TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/30 W126 2242152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2021
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Entscheidungsdatum

30.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §26
GSVG §40

Spruch


W126 2242152-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Lachinger Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 23.03.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.03.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und ab 07.02.2013 der Pflichtversicherung in Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Er sei verpflichtet, die in Spruchpunkt 2. im Einzelnen für die Jahre 2010, 2011 und 2013 bis 2018 angeführten monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (samt Beitrag zur Selbstständigenvorsorge) zu entrichten.

Begründend führte die SVS aus, dass der Beschwerdeführer seit 07.02.2013 bis 26.11.2019 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern bzw. seit 07.02.2013 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gewesen sei. Seinem Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sei mit Schreiben vom 13.05.2013 stattgegeben worden. Festgestellt wurden zudem die übermittelten Daten der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010, 2011 und 2013 bis 2017, sowie die Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG aufgrund des seit 01.01.2008 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Mit Schreiben vom 22.06.2020 sei der Beschwerdeführer darüber verständigt worden, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum ab dem 07.02.2013 rückwirkend wegfalle. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 gehe hervor, dass das Vorliegen von Liebhaberei steuerlich anerkannt worden sei. Mit Mail vom 12.03.2021 habe das Finanzamt auf Ersuchen der SVS mitgeteilt, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2017 rechtskräftig seien. Durch die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 treffe die Voraussetzung des Nichtbestandes der Vorversicherungszeit nicht mehr zu, sodass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr möglich sei und ab 07.02.2013 die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestehe. Betreffend die Beitragspflicht führte die SVS aus, dass sie an die in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorgenommene Zuordnung der Einkünfte gebunden sei und stellte die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2010, 2011 und 2013 fest. In den Jahren 2014 bis 2018 sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund der ausgewiesenen Verluste bzw. der steuerlichen Nichtveranlagung unter Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 GSVG mit Null festzustellen gewesen. In der Pensionsversicherung sei die Feststellung der Beitragsgrundlage mit der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage erfolgt. In den Jahren 2010, 2011 und 2013 seien auch Beiträge zur Selbstständigenvorsorge vorgeschrieben worden. Diese seien aber nicht Gegenstand des Bescheides. Zur Verjährung wird angeführt, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2017 im November 2018 erlassen worden seien und im Jahr 2019 mittels Datenaustausches an die SVS übermittelt worden seien. Damit sei keine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Beitragspflicht eingetreten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die von der Finanz ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund des lange zurückliegenden Sachverhalts und weil er davon ausgegangen sei, dass es sich um keine unternehmerische Tätigkeit handle, nicht mehr entkräften könne. Der Einwand der Verjährung werde aufgrund der erst im Jahr 2019 erfolgten Übermittlung der Daten an die SVS nicht weiter aufrechterhalten. Seit dem Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer aus der vermeintlich unternehmerischen Tätigkeit keine Überschüsse, sondern stets Verluste „erwirtschaftet“. Dementsprechend sei auch für die Jahre 2010 bis 2013 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hobby XXXX keine Einkünfte erzielt habe. Aufgrund dieser Umstände und weil er im gesamten Zeitraum für drei Kinder sorgepflichtig gewesen sei, ersuche er die Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2010, 2011 und 2013, jedenfalls aber die Verzugszinsen und Mahnspesen nachzusehen. Mit Einkommensteuerbescheid 2018 habe das Finanzamt die Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei nicht mehr anerkannt. Daher sei ab dem Jahr 2014 von keinen gewerblichen Einkünften bzw. keinen über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden gewerblichen Einkünften auszugehen. Die rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht sei möglich, da der Beschwerdeführer auch erst rückwirkend erstmals mit Vorschreibungen durch die belangte Behörde im dritten Quartal 2020 bzw. mit dem angefochtenen Bescheid der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterstellt worden sei. Allenfalls sei der Beschwerdeführer aber als Kleinunternehmer zu behandeln und die Beitragsgrundlagen entsprechend festzusetzen. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer seit September 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sodass eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG vorliege. Daher sei bei der Feststellung der Beitragspflicht, sofern eine solche nicht ohnehin bereits aufgrund der Liebhaberei zu verneinen sei, eine Differenzvorschreibung bzw. eine Anrechnung der aus der unselbstständigen Tätigkeit gezahlten Beiträge vorzunehmen. Zusammengefasst unterliege der Beschwerdeführer damit nicht der Versicherungspflicht, in eventu seien die aus der unselbstständigen Tätigkeit gezahlten Beiträge zu berücksichtigen und/oder er als Kleinunternehmer einzustufen. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Die SVS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme vom 05.05.2021 aus, dass sie bezüglich der Feststellung der Beitragsgrundlagen bzw. der Pflichtversicherung nach ständiger Judikatur des VwGH an die Entscheidung der Finanzbehörden gebunden sei. Dass der Beschwerdeführer die seitens der Finanz ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr entkräften habe können, gehe daher zu seinen Lasten. Die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 sei daher zu Recht erfolgt und habe zur Folge gehabt, dass im Zeitraum ab 07.02.2013 keine Ausnahme von der Pflichtversicherung möglich sei. Die Höhe der Beitragsgrundlage sei daher mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen gewesen. Die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG sei unter Anwendung des § 26 Abs. 4 GSVG berücksichtigt worden und habe dazu geführt, dass die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in den Jahren von 2014 bis 2018 mit Null festzustellen war. In den Jahren 2010 bis 2013 sei die Feststellung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte erfolgt, da die Höchstbeitragsgrundlage in den Jahren 2010 bis 2013 nicht erreicht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit September 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Im Zeitraum von 07.02.2013 bis 26.11.2019 verfügte er über eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern und seit 07.02.2013 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe.

