Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W207 2206554-1/23E
W207 2206554-2/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNGEN DER AM 29.06.2021 ZU DEN GESCHÄFTSZAHLEN W207 2206554-1 UND W207 2206554-2 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur GZ.: 2206554-1 durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, vom 20.09.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zahl 1124046705-161035139/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 1. beschlossen sowie 2. und 3. zu Recht erkannt:
A)
1. ) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur GZ.: 2206554-2 über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, vom 19.02.2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zahl 1124046705/161035139, betreffend Abweisung des Antrages auf Änderung des Geburtsdatums in den relevanten Systemen (§§ 26 und 28 BFA-VG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 19.02.2020 wird der angefochtene Bescheid vom 20.01.2020, Zl. 1124046705/161035139, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 verkündeten Beschlusses bzw. der verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 26 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeileinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2206554.1.00Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021