TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/29 W207 2240285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W207 2240285-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, vom 12.02.2021, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 18.02.2013 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.01.2013, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Spondylarthropathie“, 2. „Diabetes insipidus“, 3. „Chronische Entzündung der Harnblase“, 4. „Paroxysmales Vorhofflimmern“ und 5. „Psoriasis“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet.

Am 16.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 07.11.2020 zugunsten des KOBV beigelegt.

Das Sozialministeriumservice holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 13.01.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 11.01.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:

„…

Anamnese:

Diabetes Insipidus seit 1985 bekannt

HLA B27 positive SpA, Gelenksbeschwerden wechselnd, zunehmend seit Jahren

Paroxysmales Vorhofflimmern

Psoriasis

rez. Harnwegsinfekte - z.n. Harnröhrenschlitzung, chron. Cystitis

Derzeitige Beschwerden:

Häfiger Harndrang bei Diabetes Insipidus - mit Minirin Harnmenge steuerbar, aber sehr kurze Miktionsfrequenz von stündlich bis halbstündlich

Gonarthrosen bds., - orthopädische konservative TH vorerst weiter, keine OP bis dato geplant, Chondropathie IV beide Kniegelenke, Schmerzen in der linken Schulter und im linken EBO -

bekannter Nabel und Zwerchfellbruch - derzeit konservative TH

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Minirin, Concor, Seractil, PPI

Sozialanamnese:

dzt. Home Office

AHS Professorin (Musik und Gitarre) – XXX Gymnasium

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT des rechten Kniegelenks, 30.12.2020:

ausgeprägte retropatellare Chondropathie Grad IV, Knorpelglatze, Knochenmarksödem und Geröllzysten

Chondropathie Grad III

Befundbericht Dr. B., RÖ Fußwurzel, degenerative Veränderungen im Großzehengrundgelenk

Befundbericht Urologie, Dr.P., 08.10.2020:

Rec. HWI, Blasenkapazität herabgesetzt

Miktionsfrequenz stündlich bzw. halbstündlich

Diagnose: OAB-nass bei Diabetes insipidus

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 157,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf frei beweglich,

Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Caput: unauffällig

ausgeprägte Kyphose im HWS/BWS Bereich

Muskulatur seitengleich ausgebildet

keine Beinödeme

OE frei beweglich

UE: ausgeprägte Gonarthrosen, keine synovitischen Schwellungen

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt frei möglich

Status Psychicus:

klar, orientiert in allen Qualitäten

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, LA B 27 positive Spondylarthropathie, Gonarthralgie beidseits

2

Diabetes insipidus

3

Chronische Entzündung der Harnblase

4

Paroxysmales Vorhofflimmern

5

Psoriasis

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird erhöht aufgrund der Progredienz, Leiden 2 und 3 idem zum Vorgutachten, Leiden 4 wird in einer eigenen Positionsnummer abgebildet, gleichbleibender GdB, Leiden 5 idem

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Trotz der bestehenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der Beschwerden in der Wirbelsäule ist dennoch eine körperlichen Belastbarkeit möglich. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Im Hinblick auf den Diabetes insipidus liegt hier ein chronifiziertes Leiden vor, eine Änderung zum Vorgutachten aus 2013 ist hier allerdings nicht ableitbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nicht zutreffend

Gutachterliche Stellungnahme:

Trotz der bestehenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der Beschwerden in der Wirbelsäule ist dennoch eine körperlichen Belastbarkeit möglich. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Im Hinblick auf den Diabetes insipidus liegt hier ein chronifiziertes Leiden vor, eine Änderung zum Vorgutachten aus 2013 ist hier allerdings nicht ableitbar.“

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landstelle Niederösterreich, vom 14.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das Gutachten vom 13.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 02.02.2021 wurde eine Stellungnahme folgenden Inhalts eingebracht:

„…

Die Antragwerberin leidet an einer Weichteilschwellung der UE, die bisher nicht im Gutachten berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund ist es ihr unmöglich eine Wegstrecke von 3-400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen.

Weiters bestehen Abnützungen am Großzehengrundgelenk, die ihr starke Schmerzen verursachen, welche die Gehfähigkeit einschränken sowie Wegstrecke ebenso limitieren.

Schließlich leidet die AW an Schmerzen in der linken Schulter sowie der gesamten linken OE, die es ihr unmöglich machen, sich beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten.