In den Jahren 2010, 2011 und 2013 bis 2017 wurden in den Einkommensteuerbescheiden die in der folgenden Tabelle angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr rechtskräftig festgestellt und der belangten Behörde die Daten der Einkommensteuerbescheide im Rahmen des Datenaustausches nach § 229a GSVG übermittelt. In der Tabelle werden ebenfalls die Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG in den jeweiligen Jahren angeführt:

Jahr

Einkünfte (bzw. Verluste) aus Gewerbebetrieb

Bescheid-datum

übermittelt am

B-KUVG-Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (allgemein und Sonderzahlungen „SZ“)

2010

EUR 27.206,00

14.11.2018

25.01.2019

EUR 23.389,20 und
EUR 3.898,20 SZ

2011

EUR 6.358,73

14.11.2018

25.01.2019

EUR 24.202,80 und
EUR 4.033,80 SZ

2013

EUR 1.738,40

14.11.2018

11.01.2019

EUR 25.543,20 und
EUR 4.241,60 SZ

2014

EUR - 674,83

14.11.2018

11.01.2019

EUR 26.417,40 und
EUR 4.418,00 SZ

2015

EUR - 19.809,48

15.11.2018

14.01.2019

EUR 27.376,00 und
EUR 4.576,00 SZ

2016

EUR - 21.396,35

20.11.2018

16.01.2019

EUR 28.402,98 und
EUR 4.733,84 SZ

2017

EUR - 19.049,17

17.12.2018

12.02.2019

EUR 28.888,80 und
EUR 4.814,80 SZ

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 14.10.2019 wurde das Vorliegen von Liebhaberei steuerlich anerkannt und daher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen.

Die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG betrug für 2018 EUR 29.958,60 und EUR 4.993,10 Sonderzahlungen.

Mit Schreiben der SVS vom 22.06.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass er im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt und die Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum ab 07.02.2013 rückwirkend wegfällt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt (insbesondere dem Auszug aus dem Gewerberegister und den vom zuständigen Finanzamt übermittelten Daten) in Zusammenschau mit der Beschwerde und war soweit entscheidungserheblich nicht strittig.

Der Beschwerdeführer äußerte zwar Einwendungen gegen die Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 bis 2013 festgestellten Einkünfte, bestritt jedoch nicht, dass die Einkünfte von Finanzamt rechtskräftig in dieser Höhe festgestellt wurden, sondern gab vielmehr selbst an, dass es ihm mangels Belegen nicht gelungen ist, diese Feststellungen zu widerlegen. Da somit nicht der Inhalt dieser rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide strittig ist, sondern nur die tatsächlichen Einkünfte und wie unten unter 3.1.2. dargestellt, eine Bindung der Behörde an die in den Einkommensteuerbescheiden festgestellten Einkünften besteht, ist dieser Einwand für die Ermittlung des Sachverhalts nicht maßgeblich. Im Übrigen erstattete der Beschwerdeführer nur ein rechtliches Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Pflichtversicherung

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 131/2006 und BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998) sind Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit a GSVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998) sind Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015).

Die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b) betrug im Jahr 2010 EUR 4.395,96 und im Jahr 2011 EUR 4.488,24.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (in den anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 62/2010 und BGBl. I Nr. 139/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) sind auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 […] von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b (seit 01.01.2016 „§ 25 Abs. 4“) nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

3.1.2. Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011

In den Jahren 2010 und 2011 war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung, erzielte aber laut der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist eine Pflichtversicherung als „neuer Selbstständiger“ zu prüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des EStG erzielen, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120, mwN).

Im vorliegenden Fall liegen für die Kalenderjahre 2010 und 2011 unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG war daher nicht zu prüfen, ob die getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutrifft (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die von der Finanz für die Jahre 2010 bis 2013 ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht widerlegen konnte, jedoch aufgrund der ab dem Jahr 2014 festgestellten Verluste davon auszugehen sei, dass er auch in den Jahren 2010 bis 2013 keine Einkünfte erzielt habe, kann aufgrund dieser Bindung an die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung im Verfahren über die Versicherungspflicht nicht mehr berücksichtigt werden und geht daher ins Leere.

Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, dass er als „Kleinunternehmer“ einzustufen sei und damit offenbar eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 GSVG geltend macht, ist dem zu entgegnen, dass die Z 5 vorliegend nicht anwendbar ist, da er eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die Versicherungsgrenze der Z 6 durch die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zweifelsfrei überschritten ist. Betreffend den Ausnahmetatbestand der Z 7 (sogenannte „Kleinstunternehmerregelung“) ist zudem festzuhalten, dass dieser nur für Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG anwendbar ist und der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

Die belangte Behörde stellte daher zu Recht die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Kalenderjahre 2010 und 2011 fest.

3.1.3. Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab dem 07.02.2013 (bis 31.12.2018)

Seit dem 07.02.2013 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums war der Beschwerdeführer unstrittig im Besitz einer Gewerbeberechtigung und erfüllt damit die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um Liebhaberei bzw. ein Hobby und nur „vermeintlich“ um eine unternehmerische Tätigkeit gehandelt hat, ist damit für die Versicherungspflicht nicht maßgeblich.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt nämlich allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025).

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass ab 2013 aus seiner Tätigkeit nur noch geringe Gewinne bzw. Verluste resultierten und die SVS daher ursprünglich von der Erfüllung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausgegangen ist. Allerdings trifft dieser Ausnahmetatbestand aufgrund der zu Recht erfolgten rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 nicht (mehr) zu. Zusätzlich zu der Versicherungsgrenze des § 25 Abs. 4 GSVG, muss nämlich eine der drei Alternativvoraussetzungen (lit a bis lit c) vorliegen. Während lit b und lit c bereits aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommen, ist die Voraussetzung der lit a, wonach innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegen dürfen, aufgrund der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht erfüllt.

Die Feststellung der Pflichtversicherung ab dem 07.02.2013 (bis 31.12.2018) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

3.2. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen und der entsprechenden Beitragspflicht

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz […] unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG betrug

?        im Jahr 2010 für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, EUR 366,33

?        im Jahr 2011 für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, EUR 374,02

?        in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3

o        in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, in der Krankenversicherung EUR 537,78

o        in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren EUR 537,78

?        in den Jahren 2016 und 2017 in der Pensionsversicherung EUR 723,52 (§ 359 Abs. 3a GSVG)

?        im Jahr 2018 EUR 654,25 (§ 359 Abs. 3a GSVG)

Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 GSVG betrug im Jahr 2010 EUR 57.540,-, im Jahr 2011 EUR 58.800,- und im Jahr 2013 EUR 62.160,-.

Gemäß § 26 Abs. 3 GSVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG begründen.

Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist gemäß § 26 Abs. 6 GSVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

3.2.2. Beitragsgrundlage und Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.01.2010 bis 31.12.2011 und 07.02.2013 bis 31.12.2013

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2019/08/0111, mwN).

Das Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der ab dem Jahr 2014 festgestellten Verluste davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2010 bis 2013 keine Einkünfte erzielt habe, kann daher auch im Rahmen der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass unter Berücksichtigung der aufgrund seiner unselbstständigen Tätigkeit geleisteten Beiträge eine Differenzvorschreibung vorzunehmen sei. Dem ist – wie von der SVS in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2021 zutreffend ausgeführt – entgegenzuhalten, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG und dem GSVG in den Jahren 2010 bis 2013 die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht erreichen. Damit ist die Differenzbeitragsvorschreibung in der Krankenversicherung gemäß § 35b GSVG nicht anzuwenden. Betreffend die Pensionsversicherungsbeiträge ist bei Zusammentreffen einer selbstständigen Tätigkeit und einer nach dem B-KUVG versicherten Tätigkeit ohnehin keine Differenzvorschreibung vorgesehen, da diese Versicherten keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegen (s. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 35a GSVG RZ 9).

Die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG ergeben sich daher durch die Division der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr durch die Anzahl der Versicherungsmonate (in den Jahren 2010 und 2011: 12; im Jahr 2013: 11).

Da sich im Jahr 2013 dadurch eine Beitragsgrundlage ergibt, die unter der anzuwendenden Mindestbeitragsgrundlage von EUR 537,78 liegt, war die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen. In der Krankenversicherung ist aufgrund der Mehrfachversicherung gemäß § 26 Abs. 3 GSVG die Bestimmung über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden und die Beitragsgrundlage daher mit EUR 158,04 festzustellen.

3.2.3. Beitragsgrundlage und Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 (bis 31.12.2018)

In den Jahren 2014 bis 2017 sind in den Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers Verluste aus dem Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im gleichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war nach B-KUVG pflichtversichert. Die Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG erreichen bereits die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage.

