TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 W228 2243129-1

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Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W228 2243129-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI sowie Peter STATTMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , MBA, M.B.L., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 04.05.2021, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.02.2021 geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 18.12.2020 von seinem Arbeitgeber wegen der Winterpause für ein paar Wochen abgemeldet worden sei. Gleich nach der Abmeldung habe sich der Beschwerdeführer beim AMS arbeitslos gemeldet. Als er keine Mitteilung über eine weitere Bearbeitung seines Antrages erhalten habe, habe er sich am 31.01.2021 erneut beim AMS arbeitslos gemeldet, in der Hoffnung, dass die Geltendmachung seiner Ansprüche ab 18.12.2020 anerkannt werde. Leider sei ihm jedoch für die Zeit zwischen 18.12.2020 bis 31.01.2021 bis dato keine Leistung zuerkannt worden, sondern sei ihm die Leistung erst ab 01.02.2021 gewährt worden. Das Antragsformular, welches dem Beschwerdeführer laut Aussage des AMS zugesendet worden sei, sei beim Beschwerdeführer nicht angekommen.

Mit Schreiben des AMS vom 12.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Am 27.04.2021 langte eine mit 22.04.2021 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS ein. Darin führte er aus, dass er sich in der Zeit von 24.12.2020 bis 31.01.2021 laufend in Österreich aufgehalten habe. Er habe kein Formular vom AMS erhalten und habe er auch nie einen gelben Zettel von der Post erhalten, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Schreiben des AMS in Empfang zu nehmen. Ihm gebühre daher die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 18.12.2020.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.05.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 21.12.2020 ein Antrag auf Arbeitslosengeld per RSa zugesandt worden sei. Dieser Antrag sei ihm nachweislich mittels Hinterlegung am 24.12.2020 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Rückgabefrist übermittelt, sondern habe er einen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 01.02.2021 gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 stellte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2020 Arbeitslosengeld beantragt habe. Er habe am selben Tag eine Nachricht erhalten, dass seine Nachricht beim AMS eingegangen sei und seine Anfrage so rasch wie möglich bearbeitet werde. In der Beschwerdevorentscheidung führe die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am 21.12.2020 ein Antrag, ein Fragebogen zur Zuständigkeit sowie ein Begleitschreiben per RSa zugestellt worden sei. Im nächsten Absatz führe die belangte Behörde jedoch aus, dass am 23.12.2020 ein Zustellversuch durchgeführt worden und eine Benachrichtigung über die Hinterlegung hinterlassen worden sei. Hier liege eindeutig eine Aktenwidrigkeit vor, da die belangte Behörde offensichtlich selbst nicht genau angeben könne, ob ein Zustellversuch am 21.12.2020 oder am 23.12.202 erfolgt sei. Bereits aus diesem Grund sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zu beheben.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Zusteller der Post, als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 06.04.2020 bis 17.12.2020 bei der Firma XXXX Gesellschaft mbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 18.12.2020 hat sich der Beschwerdeführer per Email beim AMS arbeitslos gemeldet. Dem Email legte der Beschwerdeführer die Abmeldung vom Dienstgeber XXXX Gesellschaft mbH sowie eine Einstellzusage ab 11.01.2021 bei.

Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer per Email eine Nachricht des AMS, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass seine Anfrage so rasch wie möglich bearbeitet werde.

Am 21.12.2020 versendete das AMS per RSa ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer, auf welchem als Abgabefrist für die Antragsrückgabe der 04.01.2021 vermerkt war. Festgehalten ist im Antragsformular: "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem sie den Antrag einbringen." Der Zustellversuch betreffend das Antragsformular erfolgte am 23.12.2020; da dieser nicht erfolgreich war, wurde eine Hinterlegungsanzeige am 23.12.2020 korrekt in die Abgabeeinrichtung eingelegt und erfolgte eine Hinterlegung in der Postfiliale. Der Beginn der Abholfrist war der 24.12.2020.

Am 14.01.2021 langte das RSa-Kuvert vom Postamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ beim AMS ein.

Erst am 01.02.2021 hat der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beantragung des Arbeitslosengeldes durchgeführt. Ihm wurde daher in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2021 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Dass sich der Beschwerdeführer per Email vom 18.12.2020 arbeitslos gemeldet hat, ist unstrittig und liegt dieses Email sowie das Antwort-Email des AMS an den Beschwerdeführer im Akt ein.

