Einschränkung auf den Betrag, der höher als die untersten 10 % liege, nicht sachlich nachvollziehbar sei. Auch ein europaweiter Vergleich scheide aus, weil eine Steuerlast immer mit dem Vorliegen eines inländischen Anknüpfungsmerkmals verbunden sei. Die Abgabenbehörden hätten bei Weitergewährung von Steuerstundung einen engen, gesetzlichen Rahmen zu wahren und seien Bevorzugungen seien möglich.

Zu den Fixkostenzuschüssen wurde ausgeführt, dass man zwischen dem Fixkostenzuschuss I (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 entstanden seien) und dem Fixkostenzuschuss 800.000 (für Fixkosten, die in dem Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 entstanden seien) unterscheiden müsse. Die Gewährung der Fixkostenzuschüsse erfolge durch die COFAG. Diese habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse I laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und der Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die COFAG habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über gewährte Fixkostenzuschüsse 800.000 laufend zu bestimmten Stichtagen zu berichten und ebenfalls diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht an den Budgetausschuss sicherzustellen. Die Fixkostenzuschüsse würden aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt und es bestehe kein Anspruch darauf. Aggregierte Daten würden täglich von der COFAG dem BMF übermittelt. Die COFAG habe auch einen Monatsbericht an die belangte Behörde zu übermitteln, der zu jedem Instrument alle Datensätze enthalte, aus denen auch Name und Beträge der Antragsteller ersichtlich seien. Die Berichtspflicht der COFAG gegenüber dem BMF sei gemäß § 3b Abs. 3 Z 5 ABBAG-Gesetz verpflichtend in allen per Verordnung erlassenen Richtlinien des BMF festgelegt und durch Vereinbarungen näher ausgestaltet. Gemäß § 6a Abs. 1 ABBAG-Gesetz seien Bestimmungen dieses Gesetzes auf Tochtergesellschaften, die von der ABBAG gegründet würden, sinngemäß anzuwenden. Die COFAG sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Abbau-Managementgesellschaft des Bundes (ABBAG) und sei über Auftrag des BMF an die ABBAG gemäß § 2 Absatz 2a ABBAG-Gesetzes gegründet worden. Weder im ABBAG-Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag der COFAG befänden sich Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen.

In weiterer Folge verwies die belangte Behörde abermals auf den Geheimnisschutz, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Abwägung der berührten Interessen im Einzelfall sei ob der großen Menge an vom Auskunftswerber begehrten Informationen aber schlicht nicht möglich und würde einen Aufwand darstellen, der eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde bedeute. Die betroffenen Bezieher von Fixkostenzuschüssen hätten vernünftigerweise auch nicht absehen können, dass Ihre Daten auch für journalistische Zwecke personenbezogen weiterverarbeitet werden könnten. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob nach der Weitergabe der begehrten Informationen an den Beschwerdeführer mit dessen Weitergabe an das Recherchenetzwerk XXXX die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Betroffenen eingehalten würden. Die Folge wären Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen. Personenbezogene Daten würden bei einer Förderleistung im Einzelfall von über EUR 500.000,-- bzw. EUR 100.000,-- bzw. EUR 10.000,-- (Letzteres im Bereich der Landwirtschaft) veröffentlicht. Eine über diese Veröffentlichung hinausgehende, personenbezogenere Auskunft und von Förderleistungen sei unverhältnismäßig. Die staatlich gewährten Fördermittel seien als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse bestehe. Weiters argumentierte die belangte Behörde abermals damit, dass die begehrten Daten weder bei den Kreditauskunfteien noch über die Offenlegungspflichten nach dem UGB erhalten werden könnten und dass den betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstehen könne. Auch liege es nicht im Ermessen der COFAG, ob Fixkostenzuschüsse zuerkannt würden, sondern diese würden bei Vorliegen der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gewährt. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Förderdaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei die Veröffentlichung von Daten für die betroffenen Unternehmen nicht vorhersehbar. Auch hier sei die Einschränkung auf Beträge über den unteren 10 %-Bereich nicht sachlich begründet. Auch würden in größeren Unternehmen naturgemäß höhere Fixkosten entstehen als in kleineren Unternehmen, somit würde ein höherer Fixkostenzuschuss an ein größeres Unternehmen nicht eine Bevorzugung großer oder internationaler Unternehmen bedeuten.