Aus § 26 Abs. 3 B-KUVG ergibt sich der Vorrang der Pflichtversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG gegenüber den Versicherungstatbeständen des GSVG. ASVG- (bzw. B-KUVG-) pflichtige Einkünfte sind auf die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG anzurechnen (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 26 GSVG RZ 5).

§ 26 Abs. 4 bis 6 GSVG treffen Regelungen für den Fall, dass aus mehreren die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten insgesamt Einkünfte unter der gemäß § 25 Abs. 4 GSVG in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlage erzielt werden. In diesem Fall errechnet sich die Beitragsgrundlage nach dem GSVG aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG und der Beitragsgrundlage nach dem ASVG bzw. B-KUVG (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 26 GSVG RZ 7).

Unter Anwendung dieser Bestimmungen stellte die belangte Behörde daher die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für die Jahre 2014 bis 2018 mit Null fest, sodass keine Beiträge in der Krankenversicherung zu entrichten sind.

Betreffend die Pensionsversicherung ist demgegenüber keine Ausnahme von der Mindestbeitragsgrundlage im GSVG bei einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem B-KUVG vorgesehen.

Die Regeln der Mehrfachversicherung gelten nicht für öffentlich-rechtliche („pensionsversicherungsfreie“) Dienstverhältnisse, hinsichtlich derer das Pensionsgesetz (bzw. die entsprechenden Landesgesetze) zur Anwendung gelangen (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG10 (2021) § 26 GSVG RZ 11).

Die Festsetzung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung mit der Mindestbeitragsgrundlage erfolgte daher zu Recht.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 werden aufgrund der Feststellung, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers um Liebhaberei iSd LiebhabereiV handelt, keine Einkünfte/Verluste aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Dies ändert jedoch – wie unter 3.1.3. ausgeführt – nichts an der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die alleine durch die Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet wird.

Die Versicherungspflicht nach den Z 1-3 des § 2 Abs. 1 basiert auf einer formalen Anknüpfung, unabhängig vom Vorliegen von Einkünften. Bei Fehlen von Einkünften oder negativen Einkünften kommt es trotzdem zur Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlage bleibt dann die Mindestbeitragsgrundlage (vgl. Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 25a Rz 13 mwN).

Betreffend die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist festzuhalten, dass diese bereits durch die belangte Behörde unter Anwendung des § 26 Abs. 3 GSVG mit Null festgesetzt wurde und daher keine Beiträge zu entrichten sind. In der Pensionsversicherung ist eine entsprechende Ausnahme von der Mindestbeitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung nach GSVG und B-KUVG jedoch nicht vorgesehen. Auch gibt es im GSVG keine Sonderregelung für den Fall, dass aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei iSd LiebhabereiV keine entsprechenden Einkünfte im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden. Die Behörde hat daher die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2018 ebenfalls zu Recht in Höhe der anzuwendenden Mindestbeitragsgrundlage festgesetzt.

Die im Spruch angeführten zu zahlenden Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung ergeben sich aus den jeweils anzuwendenden Beitragssätzen, hinsichtlich deren Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben haben und die vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden. Auch gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge in den Jahren 2011 und 2013 erhob der Beschwerdeführer keine Einwände und die Vorschreibung erfolgte gemäß §§ 49ff BMSVG zu Recht.

Dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht verjährt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der SVS die Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide erst im Jänner bzw. Februar 2019 übermittelt wurden und die SVS daraufhin rechtzeitig entsprechende (verjährungsunterbrechende) Ermittlungsschritte durchgeführt hat. In der Beschwerde wurde der Einwand der Verjährung zudem ausdrücklich zurückgezogen. Dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, steht damit unstrittig fest.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Antrag auf Nachsicht der Verzugszinsen und Mahnspesen

Zum Ersuchen des Beschwerdeführers, die Verzugszinsen und Mahnspesen (ua. aufgrund der Sorgepflichten für seine Kinder) nachzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht ausgesprochen wurde.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist aber jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. beispielsweise VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Damit überschreitet die Frage, ob eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG oder eine Nachsicht der Mahnspesen in Betracht kommt, die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Über dieses als eigenständigen Antrag zu wertende Ersuchen des Beschwerdeführers wird die belangte Behörde daher noch abzusprechen haben.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht aber, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid detailliert fest. Der Beschwerde war zudem kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Der Beschwerdeführer erstattete kein dem im Bescheid festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt widersprechendes Tatsachenvorbringen, sondern beschränkte sich vielmehr darauf die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Einwendungen gegen die in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffenen Feststellungen aufgrund der Bindung der an die einkommensteuerrechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Gewerbeberechtigung Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Versicherungsgrenze Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2242152.1.00

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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