TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/29 W133 2240767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W133 2240767-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Wien, vom 27.10.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, stellte, damals vertreten durch den XXXX , am 25.06.2020 beim Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, ein Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 23.06.2020, sowie Kopien der Heiratsurkunde vom XXXX , des Personalausweises, des Staatsbürgerschaftsnachweises vom XXXX , des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom XXXX , der Meldebestätigung vom 21.11.2013 und der e-card bei.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 21.09.2020 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild. Mitberücksichtigt ist die somatoforme Schmerzstörung.

03.06.01

30

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) aus medizinischer Sicht beurteilt. Die Gutachterin führte darüber hinaus aus, dass ein nicht operationswürdiger Kleinhirnbrückenwinkeltumor links keinen Grad der Behinderung erreiche. Von Seiten des Bewegungsapparates könnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, weshalb auch diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 27.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage, und auf die von der Beschwerdeführerin nicht genützte Stellungnahmemöglichkeit zu den Beweisergebnissen.

Mit E-Mail vom 15.12.2020 brachte die nunmehrige anwaltliche Vertretung den Vollmachtswechsel zur Kenntnis. Mit diesem Schreiben wurde unter einem fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2020 erhoben. Darin wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid ein wesentliches Leiden der Beschwerdeführerin, nämlich eine angeborene Deformation des Ohres, wodurch sie auf der rechten Seite völlig taub und auf der linken Seite sehr stark schwerhörig sei, trotz explizitem Hinweis völlig außer Betracht geblieben sei. Der vorgelegte Audiometrie-Befund vom 29.06.2015 habe keinen Eingang bei der Untersuchung gefunden. Im Zweifelsfall hätte die untersuchende Allgemeinmedizinerin einen Facharzt aus dem Gebiet HNO beiziehen müssen. Schließlich sei auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides „nicht gehörlos“ bzw. „nicht schwer hörbehindert“ angekreuzt worden, was jedenfalls unrichtig sei und den gesamten Bescheid infolge Unvollständigkeit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel und mit Rechtswidrigkeit behafte. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Leiden im orthopädischen Bereich (Wirbelsäule, Hüfte, Steißbein, Füße, Hände) seien bei der Beurteilung völlig außer Betracht geblieben und hätte bei Zweifeln auch hier ein entsprechender Facharzt beigezogen werden müssen. Die Negierung der angegebenen Schmerzen und Einschränkungen hätte einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Der Bescheid sei daher unvollständig, mangelhaft begründet und mit einem Verfahrensmangel behaftet, weshalb die antragsgemäße Ausstellung des Behindertenpasses, die Beiziehung von Sachverständigen aus den medizinischen Fachgebieten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Orthopädie beantragt werde. Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Audiometrie-Befund vom 29.06.2015 vorgelegt.

Aufgrund der eingelangten Beschwerdeeinwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 und eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2021 ein.

Im eingeholten Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung für diese Fachrichtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rechts Taubheit, links geringgradige Hörstörung

Tabelle Zeile 6/Kolonne 2 - fixer Richtsatz.

12.02.01

30

2

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

3

Missbildung der rechten Ohrmuschel und des rechten Gehörganges

fixer Richtsatz.

12.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung eine Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt sei.

Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild. Mitberücksichtigt ist die somatoforme Schmerzstörung.

03.06.01

30

2

Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom

Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, bei mäßigen Verspannungen.

02.02.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Eine Trigeminusneuralgie links erreiche keinen Grad der Behinderung, da diese nicht durch aktuelle Befunde belegt sei.

In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2021 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021 und Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 die Funktionseinschränkungen zusammenfassend den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild. Mitberücksichtigt ist die somatoforme Schmerzstörung.

03.06.01

30

2

Rechts Taubheit, links geringgradige Hörstörung

Tabelle Zeile 6/Kolonne 2 - fixer Richtsatz.

12.02.01

30

3

Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom

Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung des Bewegungsumfangs, bei mäßigen Verspannungen.

02.02.01

10

4

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

5

Missbildung der rechten Ohrmuschel und des rechten Gehörganges

fixer Richtsatz.

12.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein relevantes Zusatzleiden vorliege. Durch die übrigen Leiden werde das Leiden 1 hingegen nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Eine Trigeminusneuralgie links erreiche keinen Grad der Behinderung, da diese nicht durch aktuelle Befunde belegt sei.

Mit Bescheid vom 15.02.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse der durchgeführten ärztlichen Begutachtungen. Die Gutachten vom 04.02.2021 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), 07.02.2021 (Allgemeinmedizin) und 14.02.2021 (Gesamtbeurteilung) wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.

Mit E-Mail der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 26.02.2021 wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wird ohne Vorlage neuer Beweismittel vorgebracht, dass auch in der nunmehrigen Beschwerdevorentscheidung die Taubheit (rechtes Ohr) bzw. die extreme Schwerhörigkeit (linkes Ohr) der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sodass auch die Beschwerdevorentscheidung mangelhaft und mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen werde auf das Beschwerdevorbringen vom 15.12.2020 verwiesen.