Zu den Garantien für Kredite wurde ausgeführt, dass ab 25.03.2020 Übernahmen von Schadloshaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 durch das BMF auf Grundlage der gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes mit der als Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinie über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-1 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020, erfolgen würden. Die COFAG habe dem Bundesminister für Finanzen gemäß Punkt 9.1 der Verordnung über ergriffene finanzielle Maßnahmen laufend zu berichten und diesem auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich seien, um die Einhaltung der Richtlinie zu prüfen. Garantien für Kredite würden im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen. Auf die Gewährung einer Garantie bestehe kein Anspruch. Die COFAG entscheide für Garantien auf Grundlage der Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten gemäß ABBAG-Gesetz. Die aws vergebe Garantien auf Grundlage der Richtlinien des BMDW wie für Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz und der Richtlinien des BMF für Garantieübernahmen der aws gemäß Garantiegesetz 1977 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ÖHT vergebe Haftungen auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft gemäß KMU-Förderungsgesetz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. In beiden Fällen sei für die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes die Zustimmung des Beauftragten des BMF erforderlich. Für die Covid-19 Haftungen sei die COFAG gemäß § 1 der Covid-19-BeauftragtenV als Beauftragte bestellt worden. Die Abwicklungsstellen würden über ein automationsunterstütztes System für diese Daten verfügen. Die aws und die ÖHT würden sowohl an die COFAG als auch an den Bundesminister für Finanzen berichten. Analog zu den Daten über Fixkostenzuschüssen würden die Daten von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogen übermittelt. Die Meldungen der aws und würden in aggregierter und personen- bzw. unternehmensbezogener Form übermittelt. Die belangte Behörde führte weiters aus, zu welchen Stichtagen die Daten übermittelt würden und in wessen Eigentum sich aws und ÖHT befänden. Die originären Daten seien bei den jeweils abwickelnden Stellen gespeichert. Weiters verwies die belangte Behörde wiederum auf ihre vorigen Ausführungen zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zur Verhältnismäßigkeit.

Zum „Transparency Award Modul“ wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 („AGVO“) die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Informationen zu Einzelbeihilfen über 500.000 EUR veröffentlicht werden. Die Kommission prüfe fortlaufend, ob Anpassungen des Befristeten Rahmens erforderlich seien, weshalb derzeit bereits die 5. Änderung des Befristeten Rahmens in Geltung stehe (2021/C 34/06). In dieser 5. Änderung seien auch Anpassungen zur Veröffentlichungspflicht gemäß Rz 88 enthalten: Die Veröffentlichungspflicht im TAM werde auf gewährte Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 EUR bzw. von mehr als 10.000 EUR in Bereichen der Landwirtschaft ausgeweitet. Umfasst von einer Veröffentlichungspflicht seien Fixkostenzuschuss und Kreditgarantien im Rahmen der COVID-19-Hilfen. Diese Daten seien prinzipiell verfügbar. An der Strukturierung der Datensätze an der Schnittstelle zum TAM werde derzeit gearbeitet. Es seien Garantien ab einer Höhe von 100.000 EUR ins TAM aufzunehmen, der Fixkostenzuschuss ab 500.000 EUR. Der Informationszugang über den Budgetbericht oder das TAM stelle jedenfalls das gelindere Mittel im Vergleich zu einer beinahe uneingeschränkten Datenweitergabe an personenbezogenen, schutzwürdigen Daten dar. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass von der Berichtspflicht an den Budgetausschuss gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz nur der Fixkostenzuschuss und die Kreditgarantien umfasst seien. Bisher seien knapp 700 Millionen Zuschüsse an Fixkosten sowie Kreditgarantien in Höhe von ca. 4,8 Milliarden EUR gewährt worden. Im Rahmen des Maßnahmenschwerpunkts „Haftungsübernahme für Reiseleistungsausübungsberechtigte“ seien bis zum 15.02.2020 2146 Anträge mit einer Haftungssumme von 21,1 Millionen EUR genehmigt worden zum Stichtag 24.02.2021 hätten und 71.000 Unternehmen einen Fixkostenzuschuss I und etwa 26.000 Unternehmen eine Garantie beantragt.

14. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.03.2021 aus, dass die belangte Behörde im Widerspruch zu ihren Ausführungen, dass sie nicht automationsunterstützt nach dem Grundfälle Steuerstundung filtern könne, in ihrem Bericht für das Parlament eine exakte Zahl der genehmigten Anträge von Steuerstundungen anführe. Bei den Steuerstundungen sei davon auszugehen, dass sie der Höhe nach sortiert seien und damit von der belangten Behörde entsprechend dem Begehren beauskunftet werden könnten. Überdies sei auf der Webseite des BMF ein eigenes Formular mit dem Titel es „SRS-COVID-19 9999“ abrufbar, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass nach dem Grund nicht gefiltert werden könne.

Zum Geheimnisschutz wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrem gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz Art. 10 EMRK außer Acht lasse. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung, insbesondere auf das Judikat des EGMR Magyar Helsinki Bizottság (Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536), in dem ausgeführt worden sei, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehe, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich sei. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als „Public Watchdog“ verwiesen. Auch bei Steuerstundungen und dem Verzicht auf ein Prozent der Zinsen träte ein Entgang von Budgetmitteln von 20 Millionen EUR im Jahr ein. Schon allein aufgrund der Höhe dieser Summe ergebe sich das öffentliche Interesse. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Definition journalistischer Zwecke durch die belangte Behörde. Auch habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der XXXX Steuerstundungen beauskunfte, sondern dass bereits jetzt mehrere Möglichkeiten bestünden, um sich über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu informieren – auch wenn diese kostenpflichtig seien. Die Zusammenfassung in den monatlich öffentlich zu Verfügung gestellten Budgetberichten könne kaum eine ausreichend transparente, für journalistische Zwecke verwendbare Information, über die Verwendung von 2,3 Milliarden EUR darstellen.

Zum Geheimnisschutz, zur Interessenabwägung und zum TAM im Zusammenhang mit Fixkostenzuschüssen führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass zwar einerseits ein Geheimnisschutz gegenüber Journalistinnen bestehen solle, andererseits aber alle Förderungen über 100.000 EUR in der Transparenzdatenbank veröffentlicht werden müssen. Auch die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer möge zuwarten, bis die Daten im TAM veröffentlicht würden, gehe völlig an der Realität vorbei. Dies sei vom Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit den Garantien für Kredite wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, würden „analog zu Daten über Fixkostenzuschüssen … von der COFAG täglich aggregiert und monatlich personen- bzw. unternehmensbezogene übermittelt“. Auch hier reiche der veröffentlichte Bericht an den Finanzausschuss des Nationalrates nicht aus, der informierten Öffentlichkeit ein qualifiziertes Bild über die konkrete Verwendung der Gelder zu gewähren. Zusammengefasst werde von der belangten Behörde an keiner Stelle nachvollziehbar bestritten, dass sie über die angefragten Daten verfüge bzw. sie diese im Endeffekt ohne großen Aufwand zur Verfügung stellen könne.

15. Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte das BVwG die belangte Behörde zur ergänzenden Beantwortung einiger Fragen auf.

16. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Auf die Frage, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der COVID-19 Unterstützung Fixkostenzuschüsse oder Garantien für Kredite erhielten, insgesamt unter die Veröffentlichungspflichten (im Rahmen des TAM) fielen, wurde mitgeteilt, dass mit Stichtag 31.03.2021 59 COFAG-Kreditgarantien gewährt worden seien, von denen 98 % veröffentlicht würden. Beim Fixkostenzuschuss handle es sich um 74.715 genehmigte Anträge, wovon 779 veröffentlicht würden, dies bedeute ein Prozent.

