TE Bvwg Beschluss 2021/8/3 W156 2224416-1

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

ASVG §410
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §17

Spruch


W156 2224416-1/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz Erwachsenenvertretung Bewohnervertretung in 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX , vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz Erwachsenenvertretung Bewohnervertretung in 2340 Mödling, der Ersatz der Barauslagen für die Sachverständige aus dem Bereich „Psychiatrie und Neurologie“ DDr. Gabriele WÖRGÖTTER iHv Euro 333,70 auferlegt.

XXXX , vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz Erwachsenenvertretung Bewohnervertretung in 2340 Mödling, als antragstellende Partei im zu W156 2224416-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 333,70 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag der XXXX (in Folge als BF bezeichnet) vom 26.09.2016 auf Gewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX abgelehnt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

3. Mit Schreiben vom 15.08.2018 wurde der BF eine Kopie des Bescheides vom 02.01.2017 neuerlich übermittelt.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 24.04.2019, GZ XXXX , wurde der NÖ Landesverein für Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit der Erlangung der Waisenrente“ bestellt.

4. Mit 09.05.2019 wurde neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (in Folge belangte Behörde) hinaus gestellt.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.06.2019 wurde der Antrag vom 09.05.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihre behördlichen Angelegenheiten entsprechend wahrzunehmen, weshalb der Bescheid vom 02.01.2017 unbekämpft geblieben sei.

7. Mit Beschluss vom 07.07.2020 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DDr Gabriele Wörgötter zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Zugleich trug es ihr auf, ein Gutachten (in Wesentlichen) dazu zu erstatten, ob die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Bescheides (02.01.2017) aufgrund ihrer Voraussetzungen in der Lage war, den Inhalt des Bescheides zu erfassen (Ablehnung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus), die erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen (Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) und die Konsequenzen, die sich aus der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung ergeben, zu erkennen, sohin ob die BF zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Angelegenheiten vor der Behörde (PVA) geschäftsfähig war.

8. In ihrem Gutachten vom 19.01.2021 kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Februar 2017 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, den Inhalt des Bescheides der PVA vom 02.01.2017 zu erfassen, die erforderlichen rechtlichen Schritte zu unternehmen und die Konsequenzen, die sich aus der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung ergeben, zu erkennen.

10. In einem legte die Sachverständige eine Honorarnote (Gebührennote - Nr. 0049/2021) über € 696,00.

11. Mit Parteiengehör vom 22.06.2021 wurde die Sachverständige darüber informiert, dass lediglich € 333.70 nach den einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetztes anerkannt werden könnten. Eine Stellungnahme der Sachverständigen erfolgt nicht.

12. Mit Parteiengehör vom 15.07.2021 wurde der BF die Honorarnote zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme zur Höhe der Gebührennote abgegeben, sondern mitgeteilt, dass die BF aufgrund ihres geringen Einkommens nicht in der Lage sei, die Gebühren zu begleichen.

13. Mit Beschluss vom 29.07.2021, W 156 2224416-1/18Z, wurde das Honorar der Sachverständigen mit € 333,70 bestimmt.

14. Die Gebühren der Sachverständigen wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 29.02.2021 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 333,70 auch tatsächlich erwachsen.

15. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Bescheidantrag gemäß § 260 iVm. §

§ 252 Abs 2 Z 3 ASVG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sei, die Gebühren zu begleichen. Die relevanten Bestimmungen des AVG sehen keine Nachsicht von der Tragung von Barauslagen vor und ist für das gegenständliche Verfahren auch materiellrechtlich keine Befreiung vorgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Kostenersatz Sachverständigengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2224416.1.02

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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