Die belangte Behörde legte am 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.06.2020 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, chronifiziertes Zustandsbild, Mitberücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung;

2.       Rechts Taubheit, links geringgradige Hörstörung;

3.       Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom, keine Einschränkung des Bewegungsumfangs bei mäßigen Verspannungen;

4.       Tinnitus, nicht dekompensiert;

5.       Missbildung der rechten Ohrmuschel und des rechten Gehörganges.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.

Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da aufgrund des Ausmaßes von Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden vorliegt. Durch die übrigen Leiden wird das Leiden 1 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde in der Gesamtbeurteilung korrekt mit 40 v.H. angenommen.

Eine Trigeminusneuralgie links ist nicht durch aktuelle Befunde belegt und erreicht daher keinen Grad der Behinderung.

Im Vergleich zum Vorgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2020 wurden im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021 nunmehr auch die Taubheit rechts, die geringgradige Hörstörung links, der Tinnitus und die Missbildung der rechten Ohrmuschel und des rechten Gehörganges, und im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beurteilung entsprechend berücksichtigt. Die in den Gutachten vom 04.02.2021 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) und 07.02.2021 (Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin) festgestellten Funktionseinschränkungen wurden gleichlautend in die Gesamtbeurteilung übernommen. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung in der Gesamtbeurteilung vom 14.02.2021 insgesamt um eine Stufe erhöht und beträgt nun 40%.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 14.02.2021 der Entscheidung zu Grund gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 und auf der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2021. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung. Dieses Leiden wurde unter Mitberücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung sowohl im Vorgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2020, als auch im nachfolgend eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft. Auch die Zuordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erweist sich in Anbetracht des chronifizierten Zustandsbildes als nachvollziehbar und richtig. Diese Zuordnung wurde von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin auch weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag bestritten.

Die Taubheit rechts und die geringgradige Hörstörung links wurden erstmals im Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021 als Leiden eingestuft. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom beigezogenen Facharzt nachvollziehbar und korrekt der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Unter Berücksichtigung der Taubheit rechts und einem festgestellten Hörverlust links von 30% ist die Einstufung in der Tabelle Zeile 6/Kolonne 2 richtig erfolgt. In Bezug auf das Vorbringen im Vorlageantrag, dass dieses Leiden auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass nach der Anlage der Einschätzungsverordnung bei einer Taubheit am rechten Ohr und einer geringgradigen Schwerhörigkeit am linken Ohr mit einem Hörverlust von 20-40% ein Grad der Behinderung von 30 v.H. nach einem fixen Richtsatz einzuschätzen ist. Auch aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Audiometrie-Befund vom 29.06.2015 ist ein Hörverlust links von 27% zu erkennen. Weitere Befunde, die einen höheren Hörverlust links belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Aufgrund des festgestellten Hörverlustes der Beschwerdeführerin ist daher eine höhere Einschätzung dieses Leidens nicht möglich.

Auch die vorliegenden Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden erstmals im Gutachten der im Beschwerdevorentscheidungsverfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 beurteilt und eingeschätzt. Das Leiden wurde von der Sachverständigen unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Einschränkungen der Beweglichkeit zutreffend der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Da bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen des Bewegungsumfanges, jedoch mäßige Verspannungen festgestellt werden konnten, erweist sich auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz als nachvollziehbar und richtig. Diese Einschätzung wurde von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch nicht bestritten.

Auch die Einschätzungen der weiteren vorliegenden Leiden (Tinnitus, Missbildung der rechten Ohrmuschel und des rechten Gehörganges) sind durch den beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt, welche anschließend gleichlautend in die Gesamtbeurteilung übernommen wurden. Auch die Zuordnungen dieser Leiden wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Die Feststellung der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 14.02.2021, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein relevantes Zusatzleiden vorliegt, die übrigen Leiden hingegen zu keiner Erhöhung führen, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt mit 40 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, dass die Trigeminusneuralgie links keinen Grad der Behinderung erreicht, da diese durch keine aktuellen Befunde belegt ist, nicht zu beanstanden ist.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch. Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen, dass die vorliegende Taubheit rechts, die Schwerhörigkeit links sowie die angeführten Leiden im orthopädischen Bereich (Wirbelsäule, Hüfte, Steißbein, Füße, Hände) im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, wurde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vollumfänglich eingegangen und die vorgebrachten Leiden durch die Einholung der Gutachten aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bei der Beurteilung berücksichtigt. Die eingeholten Gutachten sind allesamt vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden darin nach der Einschätzungsverordnung richtig eingeschätzt. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bestritt auch die im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten nicht substantiiert und erhob keine Einwendungen, die die schlüssigen Gutachten entkräften könnten. Insbesondere legte sie keine den Gutachtensergebnissen widersprechenden Befunde vor.

Die Beschwerdeführerin ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 und der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2021. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren und im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Auf die Einwendungen im Vorlageantrag wurde ebenso im Beschwerdeverfahren bereits eingegangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.02.2021, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.02.2021 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 14.02.2021 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2240767.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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