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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 300.988/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (in seiner im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 4. Mai 1995 anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995) und § 5 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 2 AufG (a.F.) dürfe eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde festgestellt habe, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestünden. Im Falle des Beschwerdeführers habe die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 29. Dezember 1994 die Unbedenklichkeit nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben habe, seinen Antrag abzuweisen.
Insofern der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er strebe einen privaten Aufenthalt an, sei davon auszugehen, daß die Berufungsbehörde ihre Entscheidung im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes zu treffen habe, wobei aus den §§ 2 und 3 AufG klare Kriterien für die Art und Weise ableitbar seien, wie dieser Spielraum genutzt werden solle. Bei der Ermessensübung habe sich die Behörde von der ebenfalls im Gesetz begründeten Überlegung leiten lassen, daß angesichts der Zielsetzung des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden müßten. Im Hinblick auf diese Prioritäten seien Arbeitsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen prinzipiell nicht zu erteilen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und aufgrund der negativen Unbedenklichkeitsbescheinigung auch in Zukunft keiner erlaubten Beschäftigung nachgehen könne. Sein Unterhalt solle allein durch Zuwendungen Dritter finanziert werden. Eine solche Finanzierung seines Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung seines Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten. Selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, könnte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, zumal vom Beschwerdeführer keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht worden seien, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen hätten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Antragsteller hat seinen Antrag sowohl auf den Aufenthaltszweck eines privaten Aufenthaltes als auch auf jenen der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestützt. Im Berufungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, er strebe eine Aufenthaltsbewilligung ausschließlich zum Zwecke eines privaten Aufenthaltes an. Vor Inkrafttreten der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 stand der Änderung des Aufenthaltszweckes - auch im Berufungsverfahren - grundsätzlich nichts entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Gleiches hat auch für die Einschränkung des Antrages auf eine geringere Anzahl von Zwecken Gültigkeit.
Die Annahme der belangten Behörde, dem Antrag liege die beabsichtigte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde, steht daher im Widerspruch zum Berufungsvorbringen. Indem die belangte Behörde darüber hinaus rechtsirrtümlich annahm, sie sei an die Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gebunden, belastete sie ihren Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
In Ansehung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG erweist sich der angefochtene Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, dargelegten Erwägungen als mit einem Begründungsmangel behaftet.
Bei Zugrundelegung der unzutreffenden Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer strebe eine unselbständige Erwerbstätigkeit an, wäre die Versagung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG von der oben dargelegten Rechtswidrigkeit in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 AufG mitumfaßt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/19/2032).
Das Begründungselement, die belangte Behörde könnte zu keinem anderen Ergebnis gelangen, selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, zumal keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht worden seien, die eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeiführen hätten können, vermag eine auf § 4 Abs. 2 AufG gegründete Ermessensentscheidung aus den im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2111, dargelegten Gründen, nicht zu tragen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid aufgrund der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192033.X00Im RIS seit
02.05.2001