Entscheidungsdatum
28.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W153 2228293-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2019, Zl. 1237146100-190688101, beschlossen:
A) Das gegenständliche Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 08.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.12.2020 erteilt.
Gegen die Spruchpunkte I. erhob der BF am 31.01.2020 fristgerecht Beschwerde.
Am 26.07.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen die Asylabweisung zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Durch das Schreiben vom 26.07.2021 erfolgte unmissverständlich die zum Ausdruck gebrachte Erklärung, dass ein rechtliches Interesse des BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr bestehe.
Folglich war das gegenständliche Verfahren einzustellen und der Bescheid vom 27.12.2019 ist somit auch bezüglich des Spruchpunktes I. in Rechtskraft erwachsen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2228293.1.00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021