Zur Verfügbarkeit der Daten wurde ausgeführt, dass die relevante IT-Struktur der belangten Behörde auf stichtagbezogene Auswertungen ausgerichtet sei und nicht auf personen- bzw. ursachenbezogene Auswertungen, weshalb die Anfragebeantwortung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers nicht ohne erheblichen Aufwand erfolgen hätte können. Das System sei nicht in der Lage eine ursachenbezogene Auswertung automationsunterstützt durchzuführen, weil dafür kein Auswertungsbedarf seitens der belangten Behörde bestehe. Das System sei nicht in der Lage, automationsunterstützt zwischen Steuerstundungen und Ratenvereinbarungen zu unterscheiden, sondern werte Zahlungserleichterungen gesamthaft aus. Eine Unterscheidung zwischen Steuerstundungen und Ratenvereinbarungen müsse daher ebenfalls über den Einzelakt erfolgen. Bei der Unterscheidung zwischen Unternehmern und Nicht-Unternehmen ergebe sich die Problematik, dass natürliche Personen Unternehmer sein könnten, sodass eine Trennung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht zielführend sei. Eine Differenzierung wäre insoweit möglich, als Unternehmen eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten und daher diese als Filterkriterium für Unternehmer herangezogen werden könne. Eine fehlerlose Trennung zwischen Unternehmen und Nicht-Unternehmen sei damit allerdings auch nicht sichergestellt, weil Privatpersonen, die eine Eigentumswohnung vermieten, eine betriebliche Veranlagung durchführen müssten, dennoch aber nicht als Unternehmer zu qualifizieren seien. Damit wäre eine solche Datenübermittlung unzweifelhaft überschießend und unverhältnismäßig. Der vermeintlich bestehende Widerspruch zur Anzahl an Zahlungserleichterungen gemäß „Monatsbericht Jänner 2021“ sowie „Covid-19-Berichterstattung“, der mit 369.679 Anträgen angegeben werde, erkläre sich dadurch, dass für viele Unternehmer die Notwendigkeit bestehe, laufend neue Anträge auf Zahlungserleichterungen einzubringen, welche auch eine neue Erledigung bewirken würden.

Die 10 %-Grenze sei ungeeignet, nur die „kleinen Fische“ aus dem Informationsersuchen auszuscheiden. Der Grenzwert wäre deutlich höher anzusetzen, um das Ersuchen nicht als überschießend bewerten zu müssen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 04.03.2021, E4037/2020-10, eine Judikaturwende vollzogen habe. Der gegenständliche Sachverhalt sei aber in den für die Entscheidung des VfGH wesentlichen Punkten abweichend, da es sich verfahrensgegenständlich bei den Betroffenen um privatwirtschaftlich handelnde Unternehmen, die keine öffentliche Funktion ausüben würden handle, die gegenständliche Anfrage die Weitergabe Zigtausender personenbezogener Datensätze begehre und die begehrten Informationen nicht bereit und verfügbar seien.

16. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, welcher mit Schriftsatz vom 10.05.2021 dazu Stellung nahm. Die belangte Behörde vermöge nicht glaubhaft darzulegen, dass es nicht möglich sei, dem Begehren des Auskunftswerbers entsprechend nachzukommen. Mittlerweile seien zwar von der COFAG Datensätze ins TAM eingespeist worden, daraus sei aber nichts gewonnen, weil selbst eine etwaige Veröffentlichung im TAM letztendlich das Recht auf Auskunft entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz nicht ersetze. Unabhängig davon decke auch der Umfang der nunmehr im Rahmen des TAM gemeldeten Daten nicht einmal ansatzweise das Begehren des Antragstellers. So seien beispielsweise nur die Daten von 0,68 % der Empfänger von Fixkostenzuschüssen erfasst. Weiters seien zwar Daten der COFAG, nicht aber von ÖHT und aws erfasst. Die Frage des BVwG, wie viele Unternehmen, die im Rahmen der Covid-19-Unterstützung Fixkostenzuschüsse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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