Schließlich muss die AW mindestens alle halben Stunden eine Toilette aufsuchen, dies aufgrund der Diabeteserkrankung. Sie kann weiters den Harn nicht lange halten. Das Volumen der Blase ist eingeschränkt. Sie hat Harnröhrenschlitzungen sowie Botoxbehandlungen gehabt, dennoch hat sich der Zustand nicht gebessert. Deshalb muss die AW jederzeit die Möglichkeit haben eine Toilette aufzusuchen, was die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und unzumutbar macht.

Beweis:

beiliegende Befunde

Es wird beantragt das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.

Name und Unterschrift der Bevollmächtigten“

Diesem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Aufgrund des Inhalts der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 13.01.2021 erstellt hatte, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.02.2021 wird in inhaltlicher Hinsicht – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„…

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

SVG vom 13.01.2021 vorliegend mit der Prüfung der Unzumutbarkeit

Es wurden nun neue Befunde zur Prüfung eingereicht, die bei der vorhergehenden Untersuchung am 11.01.2021 noch nicht aufliegend waren:

Befundbericht XXX Wien, Abteilung für Urologie, 02.05.2019:

Harnröhrenstenose

Cystitits cystica in Trigonum

St. p. OTIS 2/12 und 2013

Rez. Harnwegsinfekte

Befundbericht Dr. G.M.-L., 01.09.2020:

chronisch rez. Lumboischialgie bei degenerativer LWS Abnützung

Omarthrose mit impingement beider Schultergelenke

Gonarthrose bil. mit 4 gradiger Retropatellararthrose bil. und rez. Epicondylitis med. dext

Befundbericht Diagnosezentrum XXX, 09.12.2020:

Zeichen einer Epicondylitis radialis humeri rechts, auch links zeigen sich diskrete Verkalkungen über dem Epicondylus radialis humeri.

Normale Weite und Begrenzung der Gelenkspalten

Beidseits mäßig ausgeprägte, medial betonte Drei-Compartment-Gonarthrose

MRT des rechten Kniegelenkes,30.12.2020.

Ausgeprägte retropatellare Chondropathie, Grad IV, Knorpelglatze, Knochenmarködem und winzige Geröllzysten, bei Lateralisation der Patella wie beschrieben.

Chondropathie Grad III, medianes Compartment Femorotibialgelenk, komplex fragmentierter

Innenmeniscus, Pars intermedia und Hinterhorn. Gelenkerguss, keine Bakerzyste. Kleiner Gelenkerguss im proximalen Tibiofibulargelenk mit winziger synovialer Zyste. Zeichen einer geringen Zerrung des Innenbandes

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Minirin, Concor, Seractil, PPI

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, LA B 27 positive Spondylarthropathie, Gonarthralgie beidseits

2

Diabetes insipidus

3

Chronische Entzündung der Harnblase

4

g.z. paroxysmales Vorhofflimmern

5

Psoriasis

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 wird aufgrund der vorgelegten Befunde höher bewertet, die übrigen Leiden idem zum Vorgutachten, keine weitere Abänderung

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Trotz der bestehenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, insbesondere der Knie und der Beschwerden in der Wirbelsäule sowie der Vorfüsse, ist dennoch eine körperlichen Belastbarkeit möglich. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Im Hinblick auf den Diabetes insipidus (behandelt), sowie die Voroperationen an der Harnblase und den dadurch bedingten vermehrten Harndrang liegt hier ein chronifiziertes Leiden vor, eine wesentliche Änderung zum Vorgutachten aus 2013 ist im Hinblick auf den Diabetes insipidus allerdings nicht ableitbar. Bei vermehrtem Harndrang sind handelsübliche Inkontinenzprodukte zur Versorgung als ausreichend anzusehen und es kommt hier zu keiner weiteren Einschränkung in der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nicht zutreffend

Gutachterliche Stellungnahme:

Nach erneutem Befundstudium wird Folgendes festgehalten:

Trotz der bestehenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, insbesondere der Knie und der Beschwerden in der Wirbelsäule sowie der Vorfüsse, ist dennoch eine körperlichen Belastbarkeit möglich. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der oberen Extremitäten.

Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Im Hinblick auf den Diabetes insipidus (behandelt), sowie die Voroperationen an der Harnblase und den dadurch bedingten vermehrten Harndrang liegt hier ein chronifiziertes Leiden vor, eine wesentliche Änderung zum Vorgutachten aus 2013 ist im Hinblick auf den Diabetes insipidus allerdings nicht ableitbar. Bei vermehrtem Harndrang sind handelsübliche Inkontinenzprodukte zur Versorgung als ausreichend anzusehen und es kommt hier zu keiner weiteren Einschränkung in der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.“

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung wurde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf das aufgrund der eingelangten Stellungnahme neuerlich eingeholte Sachverständigengutachten. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 und vom 12.02.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung am 08.03.2021 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2021 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:

„…

Die belangte Behörde stellte in Ihrem Gutachten fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Diabetes insipidus sowie ein vermehrter Harndrang vorliegt, kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Benützung von Inkontinenzprodukten zumutbar sei und deshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls zumutbar und möglich sei.

Die belangte Behörde verkennt hierbei allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Harnblase mehrere Operationen hatte, die dazu führten, dass die Harnkapazität herabgesetzt ist sowie eine überaktive Blase vorliegt. Sie leidet weiters an einer chronischen Entzündung der Harnblase. In Kombination mit der vorliegenden Diabetes-Erkrankung führt dies bei der Beschwerdeführerin zu einem vermehrten Harndrang.

Da bei der vorliegenden Diabetes insipidus-Erkrankung die Einstellung nicht so einfach ist wie bei einem Diabetes mellitus, muss die Beschwerdeführerin zu unbestimmten Uhrzeiten (dies abhängig von der Harnausscheidung) Medikamente einnehmen.

Es liegt nicht - wie von der Behörde festgestellt - eine Inkontinenz vor, die Beschwerdeführerin

leidet lediglich an häufigem dringendem Harndrang.

Die Beschwerdeführerin muss deshalb sehr häufig und unverzüglich eine Toilette aufsuchen können. Dies macht ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.

Gleichzeitig leidet die Beschwerdeführerin auch an massiven Einschränkungen im Bewegungsapparat, die dazu führen, dass es ihr unmöglich ist bei plötzlich auftretendem Harndrang die Toilette im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels rechtzeitig zu erreichen.

Diese Bewegungseinschränkungen machen es ihr auch unmöglich eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen. Es liegt einerseits eine schwere Gonrthrose sowie deutliche degenerative Abnützungen der LWS und andererseits Weichteilschwellungen im Bereich des rechten Unterschenkels vor. Dies wurde bisher nicht ausreichend berücksichtigt.

In dem Befund des behandelnden Orthopäden wird auch darauf hingewiesen, dass sie an Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern leidet, die dazu führen, dass weder ein sicheres Ein-/Ausstiegen noch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist.

Insgesamt hätte die Behörde somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorliegen.

Beweis:

?        bereits aufliegende/vorgelegte Befunde

?        Durchführung einer mündlichen Verhandlung

?        einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der

o        Orthopädie/Chirurgie

o        Urologie

Aus genannten Gründen wird daher der

ANTRAG

gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.

Name der Beschwerdeführerin“

Die belangte Behörde legte am 10.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Urkundenvorlage vom 11.03.2021 wurde dem erkennenden Gericht eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 04.03.2021 zugunsten des KOBV vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 16.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1.       Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, LA B 27 positive Spondylarthropathie, Gonarthralgie beidseits;

2.       Diabetes insipidus;

3.       Chronische Entzündung der Harnblase;

4.       paroxysmales Vorhofflimmern;

5.       Psoriasis.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.01.2021, sowie in dem ergänzenden Aktengutachten derselben Ärztin vom 12.02.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.01.2021 und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, und vom 12.02.2021, beruhend auf den von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegten medizinischen Unterlagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind. Sie führte dazu nachvollziehbar zunächst aus, dass bei der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten – insbesondere der Knie und der Beschwerden in der Wirbelsäule sowie der Vorfüße – dennoch eine ausreichende körperliche Belastbarkeit möglich ist. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden und es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, wobei auch die Greifformen erhalten sind.