Die Feststellungen betreffend den RSa-Brief und den Zustellversuch am 23.12.2020 sowie die Hinterlegung ab dem 24.12.2020 gründen sich auf die Hinterlegungsanzeige.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Beurkundung der Hinterlegung mit dem Hinweis, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Postzusteller als Zeuge einvernommen und hatte der erkennende Senat aufgrund der langjährigen Dienstversehung des Zustellers, welcher der reguläre Zusteller für die Adresse des Beschwerdeführers ist, keinen Grund, an der richtigen Beurkundung der Hinterlegung und somit der Hinterlegung selbst zu zweifeln. Der Zusteller machte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte nachvollziehbar, wie die Zustellung bei einem Rückscheinbrief normalerweise abläuft. Er gab an, das Haus an der Adresse des Beschwerdeführers gut zu kennen, was er dadurch bestätigte, dass er aussagte, dass es in diesem Haus keine Sprechanlage gebe und er daher, beim Zustellversuch eines solchen Rückscheinbriefes, hinaufgehe und oben anläute. Auf die Frage, wie er sichergehe, dass die Hinterlegungsanzeige in den richtigen Briefkasten eingeworfen werde, gab er an: „Ich bin seit 35 Jahren Zusteller, ich kenne das Haus schon ewig. Ich bin mir sicher, dass ich den Zettel richtig einwerfe.“

In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend weiters zu bemerken, dass der Zusteller auch für die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2021 verantwortlich war und er bestätige, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung genauso ablief wie die Zustellung des Schriftstückes im Dezember 2020. In beiden Fällen erfolgte ein Zustellversuch und am Folgetrag begann die Abholfrist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zusteller die Beschwerdevorentscheidung korrekt zustellen hätten sollen, er jedoch beim zuzustellenden Schriftstück im Dezember eine unkorrekte Zustellung vornehmen hätte sollen.

Im Gegensatz zu den glaubwürdigen Aussagen des Zustellers blieb der Beschwerdeführer in der Verhandlung teilweise widersprüchlich und ungenau. So hat der Beschwerdeführer immer wieder unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er hinterlegte Briefe abgeholt hat. Betreffend die Abholung der Beschwerdevorentscheidung gab er einmal an, dass er sie „entweder am Montag oder am Dienstag“ abgeholt habe, etwas später gab er an, dass er die Beschwerdevorentscheidung am Montag nicht abholen habe können. Wiederum etwas später führte er aus, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, wann er die Beschwerdevorentscheidung abgeholt habe. Diese widersprüchlichen Aussagen betreffend die Abholung der Beschwerdevorentscheidung im Mai 2021 lassen auf eine generelle Ungenauigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers schließen. Auch sonst ist die Genauigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers anzuzweifeln, da er eine Wiedereinstellungszusage für den 11.01.2021 dem AMS am 18.12.2020 vorgelegt hatte und hätte er – da er an diesem Tag doch nicht zu arbeiten begonnen hat, sondern erst am 02.02.2021 – spätestens am 11.01.2021 mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen um den geänderten Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Dies hat er jedoch – unstrittig – unterlassen, obwohl er aufgrund regelmäßiger Saisonarbeit in wiederkehrendem Leistungsbezug beim AMS steht und somit die Meldepflichten qua Übung in der Praxis kennen muss.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beurkundung der Hinterlegung betreffend das im Dezember 2020 vom AMS an den Beschwerdeführer versandte Antragsformular sowie die Hinterlegung selbst korrekt erfolgt sind (wie auch jene bezüglich der Beschwerdevorentscheidung, weshalb die Beschwerde als fristgerecht erachtet wird).

Dass der Beschwerdeführer erst am 01.02.2021 im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beantragung des Arbeitslosengeldes durchgeführt hat, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Am 21.12.2020 versendete das AMS per RSa ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer. Auf dem Antragsformular wurde als Abgabefrist für die Antragsrückgabe der 04.01.2021 vermerkt.

Am 23.12.2020 wurde nach einem Zustellversuch die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und der RSa-Brief bei der zuständigen Poststelle ab 24.12.2020 zur Abholung hinterlegt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist die Hinterlegung korrekt erfolgt und wurde das Antragsformular sohin am 24.12.2020 (Beginn der Abholfrist) rechtsgültig zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat die am Antragsformular vermerkte Frist zur Antragsrückgabe nicht eingehalten, sondern hat er erst am 01.02.2021 im Zuge einer persönlichen Vorsprache eine Beantragung des Arbeitslosengeldes durchgeführt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 01.02.2021 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragseinbringung Antragsprinzip Arbeitslosengeld Frist Geltendmachung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2243129.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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