Diese Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („… Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig ausgeprägte Kyphose im HWS/BWS Bereich Muskulatur seitengleich ausgebildet keine Beinödeme; OE frei beweglich; UE: ausgeprägte Gonarthrosen, keine synovitischen Schwellungen; Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt frei möglich“). Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus – insbesondere im Bereich der unteren Extremitäten – Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, aber auch, dass diese Funktionseinschränkungen kein solches Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – erreichen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass es ihr unmöglich sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen und auch die Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultern dazu führen würden, dass das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass derartige Bewegungseinschränkungen bei der persönlichen Untersuchung am 11.01.2021 nicht objektiviert werden konnten. Im Rahmen dieser Untersuchung konnte – trotz der vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule – ein unauffälliges Gangbild mit einem freien und uneingeschränkt möglichen Lagewechsel festgestellt werden, weshalb die Gutachterin zu dem Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich ist. Ebenfalls konnte im Zuge dieser persönlichen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der oberen Extremitäten festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde kam die Gutachterin in ihrem Aktengutachten vom 12.02.2021 nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich ist und auch die oberen Extremitäten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend beweglich sind. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die eine Verschlechterung der vorliegenden Leiden untermauern würden, sodass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten subjektiv empfundenen Einschränkungen nicht objektiviert sind. Das Vorliegen einer mit den degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin verbundene erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten in einer solchen Intensität, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, ist daher bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht objektiviert.

Bezüglich des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden häufigen und dringenden Harndrangs führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass im Hinblick auf den Diabetes insipidus (behandelt), sowie die Voroperationen an der Harnblase und den dadurch bedingten vermehrten Harndrang ein chronifiziertes Leiden vorliegt, jedoch im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 im Hinblick auf den Diabetes insipidus keine wesentliche Änderung ableitbar ist. Bei vermehrtem Harndrang sind handelsübliche Inkontinenzprodukte zur Versorgung als ausreichend anzusehen und es kommt hier zu keiner weiteren Einschränkung in der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin wendete diesbezüglich in der Beschwerde ein, durch mehrere Operationen eine herabgesetzte Harnkapazität sowie eine überaktive Blase zu haben und an einer chronischen Entzündung der Harnblase zu leiden, was insgesamt zu einem vermehrten Harndrang führen würde und ihr deshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2021 gab die Beschwerdeführerin an, an einem häufigen Harndrang mit einer Miktionsfrequenz von stündlich bis halbstündlich zu leiden. Auch aus dem urologischen Befund vom 08.10.2020 ergibt sich eine Miktionsfrequenz von stündlich bzw. halbstündlich. Unter Zugrundelegung dieser Miktionsintervalle ist auszuführen, dass diese angegebenen Miktionsintervalle im überwiegenden Teil der Fälle im innerstädtischen Verkehr ausreichend sind, um ein Verkehrsmittel zu erreichen und zu benutzen, dass in gewissem Umfang auch öffentliche Toiletten zur Verfügung stehen und dass die öffentlichen Verkehrsmittel im Überlandverkehr (Bahn, Schnellbahn, Bus) überwiegend mit Toiletten ausgestattet sind, wobei im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen ist, dass eine Harninkontinenz – den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde folgend – nicht vorliegt. Darüber hinaus sollte aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.01.2021 selbst ausführte, dass die Harnmenge durch die Einnahme des Medikaments „Minirin“ steuerbar sei, weshalb für die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit besteht, sich in gewissem Ausmaß Abhilfe zu verschaffen, da im Regelfall die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel vorhersehbar und planbar ist.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist auch den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen beizupflichten, dass sich der bei der Beschwerdeführerin vorliegende vermehrte Harndrang durch die entsprechenden handelsüblichen Produkte kompensieren lässt, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer (im Fall der Beschwerdeführerin in dieser Form nicht vorliegenden) schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Bezüglich des Verwendens von Hygieneprodukten für den vermehrten Harndrang ist daher festzuhalten, dass die Verwendung dieser Produkte im Fall der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Möglichkeiten (Steuerung der Harnmenge durch Medikamente und Verwendung von Inkontinenzprodukten) vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund ihrer Einschränkungen im Bewegungsapparat das rechtzeitige Erreichen einer Toilette im Bereich eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich sei, nicht zum Erfolg führen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen daher auch in Bezug auf die Harninkontinenz – dies auch in Zusammenschau mit den Einschränkungen im Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin – nicht vor.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 bzw. dem ergänzend eingeholten Aktengutachten vom 12.02.2021 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2021 und vom 12.02.2021. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

?        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

?        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

?        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

?        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

?        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

?        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

?        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

?        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

?        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

?        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

?        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

?        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

?        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

?        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

?        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

?        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

?        anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

?        schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

?        fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

?        selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

?        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

?        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

?        Kleinwuchs,

?        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

?        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2021 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen der unteren Extremitäten wurde in den Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass dennoch eine ausreichende körperliche Belastung möglich ist und eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückgelegt werden kann sowie das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist.

Bezüglich des bei der B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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